AS 2006 675
Beschluss Nr. 2/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Agrarabkommens
Übersetzung1
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 2/2004 des Gemischten Veterniärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens
Angenommen am 9. Dezember 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Dezember 2004
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeug- nissen2 (nachstehend «Agrarabkommen»), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinär- ausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und
11 zu Anhang 11 des Abkommens3 geändert. Bei diesem Beschluss werden im
Allgemeinen die am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt. Für die bovine spongiforme Enzephalopathie werden die am 11. Juli 2003 geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt. (3) Anlage 5 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurde ein zweites Mal durch den Beschluss Nr. 1/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirt- schaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 28. April 2004 zur Änderung der Anlage 5 von Anhang 11 des Abkommens4 geän- dert.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 675).
2 SR 0.916.026.81
3 ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27
4 ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 116
2004-2614 675
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
(4) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens müssen geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 26. Juli
2004 geltenden gemeinschaftlichen und schweizerischen Rechtsvorschriften vor-
genommen wurden, beschliesst:
Art. 1 Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die Fassung der Anlagen im Anhang dieses Beschlusses.
Art. 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsit- zenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Art. 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.
Unterzeichnet in Basel am 9. Dezember 2004.
Für den Gemischten Veterinärausschuss:
Der Leiter der Delegation Die Leiterin der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Europäischen Gemeinschaft: Hans Wyss Jaana Husu-Kallio
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
Anhang
Anlage 1
Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
I. Maul- und Klauenseuche A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 2003/85/EG des Rates 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966
vom 29. September 2003 über (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni Massnahmen der Gemeinschaft zur 2003 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung der Maul- und Klauen- Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur seuche, zur Aufhebung der Richt- Bekämpfung hochansteckender linien 85/511/EWG sowie der Ent- Seuchen, Ziele der Tierseuchen- scheidungen 89/531/EWG und bekämpfung) und 57 (Ausführungs- 91/665/EWG und zur Änderung der vorschriften technischer Art, inter- Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 nationale Zusammenarbeit) vom 22.11.2003, S. 1) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geän- dert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hoch- ansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganis- men), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemein- same Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99 bis
103 (besondere Bestimmungen
betreffend die Maul- und Klauen- seuche)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereit- stellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Grundsätzlich teilen sich die Kommission und das Bundesamt für Veterinär-
wesen gegenseitig mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äussersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratun- gen statt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
3. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory in England wird zum
gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauen- seuchevirus ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.
II. Klassische Schweinepest A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 23. Oktober 2001 über Massnahmen (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni der Gemeinschaft zur Bekämpfung der 2003 (SR 916.40), insbesondere die klassischen Schweinepest (ABl. L 316 Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur vom 1.12.2001, S. 5), zuletzt geändert Bekämpfung hochansteckender durch die Akte über die Bedingungen Seuchen, Ziele der Tierseuchen- des Beitritts der Tschechischen Repu- bekämpfung) und 57 (Ausführungs- blik, der Republik Estland, der Repu- vorschriften technischer Art, inter- blik Zypern, der Republik Lettland, nationale Zusammenarbeit) der Republik Litauen, der Republik 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Ungarn, der Republik Malta, der Repu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am blik Polen, der Republik Slowenien und 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- der Slowakischen Republik und die besondere die Artikel 2 (hoch- Anpassungen der die Europäische ansteckende Seuchen), 40 bis 47 Union begründenden Verträge – (Entsorgung und Verwertung von Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Abfällen), 49 (Umgang mit tier- Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – pathogenen Mikroorganismen), B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht 73 und 74 (Reinigung und Des- – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom infektion), 77 bis 98 (gemeinsame 23.9.2003, S. 381) Bestimmungen betreffend hoch- ansteckende Seuchen), 116 bis 121
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Europäische Gemeinschaft Schweiz
(Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Mass- nahmen zur Bekämpfung der Schweinepest)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Verordnung vom 23. Juni 2004
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen sich gegenseitig
mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.
2. Gemäss Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt
für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeich- nung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.
3. Gemäss Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz,
einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschwei- nen gemäss den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
6. Gemäss Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt
für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäss Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG fest- gelegt.
III. Pferdepest A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 29. April 1992 zur Festlegung von (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni Kontrollregeln und Massnahmen zur 2003 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur
157 vom 10.6.1992, S. 19), zuletzt Bekämpfung hochansteckender
geändert durch die Akte über die Seuchen, Ziele der Tierseuchen) und Bedingungen des Beitritts der 57 (Ausführungsvorschriften techni- Tschechischen Republik, der Republik scher Art, internationale Zusammen- Estland, der Republik Zypern, der arbeit) Republik Lettland, der Republik 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Litauen, der Republik Ungarn, der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Republik Malta, der Republik Polen, 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- der Republik Slowenien und der besondere die Artikel 2 (hoch- Slowakischen Republik und die ansteckende Seuchen), 49 (Umgang Anpassungen der die Europäische mit tierpathogenen Mikroorganis- Union begründenden Verträge – men), 73 und 74 (Reinigung und Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Desinfektion), 77 bis 98 (gemein- Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – same Bestimmungen betreffend B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht hochansteckende Seuchen), 112 bis – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 115 (besondere Massnahmen zur 23.9.2003, S. 381) Bekämpfung der Pferdepest)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Im Falle eines aussergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der
Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura,
Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
IV. Geflügelpest A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmass- (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni nahmen zur Bekämpfung der Geflügel- 2003 (SR 916.40), insbesondere die pest (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1), Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur zuletzt geändert durch die Akte über die Bekämpfung hochansteckender Bedingungen des Beitritts der Seuchen, Ziele der Tierseuchen- Tschechischen Republik, der Republik bekämpfung) und 57 (Ausführungs- Estland, der Republik Zypern, der vorschriften technischer Art, inter- Republik Lettland, der Republik nationale Zusammenarbeit) Litauen, der Republik Ungarn, der 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Republik Malta, der Republik Polen, 1995 (TSV), zuletzt geändert am der Republik Slowenien und der 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- Slowakischen Republik und die besondere die Artikel 2 (hoch- Anpassungen der die Europäische ansteckende Seuchen), 49 (Umgang Union begründenden Verträge – mit tierpathogenen Mikroorganis- Anhang II: Liste nach Artikel 20 der men), 73 und 74 (Reinigung und Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – Desinfektion), 77 bis 98 (gemein- B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht same Bestimmungen betreffend – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom hochansteckende Seuchen), 122 bis 23.9.2003, S. 381) 125 (besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
Europäische Gemeinschaft Schweiz
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB,
Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflü- gelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Auf- gaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 18 der Richtlinie 92/40/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
V. Newcastlekrankheit A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmass- (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni nahmen zur Bekämpfung der New- 2003 (SR 916.40), insbesondere die castlekrankheit (ABl. L 260 vom Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur 5.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch Bekämpfung hochansteckender die Akte über die Bedingungen des Seuchen, Ziele der Tierseuchen- Beitritts der Tschechischen Republik, bekämpfung) und 57 (Ausführungs- der Republik Estland, der Republik vorschriften technischer Art, inter- Zypern, der Republik Lettland, der nationale Zusammenarbeit) Republik Litauen, der Republik 2. Tierseuchenverordnung vom Ungarn, der Republik Malta, der Repu- 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geän- blik Polen, der Republik Slowenien und dert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), der Slowakischen Republik und die insbesondere die Artikel 2 (hochan- Anpassungen der die Europäische steckende Seuchen), 40 bis 47 (Ent- Union begründenden Verträge –
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
Europäische Gemeinschaft Schweiz
Anhang II: Liste nach Artikel 20 der sorgung und Verwertung von Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – Abfällen), 49 (Umgang mit tier- B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht pathogenen Mikroorganismen), 73 – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom und 74 (Reinigung und Desinfekti- 23.9.2003, S. 381) on), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hoch- ansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Massnahmen zur Be- kämpfung der Newcastlekrankheit)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
4. Weisung (Richtlinie technischer Art)
vom 20. Juni 1989 über die Bekämp- fung der Paramyxovirose der Tauben (Bull. Bundesamt für Veterinärwesen
90 (13), S. 113 (Impfung usw.)
5. Verordnung vom 23. Juni 2004
über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) (SR 916.441.22)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB,
Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funk- tionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.
2. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
3. Die Informationen gemäss Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in
den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
VI. Fischseuchen A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 24. Juni 1993 zur Festlegung von (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni Mindestmassnahmen der Gemeinschaft 2003 (SR 916.40), insbesondere die zur Bekämpfung bestimmter Fischseu- Artikel 1, 1a, 10 (Massnahme zur chen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, Bekämpfung hochansteckender S. 23), zuletzt geändert durch die Akte Seuchen, Ziele der Tierseuchen- über die Bedingungen des Beitritts der bekämpfung) und 57 (Ausführungs- Tschechischen Republik, der Republik vorschriften technischer Art, inter- Estland, der Republik Zypern, der nationale Zusammenarbeit) Republik Lettland, der Republik 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Litauen, der Republik Ungarn, der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Republik Malta, der Republik Polen, 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- der Republik Slowenien und der besondere die Artikel 3 und 4 (aufge- Slowakischen Republik und die listete Seuchen), 61 (Verpflichtungen Anpassungen der die Europäische der Pächter von Fischereirechten und Union begründenden Verträge – der Organe der Fischaufsicht), 62 bis Anhang II: Liste nach Artikel 20 der 76 (allgemeine Bekämpfungsmass- Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – nahmen), 275 bis 290 (besondere B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht Massnahmen zur Bekämpfung von – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom Fischseuchen, Untersuchungs- 23.9.2003, S. 381) laboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen 1. Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch, und die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäss einer Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 28. März 2001 (AS 2001 1337) als auszurottende Seuche. Die Lage wird vom Gemischten Veterinärausschuss ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs überprüft.
2. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des
Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Massgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforder- lichen Dringlichkeitsmassnahmen zu treffen.
3. Die Informationen gemäss Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
4. Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej 2,
8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fisch-
seuchen ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG fest- gelegt.
5. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
6. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 93/53/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
VII. Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des 1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai Europäischen Parlaments und des Rates 1981 (TSchV), zuletzt geändert am vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur 27. Juni 2001 (SR 455.1), insbeson- Verhütung, Kontrolle und Tilgung dere Artikel 64 f (Betäubungsver- bestimmter transmissibler spongiformer fahren) Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 2. Verordnung vom 20. April 1988 über 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Ein-, Durch- und Ausfuhr von die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Tieren und Tierprodukten (EDAV), Kommission vom 29. April 2004 zur zuletzt geändert am 23. Juni 2004 Änderung des Anhangs VIII der Ver- (SR 916.443.11), insbesondere die ordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro- Artikel 3 (Bundesamt für Veterinär- päischen Parlaments und des Rates wesen), 25 bis 58 (Einfuhr) und 64 hinsichtlich des Handels mit Zucht- bis 77 (Ausfuhr) schafen und -ziegen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52) 3. Verordnung (1/90) vom 13. Juni
1990 über ein vorübergehendes Ein-
fuhrverbot für Wiederkäuer sowie für Erzeugnisse aus solchen Tieren aus Grossbritannien (SR 916.443.39)
4. Bundesgesetz über Lebensmittel
vom 9. Oktober 1992 (LMG), zuletzt geändert am 21. März 2003 (SR 817.0), insbesondere die Artikel 24 (Inspektion und Proben- erhebung), 40 (Lebensmittel- kontrolle)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
Europäische Gemeinschaft Schweiz
5. Fleischhygieneverordnung vom
1. März 1995 (FHyV), zuletzt geän- dert am 23. Juni 2004 (SR 817.190), insbesondere die Artikel 31 bis 33 (Schlachttieruntersuchung), 48 (Auf- gaben der Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren) und 49 bis 54 (Aufgaben der Fleisch- kontrolleurinnen und Fleisch- kontrolleure)
6. Lebensmittelverordnung vom
1. März 1995 (LMV), zuletzt geän- dert am 23. Juni 2004 (SR 817.02), insbesondere Artikel 122 (ungeeig- nete Tierkörperteile)
7. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
1995 (TSV), zuletzt geändert am
23. Juni 2004 (SR 916.401), insbe- sondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 36 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes),
175 bis 185 (transmissible spongi-
forme Enzephalopathien), 297 (Voll- zug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tier- ärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien)
8. Futtermittelbuch-Verordnung vom
10. Juni 1999 (FMBV), zuletzt geän- dert am 15. Dezember 2003 (SR 916.307.1), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futter- mitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 (Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Neben- produkte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone,
Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlabora- torium für bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.
2. Gemäss Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Not-
falldokumentation zur Durchführung von BSE-Bekämpfungsmassnahmen.
3. Gemäss Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitglied-
staaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergeb- nisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiolo- gischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäss Artikel 177 der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlach- tung von Tieren, bei denen Verdacht auf bovine spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt wer- den. Das Gehirn muss im schweizerischen BSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäss Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE- verdächtigen oder BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäss Artikel 178 und 179 der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie ihre Nachkommen getötet. Seit dem 1. Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni
1999 wurden die Bestände getötet).
4. Gemäss Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitglied-
staaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet wer- den. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütte- rung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäss Artikel 183 der Tierseuchenverordnung gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.
5. Gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungs- programm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Ver- ordnung (EG) 999/2001 aufgeführt.
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Gemäss Artikel 175a der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Ausserdem führen die Marktteil- nehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern durch, die zum Verzehr geschlachtet werden.
6. Die Informationen gemäss Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV
(3.II) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinäraus- schuss mitgeteilt.
7. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
C. Zusätzliche Informationen
1. Gemäss der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von Bei-
trägen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem 1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finan- ziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.
2. Gemäss Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifizierte Risiko- materialien. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt insbesondere die Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern. Gemäss den Artikeln 181 und 182 der Tierseuchenverordnung und Artikel 122 der Lebensmittelverordnung dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gilt insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern.
3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevor- schriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäss Artikel 13 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschliess- lich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.
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VIII. Andere Tierseuchen A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 17. Dezember 1992 mit allgemeinen (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni Gemeinschaftsmassnahmen zur 2003 (SR 916.40), insbesondere die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen Artikel 1, 1a, 9a (Massnahme zur sowie besonderen Massnahmen bezüg- Bekämpfung hochansteckender lich der vesikulären Schweinekrankheit Seuchen, Ziele der Tierseuchen- (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), bekämpfung) und 57 (Ausführungs- zuletzt geändert durch die Akte über die vorschriften technischer Art, inter- Bedingungen des Beitritts der nationale Zusammenarbeit) Tschechischen Republik, der Republik 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Estland, der Republik Zypern, der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Republik Lettland, der Republik 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- Litauen, der Republik Ungarn, der besondere die Artikel 2 (hoch- Republik Malta, der Republik Polen, ansteckende Seuchen), 49 (Umgang der Republik Slowenien und der mit tierpathogenen Mikroorganis- Slowakischen Republik und die men), 73 und 74 (Reinigung und Anpassungen der die Europäische Desinfektion), 77 bis 98 (gemein- Union begründenden Verträge – same Bestimmungen betreffend Anhang II: Liste nach Artikel 20 der hochansteckende Seuchen), 103 bis Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – 105 (besondere Massnahmen zur B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht Bekämpfung der Vesikulärkrankheit – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom der Schweine) 23.9.2003, S. 381)
3. Organisationsverordnung vom
14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 5. Dezember 2003 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. 2. Das AFR Institute for Animal Health, Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 0NF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Refe- renzlaboratorium für die Vesikuläre Schweinekrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Ernennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.
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3. Gemäss Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine
Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen. Diese Dokumen- tation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundes- amtes für Veterinärwesen.
4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
IX. Seuchenmeldung A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 21. Dezember 1982 über die Mitteilung (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni von Viehseuchen in der Gemeinschaft 2003 (SR 916.40), insbesondere die (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), Artikel 11 (Melde- und Anzeige- zuletzt geändert durch die Entscheidung pflicht) und 57 (Ausführungsvor- 2004/216/EG der Kommission vom schriften technischer Art, inter- 1. März 2004 zur Änderung der Richt- nationale Zusammenarbeit) linie 82/894/EWG des Rates über die 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni Mitteilung von Viehseuchen in der 1995 (TSV), zuletzt geändert am Gemeinschaft zur Aufnahme bestimm- 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- ter Pferdekrankheiten und bestimmter besondere die Artikel 2 bis 5 (auf- Bienenkrankheiten in die Liste der gelistete Seuchen), 59 bis 65 und 291 anzeigepflichtigen Krankheiten (Meldepflicht, Berichterstattung), (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27) 292 bis 299 (Aufsicht, Ausführung, Amtshilfe)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommis- sion die Schweiz nach Massgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmelde- system.
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Anlage 2
Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
I. Rinder und Schweine A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh- 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geän- seuchenrechtlicher Fragen beim inner- dert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), gemeinschaftlichen Handelsverkehr insbesondere die Artikel 27 bis 31 mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 (Viehmärkte, Viehausstellungen), vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 geändert durch die Verordnung (EG) (Reinigung und Desinfektion), 116 Nr. 21/2004 des Rates vom bis 121 (Afrikanische Schweine- 17. Dezember 2003 zur Einführung pest), 135 bis 141 (Aujeszkysche eines Systems zur Kennzeichnung und Krankheit), 150 bis 157 (Rinder- Registrierung von Schafen und Ziegen brucellose), 158 bis 165 (Tuber- und zur Änderung der Verordnung kulose), 166 bis 169 (Enzootische (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richt- Rinderleukose), 170 bis 174 linien 92/102/EWG und 64/432/EWG (IBR/IPV), 175 bis 195 (Spongi- (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) forme Enzephalopathien), 186 bis
189 (Deckinfektionen der Rinder),
207 bis 211 (Schweinebrucellose),
297 (Anerkennung von Viehmärk-
ten, Sammelstellen, Entsorgungs- betrieben)
2. Verordnung vom 20. April 1988
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Gemäss Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt
für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäss den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeich- nis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.
2. Die Informationen gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG wer-
den dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
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3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-
gen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, fol- gende Anforderungen zu erfüllen: a) Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen; b) während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäss Buchstabe a) negative Befunde erbringen, wird der Status der amt- lich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die posi- tiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinäraus- schuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes.
4. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderun-
gen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunfts- bestand zurückverfolgt werden; b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischunter- suchung unterzogen; c) jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlach- teten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet; d) in jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein; e) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vor- liegt;
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f) wird der Tuberkuloseverdacht durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben bestätigt, so wird der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transit- bestände entzogen; g) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindes- tens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberku- linprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde. Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infi- zierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermit- telt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäss Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinäraus- schuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes.
5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-
rungen gemäss Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hin- sichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Rinderbestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchun- gen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann; b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischunter- suchung unterzogen; c) jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleisch- untersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behör- den gemeldet; d) bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchun- gen unterzogen wurden. Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegen- den Absatzes.
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6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Rinderbestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchun- gen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann; b) über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Unter- suchung unterzogen; c) jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behör- den gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht; d) bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Rhinotracheitis wird der Sta- tus der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands aus- gesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühes- tens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden. Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäss. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegen- den Absatzes.
7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Der nationale Schweinebestand wird im Rahmen von Stichprobenunter- suchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann; b) jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht; c) bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausge- setzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist; d) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine reprä- sentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.
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Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/320/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 75), sinngemäss. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegen- den Absatzes.
8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen
Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und repro- duktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.
9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Num-
mer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbak- teriologie der Universität Bern.
10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von
Anhang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: in Muster 1: – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis, – gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;› in Muster 2: – Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst: – unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedanken- striche wie folgt ergänzt: ‹– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit – gemäss der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission, welche sinngemäss anzuwenden ist;›
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12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwi-
schen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält: ‹– Es handelt sich um Rinder, die – mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert wer- den, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden; – nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden; – nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.›
II. Schafe und Ziegen A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 zur Regelung tierseu- 1995 (TSV), zuletzt geändert am chenrechtlicher Fragen beim inner- 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbe- gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit sondere die Artikel 27 bis 31 (Vieh- Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom märkte, Viehausstellungen), 34 bis 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reini- durch die Entscheidung 2004/554/EG gung und Desinfektion), 142 bis 149 der Kommission vom 9. Juli 2004 zur (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberku- Änderung von Anhang E der Richtlinie lose), 166 bis 169 (Traberkrankheit), 91/68/EWG des Rates und Anhang I 190 bis 195 (Schaf- und Ziegen- der Entscheidung 79/542/EWG hin- brucellose), 196 bis 199 (Infektiöse sichtlich der Aktualisierung der Veteri- Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine närbescheinigungen für Schafe und Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 Ziegen (ABl. L 248 vom 22.7.2004, (Widderbrucellose), 297 (Anerken- S. 1) nung von Viehmärkten, Sammel- stellen, Entsorgungsbetrieben)
2. Verordnung vom 20. April 1988 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11)
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B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie
91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich aner-
kannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Massnahmen zu treffen. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Massnahmen getroffen werden können.
4. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.
III. Equiden A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 26. Juni 1990 zur Festlegung der tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Vorschriften für das 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- Verbringen von Equiden und für ihre besondere die Artikel 112 bis 115 Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschäl- vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert seuche, Enzephalomyelitis, Infek- durch die Richtlinie 2004/68/EG des tiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 Rates vom 26. April 2004 zur Festle- (Ansteckende Pferdemetritis) gung der Veterinärbedingungen für die 2. Verordnung vom 20. April 1988 über Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter die Ein-, Durch- und Ausfuhr von lebender Huftiere in bzw. durch die Tieren und Tierprodukten (EDAV), Gemeinschaft, zur Änderung der Richt- zuletzt geändert am 23. Juni 2004 linien 90/426/EWG und 92/65/EWG (SR 916.443.11) und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Die Informationen gemäss Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 90/426/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG gelten
sinngemäss für die Schweiz.
IV. Geflügel und Bruteier A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 15. Oktober 1990 über die tierseuchen- 1995 (TSV), zuletzt geändert am rechtlichen Bedingungen für den inner- 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- gemeinschaftlichen Handel mit besondere die Artikel 25 (Trans- Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr portmittel), 122 bis 125 (Klassische aus Drittländern (ABl. L 303 vom Geflügelpest und Newcastlekrank- 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert heit), 255 bis 261 (Salmonella- durch die Akte über die Bedingungen Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse des Beitritts der Tschechischen Repu- Laryngotracheitis der Hühner) blik, der Republik Estland, der Repu- 2. Verordnung vom 20. April 1988 über blik Zypern, der Republik Lettland, der die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Republik Litauen, der Republik Tieren und Tierprodukten (EDAV), Ungarn, der Republik Malta, der Repu- zuletzt geändert am 23. Juni 2004 blik Polen, der Republik Slowenien (SR 916.443.11), insbesondere und der Slowakischen Republik und Artikel 64a (Anerkennung als Aus- die Anpassungen der die Europäische fuhrbetrieb) Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Gemäss Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem
Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Massnahmen für die Zulas- sung von Betrieben festgelegt sind.
2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das nationale Referenz-
labor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.
3. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäss für die Schweiz. 4. Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schwei- zerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel ‹CH› verwendet.
5. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 9 Buchstabe a) der Richtlinie 90/539/
EWG gilt sinngemäss für die Schweiz.
6. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 10 Buchstabe a) der Richtlinie 90/539/
EWG gilt sinngemäss für die Schweiz.
7. Die Haltungsbedingung gemäss Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäss für die Schweiz.
8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforde-
rungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastlekrankheit erfüllt und entsprechend den Status der ‹Nichtimpfung› besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegen- den Absatzes. 9. In Artikel 15 gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäss für die Schweiz.
10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaa-
ten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG mit.
11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich
die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 28. Januar 1991 betreffend die tier- 1995 (TSV), zuletzt geändert am seuchenrechtlichen Vorschriften für die 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- Vermarktung von Tieren und anderen besondere die Artikel 275 bis 290 Erzeugnissen der Aquakultur (Fischseuchen und Krebspest), (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), 297 (Anerkennung von Betrieben, zuletzt geändert durch die Verordnung Gebieten und Laboratorien) (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 2. Verordnung vom 20. April 1988 über 14. April 2003 zur Anpassung der die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Bestimmungen über die Ausschüsse zur Tieren und Tierprodukten (EDAV), Unterstützung der Kommission bei der zuletzt geändert am 23. Juni 2004 Ausübung von deren Durchführungs- (SR 916.443.11), insbesondere befugnissen, die in nach dem Konsulta- Artikel 64a (Anerkennung als Aus- tionsverfahren (qualifizierte Mehrheit) fuhrbetrieb) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem
Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf
die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschus- ses.
3. Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die
Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die
schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vor- schriftsmässig festzulegen.
5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 91/67/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
6. a) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen,
Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet ist in Anhang E Kapi- tel 1 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.
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b) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. c) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Küstengebiet ist in Anhang E Kapitel 3 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. d) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 4 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt. e) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Game- ten, die nicht zu den für IHN, VHS, Bonamiose bzw. Marteilliose empfäng- lichen Arten gehören, ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt. f) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von frei lebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Gameten ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt.
VI. Rinderembryonen A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 25. September 1989 über viehseuchen- 1995 (TSV), zuletzt geändert am rechtliche Fragen beim innergemein- 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- schaftlichen Handel mit Embryonen besondere die Artikel 56 bis 58 von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus (Embryotransfer) Drittländern (ABl. L 302 vom 2. Verordnung vom 20. April 1988 über 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von durch die Verordnung (EG) Tieren und Tierprodukten (EDAV), Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April zuletzt geändert am 23. Juni 2004
2003 zur Anpassung der Bestimmungen (SR 916.443.11), insbesondere die
über die Ausschüsse zur Unterstützung Artikel 64a und 76 (Anerkennung der Kommission bei der Ausübung von als Ausfuhrbetrieb) deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
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B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. a) Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheits- bescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit. b) Für Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein- schaft und der Schweiz dürfen keine besonderen Durchführungsbestim- mungen in Bezug auf bovine spongiforme Enzephalopathie gelten.
VII. Rindersperma A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
1988 zur Festlegung der tierseuchen- 1995 (TSV), zuletzt geändert am
rechtlichen Anforderungen an den 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- innergemeinschaftlichen Handelsver- besondere die Artikel 51 bis 55 kehr mit gefrorenem Samen von (Künstliche Besamung) Rindern und an dessen Einfuhr 2. Verordnung vom 20. April 1988 über (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), die Ein-, Durch- und Ausfuhr von zuletzt geändert durch die Entscheidung Tieren und Tierprodukten (EDAV), 2004/101/EG der Kommission vom zuletzt geändert am 23. Juni 2004 6. Januar 2004 zur Änderung von (SR 916.443.11), insbesondere die Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG Artikel 64a und 76 (Anerkennung als des Rates hinsichtlich der Gesundheits- Ausfuhrbetriebe) bescheinigungen im innergemeinschaft- lichen Handel mit Samen von Rindern (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG
wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungssta- tionen ausschliesslich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serumneutra- lisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.
2. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
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3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. a) Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheini- gungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit. b) Für Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemein- schaft und der Schweiz dürfen keine besonderen Durchführungsbestimmun- gen in Bezug auf bovine spongiforme Enzephalopathie gelten.
VIII. Schweinesperma A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 90/429/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geän- tierseuchenrechtlichen Anforderungen dert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), an den innergemeinschaftlichen insbesondere die Artikel 51 bis 55 Handelsverkehr mit Samen von (Künstliche Besamung) Schweinen und an dessen Einfuhr 2. Verordnung vom 20. April 1988 (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), über die Ein-, Durch- und Ausfuhr zuletzt geändert durch die Verordnung von Tieren und Tierprodukten (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom (EDAV), zuletzt geändert am 14. April 2003 zur Anpassung der 23. Juni 2004 (SR 916.443.11), ins- Bestimmungen über die Ausschüsse besondere die Artikel 64a und 76 zur Unterstützung der Kommission bei (Anerkennung als Ausfuhrbetriebe) der Ausübung von deren Durchfüh- rungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Informationen gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und
des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.
IX. Andere Tierarten A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 13. Juli 1992 über die tierseuchenrecht- 1995 (TSV), zuletzt geändert am lichen Bedingungen für den Handel mit 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- Tieren, Samen, Eizellen und Embryo- besondere die Artikel 51 bis 55 nen in der Gemeinschaft sowie für ihre (Künstliche Besamung), 56 bis 58 Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie (Embryotransfer) diesbezüglich nicht den spezifischen 2. Verordnung vom 20. April 1988 über Gemeinschaftsregelungen nach Anhang die Ein-, Durch- und Ausfuhr von A Abschnitt I der Richtlinie Tieren und Tierprodukten (EDAV), 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 zuletzt geändert am 23. Juni 2004 vom 14.9.1991, S. 54), zuletzt geändert (SR 916.443.11), insbesondere die durch die Richtlinie 2004/68/EG des Artikel 25 bis 30 (Einfuhr von Hun- Rates vom 26. April 2004 zur Fest- den, Katzen und anderen Tieren), legung der Veterinärbedingungen für 64 (Ausfuhrbedingungen), 64a und die Einfuhr und die Durchfuhr 76 (Anerkennung der Besamungs- bestimmter lebender Huftiere in bzw. stationen und Embryoentnahme- durch die Gemeinschaft, zur Änderung einheiten als Ausfuhrbetriebe) der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Beschluss Nr. 2/2004 AS 2006
B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden
Tieren, die nicht unter die Ziffern I–V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizel- len und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen.
2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der
Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.
3. Sendungen von Huftieren anderer als der unter Ziffer I, II und III genannten
Arten im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG mit.
4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäss Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.
5. Die Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie
92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
6. a) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Gemeinschaft in
die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. b) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG. c) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmun- gen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG. d) Es gilt das Kennzeichnungssystem gemäss der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/557/EG der Kommission vom 2. Juli 2004 (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 18). Es ist der in der Entscheidung 2003/803/EG der Kom- mission (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1) vorgesehene Ausweis zu ver- wenden.
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7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im
Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/388/EG mit.
8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/307/EG mit.
9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinär- bescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/294/EG mit.
10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Bescheinigungen gemäss der Entscheidung 95/483/EG mit.
11. Die Informationen gemäss Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG
werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
12. Für den Handel mit den lebenden Tieren gemäss Nummer 1 zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und der Schweiz gelten sinngemäss die Bescheinigungen gemäss Anhang E Teile 2 und 3 der Richtlinie 92/65/EWG. 13. Den Tieren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/65/EG, die in einer zugelassenen Einrichtung unter Quarantäne gestellt wurden und Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz sind, müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäss den in der Richtlinie 92/65/EG vor- gesehenen Mustern beigefügt sein.
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Anlage 3
Einfuhr lebender Tiere und bestimmter tierischer Erzeugnisse aus Drittländern
I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseu- chenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schwei- nen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch die Richt- linie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
B. Equiden Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
C. Geflügel und Bruteier Richtlinie 90/539/EG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrecht- lichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechi- schen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassun- gen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).
D. Tiere der Aquakultur Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
E. Muscheln Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygiene- vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
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F. Rinderembryonen Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrecht- liche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und bei ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
G. Rindersperma Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).
H. Schweinesperma Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu- chenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
I. Andere lebende Tiere im Sinne der Sammelrichtlinie Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11). Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelasse- nes Zentrum gemäss den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.
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III. Durchführungsvorschriften Im Allgemeinen wendet das Bundesamt für Veterinärwesen die unter Ziffer I dieser Anlage aufgelisteten Rechtsvorschriften an. Es kann jedoch strengere Massnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. In diesem Falle und unbeschadet der Tatsache, dass diese Massnahmen unverzüglich durchgeführt werden können, tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Sofern das Bundesamt für Veterinärwesen weniger strenge Massnahmen durchzuführen beabsichtigt, unterrichtet es die zuständigen Kommissionsdienststellen entsprechend. In diesem Falle tritt der Gemischte Veteri- närausschuss zusammen, um über geeignete Massnahmen zur Klärung der Lage zu beraten. Die schweizerischen Behörden führen die geplanten Massnahmen nicht durch, solange die Lage nicht geklärt ist.
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Anlage 4
Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
I. Europäische Gemeinschaft – Rechtsvorschriften A. Rinder Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
B. Schweine Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
C. Schafe und Ziegen Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).
D. Equiden a) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemein- schaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55). b) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60).
E. Reinrassige Zuchttiere Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genea- logische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).
F. Einfuhr aus Drittländern Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüch- terischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
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II. Schweiz – Rechtsvorschriften Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 26. No- vember 2003 (SR 916.310).
III. Durchführungsvorschriften Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzucht- kontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates einhält. Bei Handelskonflikten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
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Anlage 5
Kontrollen und Kontrollgebühren
Kapitel 1 Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz I. TRACES-System A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Entscheidung 2004/292/EG der Kom- Tierseuchenverordnung vom mission vom 30. März 2004 zur Ein- 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert führung des TRACES-Systems und am 23. Juni 2004 (SR 916.401) zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommis- sion die Schweiz am TRACES-System gemäss der Entscheidung 2004/292/EWG der Kommission. Für den Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz werden die im vorlie- genden Anhang vorgesehenen und im TRACES-System verfügbaren Bescheinigun- gen gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kon- trollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44) verwendet. Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.
II. Handelsvorschriften für Equiden Die Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrol- len im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
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Die Durchführung der Bestimmungen der Artikel 9 und 22 fällt in den Zuständig- keitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
III. Handelsvorschriften für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
1. Definitionen:
– Weidegang: das Treiben von Tieren auf einen Gebietsstreifen von 10 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Schweiz. In gerechtfertigten Sonderfällen können die jeweils zuständigen Behörden einen breiteren Gebietsstreifen diesseits und jenseits der Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft festlegen. – Tagesweidegang: Weidegang, bei dem die Tiere bei Tagesende wieder in ihren Herkunftsbetrieb im Mitgliedstaat oder in der Schweiz zurückgetrieben werden.
2. Für den Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz gelten
sinngemäss die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672/EG vom 20. August
2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs
auf die Sommerweide in Berggebieten (ABL. L 235 vom 4.9.2001, S. 23), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/318/EG (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 71). Im Rahmen dieses Anhangs gilt Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG jedoch vorbehaltlich folgender Anpassungen: – Der Zeitraum 1. Mai bis 15. Oktober wird durch ‹Kalenderjahr› ersetzt; – für die Schweiz sind die in Artikel 1 der Entscheidung 2001/672/EG genann- ten und in dem entsprechenden Anhang festgelegten Teilgebiete Folgende: Schweiz Kanton Zürich Kanton Bern Kanton Luzern Kanton Uri Kanton Schwyz Kanton Obwalden Kanton Nidwalden Kanton Glarus Kanton Zug Kanton Freiburg Kanton Solothurn Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Kanton Schaffhausen Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton St. Gallen Kanton Graubünden Kanton Aargau Kanton Thurgau Kanton Tessin Kanton Waadt Kanton Wallis Kanton Neuenburg Kanton Genf Kanton Jura In Anwendung der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geän- dert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere ihres Artikels 7 (Registrierung) sowie der Verordnung vom 18. August 1999 über die Tierverkehr-Datenbank, zuletzt geändert am 20. November 2002 (SR 916.404), insbesondere ihres Artikels 2 (Inhalt der Datenbank) teilt die Schweiz jedem Weideplatz eine spezifische Regis- triernummer zu, die in der nationalen Datenbank für Rinder erfasst wird.
3. Beim Grenzweidegang zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz trifft der
amtliche Tierarzt des Versandlandes folgende Massnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Arti- kel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die vorschriftsgemäss gekennzeichneten Tiere innerhalb von
48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland;
c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 11 eine Bescheinigung aus.
4. Der amtliche Tierarzt des Bestimmungslandes prüft unmittelbar nach der
Ankunft der Tiere im Bestimmungsland, ob sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen. 5. Die Tiere stehen während der gesamten Weidezeit unter zollamtlicher Kontrolle.
6. Der Tierhalter muss:
a) schriftlich erklären, dass er ebenso wie jeder andere Tierhalter in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz alle Massnahmen, die in Anwendung der Vorschriften dieses Anhangs getroffen werden, sowie alle anderen auf loka- ler Ebene eingeführten Massnahmen anerkennt und berücksichtigt; b) die in Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kontrollkosten übernehmen; c) die von den amtlichen Stellen des Versandlandes oder des Bestimmungslan- des vorgeschriebenen zollamtlichen oder tierärztlichen Kontrollen in jeder erdenklichen Weise unterstützen.
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7. Bei der Rückkehr der Tiere am Ende oder vor Ablauf der Weidesaison trifft der
für den Weideplatz zuständige amtliche Tierarzt folgende Massnahmen: a) Er informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsortes (örtliches Vete- rinäramt) am Tag der Ausstellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Ankunft der Tiere, über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Arti- kel 20 der Richtlinie 90/425/EWG über die Versendung der Tiere; b) er untersucht die vorschriftsgemäss gekennzeichneten Tiere innerhalb von
48 Stunden vor ihrer Verbringung auf das Grenzweideland;
c) er stellt nach dem Muster gemäss Nummer 11 eine Bescheinigung aus.
8. Bei Auftreten von Tierseuchen sind in Einvernehmen zwischen den zuständigen
Veterinärbehörden geeignete Massnahmen zu treffen. Die Frage etwaiger Kosten wird von den genannten Behörden geprüft. Erforder- lichenfalls wird der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
9. Abweichend von den Bestimmungen gemäss Nummern 1 bis 8 gilt im Falle des
Tagesweidegangs zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz Folgendes: a) Die Tiere kommen nicht mit Tieren eines anderen Betriebes in Berührung; b) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über jeglichen Kontakt zu Tieren anderer Betriebe zu unterrichten; c) die unter Nummer 11 festgelegte Gesundheitsbescheinigung ist den zustän- digen Veterinärbehörden jedes Kalenderjahr bei der ersten Verbringung der betreffenden Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz vorzulegen. Sie ist den zuständigen Veterinärbehörden jederzeit auf Verlangen vorzu- legen; d) die Bestimmungen gemäss den Nummern 2 und 3 gelten nur für die erste Versendung der Tiere in einen Mitgliedstaat oder in die Schweiz in dem betreffenden Kalenderjahr; e) die Bestimmungen gemäss Nummer 7 finden keine Anwendung; f) der Halter der Tiere verpflichtet sich, die zuständige Veterinärbehörde über das Ende der Weidezeit zu unterrichten.
10. Abweichend von der Gebührenregelung gemäss Anlage 5 Kapitel 3 Abschnitt
VI Buchstabe D werden die für den Tagesweidegang zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz vorgesehenen Gebühren nur einmal je Kalenderjahr erhoben.
11. Muster der Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang oder den
Tagesweidegang von Rindern und für ihre Rückkehr vom Grenzweidegang (normale oder verfrühte Rückkehr):
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Europäische Gemeinschaft Innergemeinschaftliche Bescheinigung
II. Angaben zum Gesundheits- II.a. Bez.-Nr. II.b. Örtl. zustand (1); (2) der Bescheinigung Bez.-Nummer
A.* Gesundheitsbescheinigung für den Grenzweidegang (3) bzw. den
Teil II: Bescheinigung Tagesweidegang (3) (4) von Rindern A.1. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass jedes einzelne Tier der nachstehend bezeichneten Sendung folgende Anforderungen erfüllt: Es stammt aus einem Herkunftsbetrieb und einem Gebiet, die nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht nicht wegen Vorliegen einer Rinder- krankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt sind; A.2. Sein Herkunftsbestand liegt in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets, a) in dem ein mit der Entscheidung .../.../EG der Kommission und – im Falle der Schweiz – ein mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 (Anhang 11 Anlage 2 Abschnitt I) genehmigtes Überwachungsnetz eingerichtet wurde; b) der amtlich anerkannt leukose-, tuberkulose- und brucellosefrei ist. A.3. Es handelt sich um ein Zuchttier (3) bzw. Nutztier (3), das a) nach vorliegenden Informationen in den letzten 30 Tagen bzw. – falls es weniger als 30 Tage als ist – von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurde, in den während dieser Zeit kein aus einem Drittland eingeführtes Tier eingestellt wurde, es sei denn, es ist von den anderen Tieren im Betrieb vollständig abgesondert worden; b) ist in den letzten 30 Tagen nicht mit Tieren in Berührung gekommen, deren Herden die Anforderungen von Nummer 2 nicht erfüllen. A.4. Die vorstehend bezeichneten Tiere wurden in den 48 Stunden vor ihrer geplanten Versendung, namentlich am ........ (Datum) untersucht und für frei von Anzeichen einer Infektionskrankheit befunden. A.5. Der Herkunftsbetrieb und gegebenenfalls die zugelassene Sammelstelle sowie das Gebiet, in dem sie ansässig sind, sind nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegen einer Rinderkrank- heit gesperrt oder anderweitig beschränkt. A.6. Alle Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG des Rates sind erfüllt. A.7. Die Tiere erfüllen die zusätzlichen Garantien in Bezug auf IBR/IPV gemäss der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, deren Bestimmungen gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz vom 21. Juni 1999 sinngemäss gelten. A.8. Zum Zeitpunkt der Untersuchung waren die vorstehend beschriebenen Tiere transportfähig im Sinne der Richtlinie 91/628/EWG (5). A.9. Datum des Auftriebs (6): ................ A.10. Voraussichtliches Datum des Abtriebs: ................
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B.* Gesundheitsbescheinigung für vom Grenzweidegang zurückkehrende Rinder (normale oder verfrühte Rückkehr) Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes: B.1. Die vorstehend bezeichneten Tiere (Liste der Tiere bei verfrühter Rückkehr (3) oder Liste der in der entsprechenden Originalbescheinigung angegebenen Tiere (3), (7), (8)) wurden am ............. (Tag des Verladens der Tiere bzw.
48 Stunden vor ihrem Abtransport) untersucht und für frei von Anzeichen
einer Infektionskrankheit befunden. B.2. Das Weideland, auf dem sich die Tiere aufgehalten haben, ist nicht nach geltendem Gemeinschafts- bzw. nationalem Recht wegen Vorliegen einer Rinderkrankheit gesperrt oder anderweitig beschränkt, und während der Weidezeit ist kein Fall von Tuberkulose, Brucellose oder Leukose festgestellt worden.
* Teil A betrifft den Hinweg zum Grenzweidegang oder Tagesweidegang, Teil B die Rückkehr vom Grenzweidegang. (1) Die obligatorischen Angaben in dieser Bescheinigung sind am Tag der Aus- stellung der Bescheinigung, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem Tag der voraussichtlichen Ankunft der Tiere im informatisierten System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäss Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG zu erfassen. (2) Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag der in der Schweiz bzw. im Herkunftsmit- gliedstaat durchgeführten Gesundheitskontrolle für die Dauer von zehn Tagen. Im Falle des Tagesweidegangs gilt sie für die gesamte Weidezeit. (3) Nichtzutreffendes streichen. (4) Im Falle des Tagesweidegangs gilt die Bescheinigung für die gesamte Weidezeit. (5) Diese Erklärung entbindet die Transportunternehmer nicht von ihren gemein- schaftsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Transport- fähigkeit der Tiere. (6) Die Registriernummer des Weideplatzes ist in Teil I.13 (Zulassungsnummer) dieser Bescheinigung angegeben. (7) Falls Tiere noch während der Weidezeit aus gesundheitlichen Gründen in ihren Herkunftsbetrieb zurückbefördert werden und eine Gesundheitsbescheinigung mitführen, sind sie aus der ursprünglichen Liste zu streichen; die Liste ist in diesem Falle vom amtlichen Tierarzt abzuzeichnen. (8) Die Nummer der für den Auftrieb erforderlichen Gesundheitsbescheinigung ist in Teil I.6 dieser Bescheinigung angegeben.
Amtlicher Tierarzt oder Inspektor Name (in Grossbuchstaben): ..................... Qualifikation ................................................................... und Amtsbezeichnung: ............................. Örtliches Veterinäramt: ............................. Nr. des örtlichen Veterinäramts: ............... Datum:....................................................... Unterschrift: .............................................. Stempel
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IV. Sondervorschriften A. Bei Tieren, die für den Baseler Schlachthof bestimmt sind, wird an einem der Orte des Eingangs in das Zollgebiet der Schweiz lediglich eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Departement Haut-Rhin oder aus den Landkreisen Lörrach, Waldshut, Breisgau-Hochschwarzwald und aus der Stadt Freiburg i. Br. Sie kann auf andere Schlachthöfe im Grenzgebiet zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. B. Bei Tieren, die für das Zollausschlussgebiet von Livigno bestimmt sind, wird lediglich in Ponte Gallo eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Kanton Graubünden. Sie kann auf andere Zollgrenz- gebiete zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. C. Bei Tieren, die für den Kanton Graubünden bestimmt sind, wird lediglich in La Drossa eine Dokumentenprüfung vorgenommen. Diese Regelung gilt nur für Tiere aus dem Zollausschlussgebiet von Livigno. Sie kann auf andere Grenzgebiete zwi- schen der Gemeinschaft und der Schweiz ausgedehnt werden. D. Bei lebenden Tieren, die an einem Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft direkt oder indirekt auf einen Zug verladen werden, um nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Schweiz an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet der Gemein- schaft entladen zu werden, sind die schweizerischen Behörden lediglich im Voraus zu informieren. Diese Regelung gilt nur für Züge, deren Zusammenstellung während des Transports nicht geändert wird.
V. Vorschriften für Tiere bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz A. Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft, die durch das Hoheitsgebiet der Schweiz durchzuführen sind, nehmen die schweizerischen Behörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kon- trollen durchführen. B. Bei lebenden Tieren aus der Schweiz, die durch das Hoheitsgebiet der Gemein- schaft durchzuführen sind, nehmen die Gemeinschaftsbehörden lediglich eine Dokumentenprüfung vor. Sie können in Verdachtsfällen andere erforderliche Kont- rollen durchführen. Die schweizerischen Behörden gewährleisten, dass diese Tiere von einer von den Behörden des ersten Bestimmungsdrittlands ausgestellten Rück- übernahmebescheinigung begleitet sind.
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VI. Allgemeine Vorschriften Die folgenden Bestimmungen gelten für die Fälle, die nicht unter die Abschnitte II bis V fallen. A. Bei lebenden Tieren aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr bestimmt sind, werden folgende Kontrollen durchgeführt: – Dokumentenprüfungen. B. Bei lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang, sondern unter die Kontrollregelung der Richtlinie 91/496/EWG, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Est- land, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu- blik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) fallen, werden folgende Kontrollen durchgeführt: – Dokumentenprüfungen.
VII. Grenzübergangsstellen – Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz A. Für die Gemeinschaft
Grenze zu Deutschland – Konstanz Strasse Strasse
Grenze zu Frankreich – Saint Julien/Bardonnex Strasse – Ferney-Voltaire/Genf Flughafen Grenze zu Italien – Campocologno Bahn – Chiasso Strasse/Bahn – Grand San Bernardo-Pollein Strasse Grenze zu Österreich – Feldkirch-Tisis Strasse – Höchst Strasse – Feldkirch-Buchs Bahn
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B. Für die Schweiz Grenze zu Deutschland – Thayngen Strasse – Kreuzlingen Strasse – Basel Strasse/Bahn/Flughafen Grenze zu Frankreich – Bardonnex Strasse – Basel Strasse/Flughafen – Genf Flughafen Grenze zu Italien – Campocologno Bahn – Chiasso Strasse, Bahn – Martigny Strasse Grenze zu Österreich – Schaanwald Strasse – St. Margrethen Strasse – Feldkirch-Buchs Bahn
Kapitel 2 Einfuhr aus Drittländern I. Rechtsvorschriften Die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern unterliegen den Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grund- regeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge- führten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.4.1991, S. 56), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).
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II. Durchführungsvorschriften A. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 91/496/EWG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Ferney-Vol- taire/Genf Flughafen und Flughafen Zürich. Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. B. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 19 der Richtlinie 91/496/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Kapitel 3 Besondere Vorschriften Für Frankreich werden die Fälle Ferney-Voltaire/Flughafen Genf und St. Louis/ Flughafen Basel im Gemischten Veterinärausschuss beraten. Für die Schweiz werden die Fälle Flughafen Genf/Cointrin und Flughafen Basel/ Mülhausen im Gemischten Veterinärausschuss beraten.
I. Gegenseitige Unterstützung A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
Richtlinie 89/608/EWG des Rates Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 vom 21. November 1989 betreffend die (TSG), zuletzt geändert am 20. Juni gegenseitige Unterstützung der Ver- 2003 (SR 916.40), insbesondere waltungsbehörden der Mitgliedstaaten Artikel 57 und die Zusammenarbeit dieser Behör- den mit der Kommission, um die ord- nungsgemässe Anwendung der tierärzt- lichen und tierzuchtrechtlichen Vor- schriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen Die Anwendung der Artikel 10, 11 und 16 der Richtlinie 89/608/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
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II. Kennzeichnung von Tieren A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 92/102/EWG des Rates 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
vom 27. November 1992 über die 1995 (TSV), zuletzt geändert am Kennzeichnung und Registrierung 23. Juni 2004 (SR 916.401), ins- von Tieren (ABl. L 355 vom besondere die Artikel 7 bis 22 5.12.1992, S. 32), geändert durch die (Registrierung und Kennzeichnung) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)
2. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des 2. Verordnung vom 18. August 1999
Europäischen Parlaments und des über die Tierverkehr-Datenbank, Rates vom 17. Juli 2000 zur Einfüh- zuletzt geändert am 20. November rung eines Systems zur Kennzeich- 2002 (SR 916.404) nung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rind- fleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verord- nung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Repu- blik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutz- recht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381)
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B. Besondere Durchführungsbestimmungen
1. Die Anwendung des Artikels 3 Absatz 2, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a
Unterabsatz 5 und des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
2. Das für die Verbringung von Schweinen, Schafen und Ziegen innerhalb der
Schweiz ausschlaggebende Datum gemäss Artikel 5 Absatz 3 ist der 1. Juli 1999.
3. Die Koordinierung der etwaigen Einführung einer elektronischen Kennzeich-
nungsvorrichtung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 92/102/EWG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
III. Tierschutz A. Rechtsvorschriften Europäische Gemeinschaft Schweiz
1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates 1. Tierschutzverordnung vom
vom 19. November 1991 über den 27. Mai 1981, zuletzt geändert am Schutz von Tieren beim Transport 27. Juni 2001 (SR 455.1) sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefug- nissen, die in nach dem Konsulta- tionsverfahren (qualifizierte Mehr- heit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des 2. Verordnung vom 20. April 1988 über
Rates vom 25. Juni 1997 zur Fest- die Ein-, Durch- und Ausfuhr von legung gemeinschaftlicher Kriterien Tieren und Tierprodukten (EDAV), für Aufenthaltsorte und zur Anpas- zuletzt geändert am 23. Juni 2004 sung des im Anhang der Richtlinie (SR 916.443.11) 91/628/EWG vorgesehenen Trans- portplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2003
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Europäische Gemeinschaft Schweiz
des Rates vom 11. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 hinsichtlich der Benut- zung von Aufenthaltsorten (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 21)
B. Besondere Durchführungsbestimmungen 1. Die schweizerischen Behörden verpflichten sich, die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemein- schaft und auf die Einfuhr aus Drittländern anzuwenden.
2. Die Informationen gemäss Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/628/EWG werden
dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 91/628/EWG und
des Artikels 65 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004, (SR 916.443.11) fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
4. Die Informationen gemäss Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie
91/628/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.
IV. Sperma, Eizellen und Embryonen Die Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt VI und des Kapitels 2 dieser Anlage gelten sinngemäss.
V. Gebühren A. Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in Anhang C Kapitel 2 der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Gebühren zu erheben. B. Für lebende Tiere aus der Gemeinschaft oder aus der Schweiz, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Schweiz bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: – 2,5 EUR/t, jedoch mindestens 15 EUR und höchstens 175 EUR je Partie. C. Keine Gebühren werden erhoben für: – Schlachttiere, die für den Baseler Schlachthof bestimmt sind, – Tiere, die für das Zollausschlussgebiet von Livigno bestimmt sind, – Tiere, die für den Kanton Graubünden bestimmt sind,
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– lebende Tiere, die an einem Ort im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft direkt oder indirekt auf einen Zug verladen und an einem anderen Ort im Hoheits- gebiet der Gemeinschaft entladen werden, – lebende Tiere aus der Gemeinschaft, die durch das Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, – lebende Tiere aus der Schweiz, die durch das Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, – Equiden. D. Für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind, werden folgende Gebühren erhoben: – 1 EUR/Tier für das Versandland und 1 EUR/Tier für das Bestimmungsland, jedoch jeweils mindestens 10 EUR und höchstens 100 EUR je Partie. E. Zum Zwecke dieses Kapitels wird eine ‹Partie› als eine Menge von Tieren glei- chen Typs definiert, für die ein und dieselbe Veterinärbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Versender verschickt wurde, aus ein und demselben Ausfuhrland bzw. Ausfuhrgebiet stammt und ein und dieselbe Bestimmung hat.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2006
Anlage 6
Tierische Erzeugnisse
Kapitel 1 Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird Erzeugnisse: Zum Verzehr bestimmte Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleich- Sonderbedingungen wertigkeit
EG-Normen Schweizer Normen
Tier- 64/432/EWG Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt ja Zum Verzehr bestimmter Kuhmilch und gesundheit 92/46/EWG geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.401), insbesondere die Kuhmilcherzeugnissen im Handel zwischen den – Rinder Artikel 47, 61, 65, 101, 155, 163, 169, 173, 177, 224 und 295 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen die Begleitdokumente gemäss Öffentliche 92/46/EWG Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Qualitäts- ja Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG beigefügt Gesundheit sicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft sein. (Milchqualitätsverordnung, MQV), zuletzt geändert am Gemäss Artikel 10 der Richtlinie 92/46/EWG 8. März 2002 (SR 916.351.0) erstellt die Schweiz die Liste ihrer zugelassenen Verordnung vom 13. April 1999 über die Qualitätssicherung Be- und Verarbeitungsbetriebe und die Liste der bei der Milchproduktion, zuletzt geändert am zugelassenen Sammel- und Standardisierungs- 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.1) stellen. Verordnung über die Qualitätssicherung bei der industriellen Milchverarbeitung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.2)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2006
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleich- Sonderbedingungen wertigkeit
EG-Normen Schweizer Normen
Verordnung über die Qualitätssicherung bei der gewerblichen Milchverarbeitung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.3) Verordnung vom 13. April 1999 über die Qualitätssicherung bei der Käsereifung und Käsevorverpackung, zuletzt geändert am 20. Dezember 2002 (SR 916.351.021.4)
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2006
Erzeugnisse: Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, einschliesslich nicht zum Verzehr bestimmter Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft
Handelsbedingungen Gleich- Sonderbedingungen wertigkeit
EG-Normen Schweizer Normen
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 ja Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren Europäischen Parlaments und des Rates vom (FHyV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 gemäss Artikel 29 der Verordnung (EG) 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für (SR 817.190) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wie in den Anhängen VII, VIII, X tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom (TSV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (Bescheinigungen) und XI (Länder) an. 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die (SR 916.401) Der Handel mit Material der Kategorien 1 und Verordnung (EG) Nr. 780/2004 der 2 ist untersagt, ausser für bestimmte technische Kommission vom 26. April 2004 betreffend Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Verwendungszwecke gemäss der Verordnung Übergangsregelungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (mit der Verordnung (EG) (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Tierprodukten (EDAV), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.443.11), insbesondere Nr. 878/2004 der Kommission festgelegte Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen). Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte die Artikel 51, 64a, 76 und 77 (Anerkennung aus Drittländern (ABl. L 123 vom 27.4.2004, als Ausfuhrbetriebe, Bedingungen für die Ein- Material der Kategorie 3 im Handel zwischen S. 64) und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten) den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Ent- Schweiz müssen gemäss den Artikeln 7 und 8 sorgung von tierischen Nebenprodukten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in (VTNP) (SR 916.441.22) Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handels- papiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. Die Schweiz erstellt gemäss Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Liste ihrer entsprechenden Betriebe.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2006
Kapitel II Nicht unter Kapitel 1 fallende Sektoren I. Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Han- del. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhr- bedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei. Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinäraus- schuss geprüft.
II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Bis zur Festlegung dieser Muster gelten die derzeit erforderlichen Bescheinigungen.
Kapitel III Übergang eines Sektors von Kapitel II zu Kapitel I Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, wird die Frage des Übergangs von Kapitel II zu Kapitel I vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Abkommen mit der EG AS 2006
Anlage 11
Verbindungsstellen
Für die Europäische Gemeinschaft Der Direktor Lebensmittelsicherheit, Pflanzenschutz, Tiergesundheit und Tierschutz, internationa- le Fragen Generaldirektion ‹Gesundheit und Verbraucherschutz› (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart 101 B-1049 Brüssel
Andere wichtige Kontaktstellen: Der Direktor Lebensmittel- und Veterinäramt Grange Irland Der Referatsleiter Internationale Lebensmittel-, Veterinär- und Pflanzenschutzfragen Generaldirektion ‹Gesundheit und Verbraucherschutz› (GD SANCO) Europäische Kommission Rue Froissart 101 B-1049 Brüssel
Für die Schweiz Bundesamt für Veterinärwesen CH-3003 Bern Telefon: (41-31) 323 85 01/02 Telefax: (41-31) 324 82 56
Andere wichtige Kontaktstellen: Bundesamt für Gesundheit Facheinheit ‹Lebensmittelsicherheit› CH-3003 Bern Telefon: (41-31) 322 95 55 Telefax: (41-31) 322 95 74 Zentrale des Überwachungs- und Beratungsdienstes für die Milchwirtschaft Schwarzenburgstrasse 161 CH-3097 Liebefeld-Bern Telefon: (41-31) 323 81 03 Telefax: (41-31) 323 82 27