AS 2006 795
AS 2006 795
Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA)
Änderung vom 1. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, auf Artikel 142 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19253 und auf die Artikel 4, 5 und 10 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864 sowie in Ausführung der in Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen der Abkommen, des Verständigungsprotokolls sowie der Vereinbarungen und Abmachungen in Form von Briefwechseln,
2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente nach Anhang 2 hat
mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.
3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach
Anhang 2 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrdeklarationen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist.