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AS 2006 885

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 5 und 6

5 Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für

angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 von den Direktzahlungen abgezogen werden.

6 Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für

das Vorjahr ausgerichtet wurden.

Art. 5 Abs. 2

2 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenver-

ordnung vom 7. Dezember 19983 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschaf- terin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai: a. die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und b. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.

Art. 7 Abs. 7

7 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen

in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestä- tigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.

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