AS 2006 885
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau
Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 5 und 6
5 Von den Anbaubeiträgen werden die EU-Direktzahlungen abgezogen, die für
angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone gemäss Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 ausgerichtet werden, soweit diese nicht gemäss Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe d der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19982 von den Direktzahlungen abgezogen werden.
6 Für die Berechnung der Abzüge sind die EU-Direktzahlungen massgebend, die für
das Vorjahr ausgerichtet wurden.
Art. 5 Abs. 2
2 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenver-
ordnung vom 7. Dezember 19983 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschaf- terin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai: a. die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden; und b. die für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone für das Vorjahr bezogenen EU-Direktzahlungen.
Art. 7 Abs. 7
7 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen
in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestä- tigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten EU-Direktzahlungen einzureichen.