AS 2006 893
Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zulagen und Beihilfen im Milch- bereich wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Für Milch, die zu Käse verarbeitet wird, richtet der Bund den Produzenten und
Produzentinnen eine Zulage von 15 Rappen pro Kilogramm aus.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den
Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 3 Rappen je Kilo- gramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft verarbeitet wird: …
3 Ungezuckertes Kondensat aus inländischer Milch wird dem Vollmilchpulver
gleichgestellt.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2006 in Kraft.
2 Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz