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AS 2006 895

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK)

Änderung vom 1. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 20041 über den Ausstieg aus der Milchkontin- gentierung wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2 Bst. a und d sowie Abs. 3

2 Zusätzlich obliegen ihr folgende Aufgaben:

a. Nachführen der Daten über die vermarktete Milch; d. Aufgehoben 3 Beauftragt die Organisation eine andere Stelle mit der Administration, so muss sie dies dem Bundesamt melden.

Art. 16

1 Der Milchverwerter meldet der vom Bundesamt beauftragten Stelle:

a. bis zum 10. Juni die mit den Produzentinnen und Produzenten für das betref- fende Milchjahr vereinbarten Mengen und die Laufzeit der abgeschlossenen Milchkaufverträge; b. bis zum 10. Tag des dem Vertragsbeginn folgenden Monats die im Laufe des Milchjahres vereinbarten Änderungen und die neuen Milchkaufverträge; c. bis zum 10. Tag des folgenden Monats die in einem Monat insgesamt ver- marktete Milch je Produzentin und Produzent.

2 und 3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2 und 3 2 Erfüllt die Organisation die Anforderungen nach Artikel 3, 4 oder 5, so kann sie Gesuche für Produzentinnen und Produzenten, die im Gesuch nach Absatz 1 nicht angegeben wurden, noch bis Ende Februar einreichen.

1 SR 916.350.4

2005-3421 895

Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung AS 2006

3 Gesuche von Produzentinnen und Produzenten, die von der Milchkontingentierung

ausgenommen werden wollen und die sich einer Organisation anschliessen, deren Produzentinnen und Produzenten bereits von der Milchkontingentierung ausgenom- men wurden, sind bis Ende Februar einzureichen.

Art. 22 Abs. 2 und 3

2 Das Bundesamt teilt den Organisationen, deren Mitglieder von der Milchkontin-

gentierung ausgenommen wurden, mit: a. die ihnen in einem Milchjahr zur Verfügung stehende Basismenge; b. die Anpassungen der Basismenge.

3 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

1. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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