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AS 2006 919

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 2

2 Im Einzelfall kann er Personendaten auch mittels gemeinsamer Übermittlungsein-

richtungen mit ausländischen Behörden direkt austauschen. Er kann insbesondere zum Zweck der im Abkommen vom 24. September 20042 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt vorgesehenen Zusammenarbeit Personendaten an das Europäische Polizeiamt (Europol) übermitteln.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz