AS 2006 923
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 2. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen vom 26. Oktober 20044 sowie des Abkommens vom 21. Juni 20015 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),
Art. 2 Abs. 1 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Gemeinschaft (EG-Angehörige)6 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)7.
4 AS 2006 995 5 SR 0.632.31 6 Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. zum Freizügigkeits- abkommen (26. Okt. 2004), sofern nicht anders bezeichnet. 7 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.
2005-2603 923
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2006
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Für Angehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, dem Vereinigten Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der Niederlande (alte EG-Mitgliedstaaten)8, von Malta und Zypern und der EFTA, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens nicht.
3 Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der
Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)9, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestim- mungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls zum Freizügigkeitsab- kommen nicht.
Art. 4 Abs. 4
4 Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA,
die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
Art. 12 Abs. 5
5 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die
Höchstzahlen für Kurzaufenthalter bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 8 Absätze 2 und 3 BVO10 erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen11 für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EG- und EFTA-Angehörige
und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenz- überschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
2 Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheits- gewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewil-
8 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999). 9 Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zum Freizügig- keitsabkommen (26. Okt. 2004) ohne Malta und Zypern. 10 SR 823.21
11 Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens.
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2006
ligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 3 BVO12 eingehalten werden.
7. Abschnitt:
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige
Art. 21
1 Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten bei
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbe- dingungen nach Artikel 10 Absatz 2a des Freizügigkeitsabkommens.
2 Als Familienangehörige gelten:
a. Ehegatten; b. Kinder, die unter 21 Jahren alt oder unterhaltsberechtigt sind.
Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 38 Abs. 3
3 Die im Protokoll zum Freizügigkeitsabkommen vom 26. Oktober 200413 vorgese-
henen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeits- kräfte, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und den aufsteigenden Kontingenten finden bis am 30. April 2011 Anwendung.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Mai 196114 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben
12 SR 823.21 13 AS 2006 995 14 SR 831.111
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2006
2. Verordnung vom 14. Januar 199815 über Einreise und Anmeldung
von Ausländerinnen und Ausländern Art. 11 Abs. 1 Bst. i
1 Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden
Aufenthalt für folgende Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: i. Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt, sofern diese nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkei- ten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Reisendengewerbe sowie im Überwa- chungs- und Sicherheitsdienst.
III Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft16.
2. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
15 SR 142.211 16 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 21. März 2006.