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AS 2006 957

Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten

Änderung vom 10. März 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. November 20011 über die Bearbeitung erkennungsdienst- licher Daten wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. a Folgende Behörden können beim für die Führung des AFIS zuständigen Dienst Finger- und Handballenabdrücke sowie Tatortspuren vergleichen lassen: a. die für die Bundeskriminalpolizei, den Interpolverkehr und die Zusammen- arbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zuständigen Dienste des Bundesamtes;

Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 16 1 Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses nach Artikel 3 Buchstabe e teilt das Bundes- amt folgende Daten mit: a. aus IPAS:

16. Vergleiche von Fingerabdrücken, Spuren oder DNA-Profilen mit posi-

tiven Identifikationen («Hits»);

Art. 15 Abs. 1 Bst. c

1 Das Bundesamt löscht Zehnfinger- und Handballenabdrücke:

c. spätestens nach 30 Jahren; wenn das DNA-Profil der Person zur selben Zeit erstellt worden ist, in der ihre Fingerabdrücke abgenommen worden sind und wenn das DNA-Profil länger als 30 Jahre aufbewahrt wird, werden die Fin- gerabdrücke und das DNA-Profil gleichzeitig gelöscht.

1 SR 361.3

2006-0085 957

Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten AS 2006

II Diese Änderung tritt am 1. April 2006 in Kraft.

10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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