AS 2006 959
Radio- und Fernsehverordnung
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Änderung vom 2. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 20
4. Kapitel:
Exklusivverträge, Kurzberichterstattung und Filmförderung
Art. 20c Mindestanteile europäischer Werke und unabhängiger Produktionen
1 Veranstalter von internationalen, nationalen und sprachregionalen Fernsehpro-
grammen sorgen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass: a. mindestens 50 Prozent der massgebenden Sendezeit schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben; b. in ihren Programmen mindestens 10 Prozent der massgebenden Sendezeit oder mindestens 10 Prozent der Programmkosten schweizerischen oder andern europäischen Werken vorbehalten bleiben, die von veranstalterunab- hängigen Produzenten hergestellt worden sind. Dabei ist ein angemessener Teil Werken vorzubehalten, die nicht älter als fünf Jahre sind.
2 Nicht zur massgebenden Sendezeit im Sinne von Absatz 1 zählen Nachrichten,
Sportberichte, Spielshows, Werbung, Bildschirmtext und Verkaufssendungen. 3 Die Veranstalter erstatten dem Bundesamt jeweils bis Ende April Bericht darüber, inwieweit diese Anteile erreicht oder gegenüber dem Vorjahr Fortschritte erzielt wurden, aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist und welche Massnahmen zur Erreichung dieser Anteile bzw. zur Erzielung von Fortschritten getroffen wurden oder vorgesehen sind.
4 Genügen die Informationen oder die getroffenen Massnahmen zur Erreichung der
verlangten Anteile nicht, so kann das Departement geeignete Auflagen verfügen.