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AS 2007 107

Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register

Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung)

Änderung vom 29. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Bst. a, c, d, e Ziff. 1 und f Ziff. 5 Folgende Daten werden in ADMAS erfasst: a. persönliche Identifikationsnummer aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER-PIN); c. Aufgehoben d. Aufgehoben e. als Führerausweisdaten:

1. Aufgehoben

f. als Massnahmedaten:

5. Aufgehoben

Art. 10 Entfernung von Massnahmen

1 Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahr-

lehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.

2 Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wie-

dererteilung eines Führerausweises entfernt.

3 Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue

Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.

1 SR 741.55

2006-2310 107

ADMAS-Register-Verordnung AS 2007

Art. 11 Bst. b Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn: b. Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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