AS 2007 107
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung)
Änderung vom 29. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die ADMAS-Register-Verordnung vom 18. Oktober 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Bst. a, c, d, e Ziff. 1 und f Ziff. 5 Folgende Daten werden in ADMAS erfasst: a. persönliche Identifikationsnummer aus dem Fahrberechtigungsregister (FABER-PIN); c. Aufgehoben d. Aufgehoben e. als Führerausweisdaten:
1. Aufgehoben
f. als Massnahmedaten:
5. Aufgehoben
Art. 10 Entfernung von Massnahmen
1 Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahr-
lehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft.
2 Die Annullierung des Führerausweises auf Probe wird zehn Jahre nach der Wie-
dererteilung eines Führerausweises entfernt.
3 Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue
Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt.
1 SR 741.55
2006-2310 107
ADMAS-Register-Verordnung AS 2007
Art. 11 Bst. b Sämtliche Daten einer Person werden aus ADMAS entfernt, wenn: b. Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.
29. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz