AS 2007 1075
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Änderung vom 21. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. September 19691 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 und auf die Artikel 26 Absatz 2, 63 Absatz 5, 64 Absatz 5 und 65 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz),
Art. 1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Partei umfassen: a. die Spruchgebühr nach Artikel 63 Absatz 4bis des Verwaltungsverfahrens- gesetzes; b. die Barauslagen nach Artikel 4; c. allfällige Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.
Art. 2 Spruchgebühr
1 In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr 100–5000
Franken.
2006-3362 1075
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren AS 2007
2 In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Spruchgebühr:
Vermögensinteresse in Franken Gebühr in Franken
0– 10 000 100– 4 000 10 000– 20 000 500– 5 000 20 000– 50 000 1 000– 6 000 50 000– 100 000 1 500– 7 000 100 000– 200 000 2 000– 8 000 200 000– 500 000 3 000–12 000 500 000–1 000 000 5 000–20 000 1 000 000–5 000 000 7 000–40 000 über 5 000 000 15 000–50 000
Art. 3 Aufgehoben
Art. 4b Kosten bei gegenstandslosen Verfahren
1 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. 2 Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Art. 8 Abs. 2–4 und 7
2 Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20064 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Par- teientschädigung anwendbar.
3 und 4 Aufgehoben
7 Die Behörde kann auch eine Entschädigung festsetzen, wenn das Verfahren
gegenstandslos wird.
Art. 9 Unentgeltliche Rechtspflege Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20065 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtspflege geniesst.
4 SR 173.320.2 5 SR 173.320.2
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Art. 12a Aufgehoben
Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b
2 Enthält das in der Sache anwendbare Bundesrecht keine abweichende Bestim-
mung, so kann die verfügende Behörde von der Partei fordern: a. eine Entscheidgebühr:
1. zwischen 100 und 3000 Franken; oder
2. zwischen 200 und 7000 Franken, wenn die Sache erhebliche finanzielle
Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat; b. gegebenenfalls Kanzleigebühren nach den Artikeln 14 ff.;
Art. 14 Reproduktion von Schriftstücken
1 Die Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken betragen pro Fotokopie:
a. 20 Rappen pro Seite A4 oder A3; b. 2 Franken pro Seite A4 oder A3 ab gebundenen Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten.
2 Wird einer Partei eine Spruchgebühr nach Artikel 1 oder eine Entscheidgebühr
nach Artikel 13 Absatz 2 auferlegt, so sind die Kopierkosten nach Absatz 1 Buch- stabe a in der betreffenden Gebühr enthalten.
Art. 15 Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache Die Gebühr für die Einsichtnahme einer Partei in die Akten einer rechtskräftig erledigten Sache beträgt 30 Franken; sie erhöht sich gegebenenfalls um die Gebühr nach Artikel 16.
Art. 16 Nachforschungen Die Gebühr für Nachforschungen in Akten einer erledigten Sache beträgt 50 Fran- ken je halbe Stunde; der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.
Art. 17 Aufgehoben
Art. 18 Beglaubigungen und Bescheinigungen Die Gebühr für eine Beglaubigung oder Bescheinigung beträgt 40 Franken. Handelt es sich bei der Bescheinigung um eine Verfügung, so ist Artikel 13 anwendbar.
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Gliederungstitel vor Art. 19 IIIa. Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Art. 19 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
Art. 20 und 21 Aufgehoben
II Die Verordnung vom 11. September 20027 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrecht wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 12a
3. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
Art. 12a Die Artikel 8–13 des Reglements vom 11. Dezember 20068 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung geniesst.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
21. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
6 SR 172.041.1 7 SR 830.11 8 SR 173.320.2
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