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AS 2007 111

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Änderung vom 15. Dezember 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.12 und 2.9

1.12 Benzol und Homologe

2.9 Kunststoffe und Additive

2. Der Anhang 1.12 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3. Die Anhänge 1.1, 1.10, 2.1, 2.2, 2.8, 2.9, 2.10, 2.12, 2.15 und 2.16 werden

gemäss Beilage geändert.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2007 in Kraft.

2 Ziffer 3 Buchstabe c erstes Lemma von Anhang 1.1 (1,2,4-Trichlorbenzol), Zif-

fer 2 Absatz 1 Buchstabe b Fussnote 40 und Absatz 2 von Anhang 1.10 sowie Zif- fer 2 von Anhang 1.12 treten am 1. September 2008 in Kraft.

15. Dezember 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 814.81

2006-1513 111

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 1.1 (Art. 3)

Halogenierte organische Verbindungen

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. d–f

2 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht für:

d. die Herstellung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zuberei- tungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten; e. das Inverkehrbringen und die Verwendung von 1,2,4-Trichlorbenzol sowie von Stoffen und Zubereitungen, die 1,2,4-Trichlorbenzol enthalten, als:

1. Synthese-Zwischenprodukte, insbesondere zur Herstellung von 1,3,5-

Trinitro-2,4,6-triaminobenzol,

2. Prozesslösemittel in geschlossenen Systemen bei Chlorierungsreaktio-

nen; f. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von höchstens 0,1 Prozent 1,2,4-Trichlorbenzol.

Ziff. 3 Bst. c

3 Liste der verbotenen halogenierten organischen

Verbindungen c. Halogenierte Benzole – 1,2,4-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1) – Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1)

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 1.10 (Art. 3)

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b Fussnote 40 und Abs. 2

2 Verbot

40 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinien:

– 2003/36/EG (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 26) – 2005/90/EG (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28)

2 Aufgehoben

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 1.12 (Art. 3)

Benzol und Homologe

1 Benzol

1.1 Verbote

1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Benzol

(CAS-Nr. 71-43-2).

2 Verboten sind auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen und

Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Benzol.

1.2 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 gelten nicht, wenn Benzol sowie Benzol haltige Stoffe und Zubereitungen verwendet werden sollen: a. in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren; b. zu Analyse- und Forschungszwecken.

2 Für Benzine bleiben die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom

16. Dezember 19852 vorbehalten.

2 Toluol

Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Toluol (CAS-Nr. 108-88-3) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr Toluol in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

2 SR 814.318.142.1

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 2.1 (Art. 3)

Textilwaschmittel

Ziff. 1 Abs. 3

1 Begriffe

3 Unter einem Inhaltsstoff ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Waschmittel absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt, soweit darin kein allergener Duftstoff nach Ziffer 3 Absatz 4 enthalten ist, ein Parfum, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff.

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. h Fussnote 47 erster Satz

2 Verbote

47 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5). …

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Anhang 2.2 (Art. 3)

Reinigungsmittel

Ziff. 1 Abs. 1 und 2

1 Begriffe

1 Reinigungsmittel sind Zubereitungen, die zur Reinigung verwendet und mit dem

Abwasser abgeleitet werden. Dazu gehören insbesondere: a. Geschirrspülmittel für Maschinen; b. Handgeschirrspülmittel; c. Allzweckreiniger; d. Glanzspülmittel; e. Scheuermittel; f. WC-Reiniger; g. Autoshampoo; h. Metallreinigungsmittel; i. Motorenreiniger; j. Reinigungsmittel für die Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie für die Fla- schen- und Behälterreinigung; k. Reinigungsmittel für Fahrzeugwaschanlagen; l. Teppichreinigungsmittel; m. Entfettungsmittel; n. Entrostungsmittel. 2 Unter einem Inhaltsstoff ist jeder chemische Stoff künstlichen oder natürlichen Ursprungs zu verstehen, der dem Reinigungsmittel absichtlich zugesetzt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt, soweit darin kein allergener Duftstoff nach Ziffer 3 Absatz 4 enthalten ist, ein Parfum, ätherisches Öl oder Farbstoff als ein einzelner Inhaltsstoff.

Ziff. 2 Abs. 1 Bst. f Fussnote 53 erster Satz

2 Verbote

53 ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2006 der Kommission vom 20. Juni 2006 (ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 5). …

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Anhang 2.8 (Art. 3)

Anstrichfarben und Lacke

Ziff. 3 Abs. 2 und 3

3 Ausnahmen

2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:

a. die Einfuhr von Anstrichfarben und Lacken zur Behandlung von Gegenstän- den, die in vollem Umfang ausgeführt werden; b. die Einfuhr von Gegenständen, wenn diese im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden; c. das Inverkehrbringen von Anstrichfarben und Lacken für die Behandlung der in Absatz 3 genannten Gegenstände. 3 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt vorbehaltlich Anhang 2.16 Ziffern 5, 6 und

7 Absätze 2–5 auch nicht für das Inverkehrbringen von mit Anstrichfarben oder

Lacken behandelten Fahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten sowie Bauteilen davon.

Ziff. 4 Abs. 2 und 3

4 Übergangsbestimmungen

2 Aufgehoben

3 Aufgehoben

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 2.9 (Art. 3) Titel

Kunststoffe und Additive

2 Verbote

1 Verboten ist:

d. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen, wenn diese Öle enthalten:

1. mehr als 1 mg Benzo[a]pyren je Kilogramm,

2. zusammengerechnet mehr als 10 mg je Kilogramm der folgenden poly-

zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe: – Benzo[a]pyren (CAS-Nr. 50-32-8) – Benzo[e]pyren (CAS-Nr. 192-97-2) – Benzo[a]anthracen (CAS-Nr. 56-55-3) – Chrysen (CAS-Nr. 218-01-9) – Benzo[b]fluoranthen (CAS-Nr. 205-99-2) – Benzo[j]fluoranthen (CAS-Nr. 205-82-3) – Benzo[k]fluoranthen (CAS-Nr. 207-08-9) – Dibenzo[a,h]anthracen (CAS-Nr. 53-70-3); e. das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, wenn sie Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte nach Buch- stabe d überschreiten. 1bis Die Prüf- und Analysemethoden für die Bestimmung der Grenzwerte nach Absatz 1 Buchstaben d und e richten sich nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen3.

Ziff. 3 Abs. 5

3 Ausnahmen

5 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für das Inverkehrbringen von runderneuerten Reifen, wenn ihre Laufflächen Weichmacheröle enthalten, welche die Grenzwerte nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d einhalten.

3 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/90/EG (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 28).

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Ziff. 6 Abs. 3 und 4

6 Übergangsbestimmungen

3 Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe d gelten für das Inverkehrbringen

und die Verwendung von Weichmacherölen für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen ab dem 1. Januar 2010. 4 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für das Inverkehrbringen von Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung, die vor dem 1. Januar 2010 hergestellt worden sind.

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Anhang 2.10 (Art. 3)

Kältemittel

Ziff. 7 Abs. 5

7 Übergangsbestimmungen

5 Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kälte- kreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 am 1. Januar

2009 in Kraft.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 2.12 (Art. 3)

Druckgaspackungen

Ziff. 1 Abs. 2

1 Begriffe

2 Als brennbare Stoffe gelten hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe im Sinne von Artikel 4 Buchstaben c–e der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 (ChemV).

4 SR 813.11

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 2.15 (Art. 3, 16)

Batterien und Akkumulatoren

Artikelverweis beim Anhang (Art. 3)

Ziff. 2.2 Abs. 1 Fussnote 73 erster Satz

2.2 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge

73 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69). …

Ziff. 7.3 Abs. 3

7.3 Meldepflicht und Fälligkeit

3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr der Eidgenössischen Zoll-

verwaltung, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.

Ziff. 7.6 Abs. 5 und 6

7.6 Organisation

5 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann der Organisation die Angaben in den

Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Batterien und Akkumulatoren mitteilen.

6 Die Organisation kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der

Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren.

Ziff. 10 Abs. 1 und 3

10 Übergangsbestimmungen

1 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

3 Das Verbot nach Ziffer 2.2 Absatz 2 gilt nicht für Elektrofahrzeuge, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Euro- päischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Januar 2009 erstmals in Ver- kehr gebracht worden sind.

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2007

Anhang 2.16 (Art. 3)

Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 3 Abs. 5

3 Cadmium in verzinkten Gegenständen

5 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, Fahrzeugen

sowie Elektro- und Elektronikgeräten und deren Ersatzteilen, die verzinkte Bestand- teile enthalten, gelten Ziffern 5, 6 und 7 Absätze 2–5.

Ziff. 5.1 Fussnote 82

5.1 Begriffe

82 ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates vom 20. September 2005 (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

Ziff. 5.2 Abs. 1, 3 und 4

5.2 Verbote

1 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die mehr als 0.1 Massenprozent Blei oder Chrom(VI) oder mehr als 0.01 Massen- prozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

3 Aufgehoben

4 Für Fahrzeugbauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte Fahr-

zeugbauteile gelten Ziffer 2 sowie Anhang 2.9.

Ziff. 5.3

5.3 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für für die in Anhang II der Richt- linie 2000/53/EG ohne Befristung aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile unter den dort genannten Bedingungen. 2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach Ziffer 7 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden dürfen, mit Ausnahme von: a. Auswuchtgewichten; b. Kohlebürsten; c. Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Massengehalt von mehr als 0.4 Prozent Blei.

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3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ziff. 5.4

5.4 Besondere Kennzeichnung

Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile sind nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG zu kennzeichnen oder auf andere Weise kenntlich zu machen.

Ziff. 6.1 Bst. a Fussnote 84

6.1 Begriffe

84 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission vom 21. April 2006 (ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 38).

Ziff. 6.2 Abs. 1–3

6.2 Verbote

1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und

Elektronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Werkstoffe oder Bauteile mehr als 0,1 Massenprozent Blei oder Chrom(VI) oder mehr als 0,01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

2 Aufgehoben

3 Für Bauteile aus cadmiumhaltigen Kunststoffen sowie cadmierte Bauteile gelten

Ziffer 2 sowie Anhang 2.9.

Ziff. 6.3

6.3 Ausnahmen

1 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für:

a. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien 8 (Medizi- nische Geräte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen; b. Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien nach Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG fallen, jedoch Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt; c. Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicher- heitsinteressen der Schweiz dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind;

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d. Elektro- und Elektronikgeräte, welche die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG aufgeführten Werkstoffe oder Bauteile unter den dort genannten Bedingungen enthalten. 2 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach Absatz 1 oder Ziffer 7 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ziff. 7

7 Übergangsbestimmungen

1 Die Verbote nach Ziffer 1.1 treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeugwerkstoffe und

-bauteile, die in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. August 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 3 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt auch nicht für die in Anhang II der Richt- linie 2000/53/EG aufgeführten Fahrzeugwerkstoffe und -bauteile, wenn diese: a. in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA bis zu den in diesem Anhang genannten Fristen erstmals in Verkehr gebracht werden; und b. die in diesem Anhang genannten Bedingungen einhalten. 4 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die nach den Absätzen 2 und 3 in Verkehr gebracht worden sind. 5 Das Verbot nach Ziffer 6.2 Absatz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Ersatzteile, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

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