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AS 2007 1161

Verordnung über den fliegerärztlichen Dienst in der Zivilluftfahrt

Verordnung über den fliegerärztlichen Dienst in der Zivilluftfahrt (VFD)

Änderung vom 16. März 2007

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19751 über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD)

Ingress Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 25 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732,

Art. 2

1 Der fliegerärztliche Dienst besteht aus:

a. der Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS: Aeromedical Section); b. dem fliegerärztlichen Zentrum (AMC: Aeromedical Center); c. den Vertrauensärzten; d. den medizinischen Experten. 2 Administrativ untersteht der fliegerärztliche Dienst dem Bundesamt für Zivilluft- fahrt; dieses erlässt die erforderlichen Weisungen.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ernennt den Chefarzt.

2007-0022 1161

Fliegerärztlicher Dienst in der Zivilluftfahrt AS 2007

4 Es ernennt den Stellvertreter des Chefarztes, die Vertrauensärzte und die medizini- schen Experten. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.

5 Es bezeichnet, auf Vorschlag der AMS, das AMC.

Gliederungstitel vor Art. 3

22 Sektion für Luftfahrtmedizin (AMS)

Art. 3

1 Die AMS untersteht fachtechnisch dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter.

2 Dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter steht ein Sekretariat zur Seite.

3 Die AMS hat namentlich die folgenden Aufgaben:

a. Erlass von Weisungen und Richtlinien für die vertrauensärztlichen Unter- suchungen gestützt auf die Normen und Empfehlungen der internationalen Organisationen (ICAO, JAA, EASA, Eurocontrol); b. Aus- und Weiterbildung sowie Beratung der Vertrauensärzte; c. Kontrolle der Untersuchungsprotokolle; d. Behandlung von Rekursen.

4 Der Chefarzt und sein Stellvertreter müssen mindestens den fachlichen Anforde-

rungen genügen, die an die Vertrauensärzte der Kategorie A gestellt werden. Sie können selbst auch als Vertrauensärzte tätig sein. Einzelheiten werden vom Bundes- amt für Zivilluftfahrt in Pflichtenheften geordnet.

5 Sind Spezialuntersuchungen erforderlich, so kann der Chefarzt medizinische

Experten beiziehen.

6 Die medizinischen Experten müssen mit den Anforderungen der zivilen Luftfahrt

vertraut sein; sie haben sich über die Entwicklungen der Luftfahrtmedizin auf dem Laufenden zu halten und an einschlägigen Weiterbildungskursen teilzunehmen.

Gliederungstitel vor Art. 4

23 Fliegerärztliches Zentrum (AMC)

Art. 4

1 Die Aufgaben des AMC werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe

wahrgenommen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann weitere Stellen, mit ihrer Zustimmung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.

2 Das AMC hat namentlich die folgenden Aufgaben:

a. Durchführung der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdienstes (ANS);

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b. Durchführung der vertrauensärztlichen Untersuchungen für alle anderen Pilotenkategorien sowie für das Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS); c. Gutachten zu Sonderfällen, die ihm von der AMS vorgelegt werden; d. Erfüllung vereinbarter besonderer flugmedizinischer Aufgaben, in Abspra- che mit der AMS.

Art. 7 Kategorien Die Vertrauensärzte werden vom Chefarzt einer der folgenden Kategorien zugeteilt: Kategorie A mit der uneingeschränkten Berechtigung, vertrauensärztliche Unter- suchungen durchzuführen, mit Ausnahme der ersten vertrauensärzt- lichen Untersuchung von Bewerbern für den Berufspilotenausweis und für sämtliche Ausweise des Personals des Flugsicherungsdiens- tes (ANS); Kategorie B mit der Berechtigung, vertrauensärztliche Untersuchungen von Privatpiloten, Berufspiloten mit beschränktem Ausweis, Segelflie- gern, Ballonfahrern und Personal des Flugsicherungsdienstes (ANS), ausser Fluglotsen, durchzuführen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 2

1 Eidgenössisch diplomierte Ärzte mit FMH für allgemeine oder innere Medizin

können zu Vertrauensärzten ernannt werden, wenn sie: d. in einer Gegend tätig sind, in der ein Bedarf an Vertrauensärzten vorhanden ist; und e. einen von der AMS anerkannten Kurs in Luftfahrtmedizin oder eine entspre- chende Ausbildung in Luftfahrtmedizin absolviert und bestanden haben.

2 Aufgehoben

Art. 11 Bst. d Ein Arzt wird vom Bundesamt für Zivilluftfahrt von der Liste der Vertrauensärzte gestrichen: d. auf Ende des Jahres, in dem er das 70. Altersjahr erreicht hat; bei Bedarf kann die AMS diese Altersgrenze ausnahmsweise anheben.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1 Die Vertrauensärzte führen die Untersuchungen nach den Weisungen und Richt-

linien der AMS durch. Sie verwenden dabei amtliche Untersuchungsformulare und ein spezielles elektronisches Programm.

2 Die Untersuchungsergebnisse werden der AMS gemäss Artikel 18 weitergeleitet.

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Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Erweist sich diese Erklärung oder eine andere Angabe über seinen Gesundheits-

zustand als falsch oder werden wesentliche Tatsachen verheimlicht, so kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt den Ausweis verweigern oder entziehen; strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten. 3 Die periodischen Kontrolluntersuchungen sind vom gleichen Vertrauensarzt durch- zuführen, ausser wenn triftige Gründe vorliegen.

Art. 15 Abs. 2 und 3 2 Stellt der Vertrauensarzt Untauglichkeit fest, so übermittelt er das entsprechende Formular der AMS ohne Verzug auf elektronischem Weg.

3 Der Vertrauensarzt kann im Rahmen seiner ärztlichen Kompetenz die Tauglich-

keitserklärung mit Auflagen (z. Bsp. Tragen einer Brille) verknüpfen oder die Gül- tigkeitsdauer des Zeugnisses verkürzen.

Art. 16 Anerkennung ausländischer Zeugnisse Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann von Bewerbern, die im Ausland wohnen, Zeugnisse von Ärzten, die im betreffenden Staat zur vertrauensärztlichen Unter- suchung ermächtigt sind, anerkennen, sofern diese Untersuchungen den internatio- nalen Normen entsprechen.

Art. 17 Abs. 1 1 Für die fliegerärztlichen Untersuchungen sowie für allfällige vom Vertrauensarzt angeordnete Spezialuntersuchungen gelten in der Regel die gestützt auf das Bundes- gesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung vereinbarten Tarife (Tar- med-Tarife).

Art. 18 Aktenaufbewahrung und -übermittlung

1 Die Vertrauensärzte haben die Untersuchungsprotokolle sowie allfällige weitere

Akten nach den Weisungen des Chefarztes aufzubewahren und nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit diesem zu übergeben.

2 Die Untersuchungsprotokolle sind dem AMS nach jeder Untersuchung unverzüg-

lich auf elektronischem Weg mittels eines speziellen Programms zuzustellen; das Programm muss gewährleisten, dass dabei das Arztgeheimnis in jeder Phase gewahrt bleibt, insbesondere durch den Schutz vor unbefugtem Zugriff.

3 Die Akten können, insbesondere bei technischen Übertragungsproblemen, aus-

nahmsweise auf postalischem Weg übermittelt werden.

3 SR 832.20

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II Die Verordnung vom 14. April 19994 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 2

2 Die Aufgaben des fliegerärztlichen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die im

JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden vom fliegerärztlichen Institut der Luftwaffe wahrgenommen. Das Bundesamt kann weitere Stellen, mit ihrer Zustim- mung, mit Aufgaben eines AMC betrauen.

III Diese Änderung tritt am 15. April 2007 in Kraft.

16. März 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

4 SR 748.222.2

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