AS 2007 1187
AS 2007 1187
Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
SR 0.631.252.512; AS 1978 1281
Übersetzung1 Änderung des Abkommens und neue Anlage 10 Vom Bundesrat genehmigt am 3. Mai 2006 In Kraft getreten am 12. August 2006
Neuer Art. 42b Folgender neuer Art. 42b ist anzufügen:
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den zugelassenen Ver-
bänden gegebenenfalls die Auskünfte, die sie benötigen, um ihrer nach Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii eingegangenen Verpflichtung nachkommen zu können. 2. In Anlage 10 ist festgelegt, welche Auskünfte in besonderen Fällen zu erteilen sind.»
Art. 60 Die Überschrift des Artikels 60 und des Absatzes 1 erste und zweite Zeile erhalten folgende Fassung:
«Art. 60 Sonderverfahren zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8,
9 und 10
1. Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der
Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwal- tungs-»
Neue Anlage 10 Es wird eine neue Anlage 10 mit folgendem Wortlaut angefügt:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 1187).
2006-2098 1187
TIR-Abkommen AS 2007
«Anlage 10
Auskünfte der Vertragsparteien an zugelassene Verbände (nach Art. 42b) und internationale Organisationen
Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nach Anlage 9 Teil II erfüllen. Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüg- lich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittelt werden und den Verbän- den und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgendem Verfahren Informationen zur Verfügung: Anhang
Musterformular für Klärungsanfragen (MFK) vom Antragsteller auszufüllen
Bestimmungsort:
Regionale Zollstelle (Angabe freigestellt): Bestimmungszollstelle:
Name: Name:
Eingegangen am: Eingegangen am:
Datum: Datum:
Stempel Stempel
Zu bestätigende Daten Datenquelle: □ Carnet TIR □ Daten des Kontrollsystems Nummer Name oder von der von der Seiten- teilweise/ von der Anzahl der des Carnet Nummer Bestim- Bestim- nummer vollständige Bestim- Packstücke TIR der Bestim- mungszoll- mungszoll- Beendigung mungszoll- (Angabe mungszoll- stelle stelle in der stelle unter freigestellt) stelle* in der Bescheini- Vorbehalt Bescheini- gung über oder ohne gung über die Beendi- Vorbehalt die Been- gung des bescheinigte digung des TIR- Beendigung TIR- Versands an- des TIR- Versands gegebenes Versands angegebene Datum* Bezugs- nummer (Felder 24–28 auf Abschnitt Nr. 2)*
Anlagen: □ Kopie der Stammblätter des Carnet TIR Sonstige:
TIR-Abkommen AS 2007
Antwort der Bestimmungszollstelle
□ Bestätigung □ Korrektur (Korrekturen bitte unten eintragen) □ Keine Angaben gefunden über die Beendigung des TIR- Versands
Nummer Name oder von der von der Seiten- teilweise/ von der Anzahl der des Carnet Nummer Bestim- Bestim- nummer vollständige Bestim- Packstücke TIR der Bestim- mungszoll- mungszoll- Beendigung mungszoll- (Angabe mungszoll- stelle stelle in der stelle unter freigestellt) stelle* in der Bescheini- Vorbehalt Bescheini- gung über oder ohne gung über die Beendi- Vorbehalt die Been- gung des bescheinigte digung des TIR- Beendigung TIR- Versands an- des TIR- Versands gegebenes Versands angegebene Datum* Bezugs- nummer (Felder 24–28 auf Abschnitt Nr. 2)*
Bemerkungen:
Stempel und Unterschrift der Bestimmungszollstelle
Datum:
Zentrale Zollstelle (Angabe freigestellt)
Bemerkungen:
Stempel und/oder Unterschrift
Datum: * Bitte beachten: Es handelt sich um Angaben zu der Bestimmungszollstelle, bei der der TIR-Versand beendet wurde.»
TIR-Abkommen AS 2007