AS 2007 1307
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV)
vom 28. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll das Publikum vor schädlichen Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen schützen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien, bei denen
elektroakustisch erzeugter oder verstärkter Schall auf das Publikum einwirkt oder Laserstrahlen erzeugt werden.
2 Sie gilt nicht für Infra- und Ultraschall.
3 Für militärische Veranstaltungen mit zivilem Publikum gilt das Militärgesetz vom 3. Februar 19952.
Art. 3 Information
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) informiert über schädliche Schalleinwir-
kungen und Laserstrahlen und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Minderung der gesundheitlichen Risiken.
2 Die Kantone unterstützen das Bundesamt dabei.
SR 814.49
2002-2391 1307
Schall- und Laserverordnung AS 2007
2. Abschnitt: Schalleinwirkungen
Art. 4 Schallpegel Als Schallpegel gilt der über 60 Minuten gemittelte Pegel Leq in dB(A).
Art. 5 Begrenzung der Emissionen
1 Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen,
dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Schallpegel von
93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen.
2 Veranstaltungen mit höheren Immissionen sind zulässig, wenn die Anforderungen
nach Artikel 6 oder 7 erfüllt sind.
3 Bei Veranstaltungen, welche ausschliesslich für Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren bestimmt sind, sind keine höheren Immissionen als 93 dB(A) zulässig.
Art. 6 Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 dB(A) und
96 dB(A)
Wer Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 93 dB(A) und 96 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen; b. der Maximalpegel LAFmax von 125 dB(A) während der gesamten Dauer der Veranstaltung nicht überschritten wird; c. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar hin- gewiesen wird auf:
1. den maximalen Schallpegel von 96 dB(A),
2. die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel und die
Zunahme dieser Gefahr mit der Dauer der Exposition; d. dem Publikum ein der Norm EN3 24869-1:1992-104 entsprechender Gehör- schutz kostenlos angeboten wird; und e. der Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schallmessgerät gemäss Anhang Ziffer 2.1 überwacht wird.
3 Europäisches Komitee für Normung.
4 EN 24869-1, Ausgabe 1992 (ISO 4869-1: 1990), Akustik – Gehörschützer.
Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung. Diese technische Norm kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29,
8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Rechnung bezogen
werden.
Schall- und Laserverordnung AS 2007
Art. 7 Veranstaltungen mit einem Schallpegel zwischen 96 dB(A) und
100 dB(A)
1 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von maximal drei Stunden und mit einem
Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Schallemissionen so weit begrenzt werden, dass die Immissionen den Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen; b. das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf den maximalen Schallpegel von 100 dB(A) hingewiesen wird; und c. die Anforderungen nach Artikel 6 Buchstaben b, c Ziffer 2, d und e erfüllt werden.
2 Wer Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als drei Stunden und mit einem
Schallpegel zwischen 96 dB(A) und 100 dB(A) durchführt, muss dafür sorgen, dass: a. die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind; b. der Schallpegel während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit einem elektronischen Schallüberwachungsgerät gemäss Anhang Ziffer 1.3 aufge- zeichnet wird; c. die Daten der Schallüberwachung sowie die Angaben zu Messort, Ermitt- lungsort und Pegeldifferenz nach Anhang Ziffer 1.1 Absatz 2 30 Tage auf- bewahrt und auf Verlangen der Vollzugsbehörde eingereicht werden; und d. dem Publikum eine Ausgleichszone zur Verfügung steht und im Eingangs- bereich deutlich sichtbar auf diese hingewiesen wird.
3 Ausgleichszonen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a. Der Schallpegel darf 85 dB(A) nicht übersteigen. b. Sie müssen mindestens 10 Prozent der Flächen der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind. c. Sie müssen für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein.
Art. 8 Meldepflicht 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchfüh- rung von Veranstaltungen nach den Artikeln 6 und 7 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden. Die Meldung muss Angaben enthalten über: a. Ort und Art der Veranstaltung; b. den maximalen Schallpegel; c. Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung; d. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters; e. Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung; f. gegebenenfalls die Anwendung des besonderen Mess- und Berechnungsver- fahrens gemäss Anhang Ziffer 1.4.
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2 Für Veranstaltungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss zusätzlich ein Plan des
Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.
Art. 9 Ermittlung der Immissionen
1 Die Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Immissionen sind im
Anhang geregelt.
2 Die Messinstrumente der Veranstalter müssen die Anforderungen gemäss Anhang
Ziffer 2.1 erfüllen.
3. Abschnitt: Laserstrahlen
Art. 10 Grundsatz
1 Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und
betreiben, dass: a. die Anforderungen der technischen Leitlinie IEC5 60825-3:1995-12 über die Sicherheit von Laseranlagen6 eingehalten werden; b. sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.
2 Insbesondere sind:
a. die Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mit einem einfach zu bedienenden Not-Aus-Schalter zu versehen, der die Laserstrahlung sofort beendet; b. Laseranlagen so zu befestigen, dass sie nicht durch Ereignisse wie Publi- kumsbewegungen, Erschütterungen oder Windstösse verstellt werden kön- nen; c. während einer Veranstaltung an den Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahl- verlauf vorzunehmen. Als schädlich gelten Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungs- werte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm IEC 60825-1:2001-08 über die Sicherheit von Laseranlagen7 überschrei- ten.
5 International Electrotechnical Commission
6 IEC 60825–3, Ausgabe 1995, Sécurité des appareils à laser. Partie 3: Guide pour les manifestations et spectacles utilisant des lasers (nur franz./engl.). 7 IEC 60825-1, Ausgabe 2001: Safety of laser products. Part 1: Equipment classification, requirements and user's guide. Diese technischen Normen können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kosten- los eingesehen werden oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf oder unter der Internetadresse www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen werden.
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4 Als nicht schädlich gelten Immissionen von Laseranlagen, deren Laserstrahlen
weder direkt noch indirekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; als solcher gilt der Raum bis 3 m oberhalb und 2,5 m seitlich der Flächen, auf denen sich das Publikum aufhalten kann.
Art. 11 Meldepflicht 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss der Vollzugsbehörde die Durchfüh- rung von Veranstaltungen mit Laseranlagen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich melden.
2 Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:
a. Ort und Art der Veranstaltung; b. Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung; c. Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters; d. Ort und Zeit des Einsatzes der Laseranlagen; e. Klassierung der einzusetzenden Laseranlagen; f. Information, ob Laserstrahlen während der Veranstaltung direkt oder indi- rekt innerhalb des Publikumsbereichs verlaufen; g. Plan des Veranstaltungsortes, aus welchem der Publikumsbereich und alle Sicherheitsabstände ersichtlich sind; h. Name und Erreichbarkeit der verantwortlichen Person an der Veranstaltung.
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 12 Vollzugsbehörde Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Art. 13 Prüfung der Meldungen Die Vollzugsbehörde überprüft die Meldungen auf Vollständigkeit. Stellt sie Lücken fest, so fordert sie den Veranstalter auf, diese unverzüglich zu beheben.
Art. 14 Messungen und Kontrollen Die Vollzugsbehörde kontrolliert bei Veranstaltungen stichprobenweise, ob die Meldepflicht, die massgeblichen Schallpegel sowie die übrigen Anforderungen nach den Artikeln 5, 6, 7 und 10 eingehalten werden.
2 Die Messinstrumente der Vollzugsbehörden müssen die Anforderungen gemäss
Anhang Ziffer 2.2 erfüllen.
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Art. 15 Massnahmen
1 Steht aufgrund der Meldung vorgängig fest, dass die Anforderungen dieser Ver-
ordnung offensichtlich nicht erfüllt werden, so verfügt die Vollzugsbehörde die nötigen Massnahmen oder untersagt die Durchführung der Veranstaltung.
2 Steht aufgrund der Messungen oder Kontrollen während der Veranstaltung fest,
dass die für die Veranstaltung massgeblichen Schallpegel überschritten oder die Pflichten zum Schutz des Publikums nicht erfüllt werden, so fordert die Vollzugs- behörde die für die Veranstaltung verantwortliche Person auf, die notwendigen Emissionsbegrenzungen oder Massnahmen zu treffen.
3 Die Vollzugsbehörde kann bei wiederholtem Verstoss gegen diese Verordnung die
Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung anordnen.
Art. 16 Kosten Wer Veranstaltungen durchführt, trägt die Kosten für Messungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Vollzugsbehörden.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die Schall- und Laserverordnung vom 24. Januar 19968 wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen Rechtskräftig gewährte Erleichterungen nach bisherigem Recht gelten längstens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
8 AS 1996 807
Schall- und Laserverordnung AS 2007
Anhang (Art. 6 Bst. e, 7 Abs. 2, Art. 9, 14 Abs. 2)
Mess- und Berechnungsverfahren sowie Anforderungen an Messgeräte
1 Mess- und Berechnungsverfahren
1.1 Grundsatz
1 Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem
das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).
2 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen
umgerechnet werden. Der Messort, der Ermittlungsort sowie die Schallpegeldiffe- renz zwischen diesen müssen schriftlich festgehalten werden. 3 Der Schallpegel wird über eine Stunde gemittelt (äquivalenter Dauerschallpegel). Die Mittelwertbildung beginnt zu einem beliebigen Zeitpunkt der Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch. Der äquivalente Dauerschallpegel darf den Schallpegelgrenzwert an keinem Zeitpunkt der Veranstaltung überschreiten.
1.2 Messverfahren
Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben: a. Frequenzbewertung A; b. Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante tein = 125 ms).
1.3 Schallpegelaufzeichnung
Die Schallpegelaufzeichnung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b muss folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Leq muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten auf- gezeichnet werden. b. Die Daten der Schallüberwachung sind in elektronischer Form aufzuzeich- nen.
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1.4 Besonderes Mess- und Berechnungsverfahren
1 Der Schallpegel wird beim Mischpult gemessen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: a. Das Mischpult befindet sich im direkt beschallten Publikumsbereich. b. Die Lautsprecher für Hoch- und Mitteltöne sind so positioniert, dass eine gleichmässige Beschallung des Publikums erreicht wird. c. Das Mikrofon zur Überwachung des Schallpegels ist beim Mischpult auf Ohrenhöhe fix positioniert. d. Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mischpult (Messort) und dem Ermittlungsort gemäss Ziffer 1.1 Absatz 1 wird durch ein definiertes Breitbandsignal (Rosa Rauschen/Programmsimuliertes Rauschen nach IEC-60268-19) oder eine andere gleichwertige Methode bestimmt. e. Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten. f. Das besondere Mess- und Berechnungsverfahren wurde gemäss Artikel 8 gemeldet.
2 Bei diesen Messungen gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als
eingehalten, wenn der Messwert beim Mischpult zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.
2 Anforderungen an die Messgeräte
2.1 Messgeräte der Veranstalter
An die Messgeräte der Veranstalter werden folgende Anforderungen gestellt: a. sie müssen die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. sie müssen die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen.
2.2 Messgeräte der Vollzugsbehörden
1 Für die Messung der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden (Art. 14
Abs. 2) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Bundesamt für Metrologie (METAS) nach Anhang 5 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 200610 zugelassen und durch eine von diesem Amt ermächtigte Stelle geeicht sind.
9 IEC 60268-1, Ausgabe 1985, Equipements pour systèmes électroacoustiques. Partie 1: Généralités (nur franz./engl.). Die technischen Normen in diesem Anhang können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf oder unter der Internetadresse www.electrosuisse.ch gegen Rechnung bezogen werden. 10 SR 941.210
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2 Messgeräte werden zugelassen, wenn:
a. sie die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA ermöglichen; b. sie die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermög- lichen; c. deren Aufbau und messtechnische Eigenschaften dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC)11 für Geräte der Klasse 1 zum Aus- druck kommt.
3 Kalibriergeräte werden zugelassen, wenn deren Aufbau und messtechnische Eigen-
schaften dem Stand der Technik, insbesondere den Empfehlungen der IEC, entspre- chen.
4 Mess- und Kalibriergeräte müssen vor ihrer ersten Inbetriebnahme und danach
mindestens alle zwei Jahre durch das METAS oder eine von diesem Amt ermäch- tigte Stelle geeicht werden.
5 Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.
11 IEC 61672-1, Ausgabe 2002, Electroacoustique – Sonomètres. Partie 1: Spécifications (nur franz./engl.; für Schallpegelmesser). IEC 61260, Ausgabe 1995, Electroacoustique – Filtres de bande d’octave et de bande d’une fraction d’octave (nur franz./engl.; für Oktav- und Terzfilter). IEC 60942, Ausgabe 2003, Electroacoustique – Calibreurs acoustiques (nur franz./engl.; für Schall-Kalibratoren).
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