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AS 2007 1359

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)

Änderung vom 16. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen Die Auslandsvertretungen unterstützen die Durchführung der freiwilligen Versiche- rung. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse und können namentlich für die Erfüllung folgender Aufgaben ihres Konsularbezirks herangezogen werden: a. Information über die freiwillige Versicherung; b. Entgegennahme der Beitrittserklärung und Weiterleitung an die Ausgleichs- kasse; c. Mitwirkung bei der Instruktion von AHV- und IV-Leistungsgesuchen; d. Bestätigung und Weiterleitung von Lebens- und Zivilstandsbescheinigungen an die Ausgleichskasse; e. Weiterleitung der Korrespondenz an die Versicherten.

Art. 4 Aufgehoben

Art. 5 Auskunftspflicht Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.

1 SR 831.111

2006-3020 1359

Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AS 2007

Art. 8 Abs. 1 1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.

Art. 13 Abs. 1 und 3

1 Die Versicherten werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen:

a. wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. b. wenn sie die Verzugszinsen (Art. 18) nicht bis zum 31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese Verzugszinsen mit einer Ver- fügung rechtskräftig festgesetzt wurden. c. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt. 3 Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden. Werden die Verzugszinsen nicht vollständig bezahlt, wird die versicherte Person rückwirkend auf den ersten Tag des Jahres ausgeschlossen, in dem die Ver- zugszinsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.

2 Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich

erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Bei- tragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig- keit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massge- bend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verord- nung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.

3 Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken

gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.

Art. 14a Akontozahlungen Während des Beitragsjahres können die Versicherten periodisch Akontozahlungen leisten.

2 SR 831.101

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Art. 14b Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist

1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des

Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern. 2 Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor. 3 Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

4 Die Ausgleichskasse hat zuviel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu

verrechnen.

Art. 15 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 2 und 3

2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt.

3 Ist die Überweisung der Beiträge in die Schweiz nicht möglich, so gelten diese bis zum Zeitpunkt, an dem sie überwiesen werden können, als gestundet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der gestundeten und nicht verjährten Beiträge mit fälligen Renten bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Art. 18 Verzugs- und Vergütungszinsen 1 Auf Beiträgen, die sie nicht innert dem auf das Beitragsjahr folgenden Kalender- jahr bezahlen, haben die Versicherten Verzugszinsen zu entrichten; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Beitragsjahres zu laufen.

2 Die Ausgleichskasse richtet auf nicht geschuldeten Beiträgen Vergütungszinsen

aus; die Zinsen beginnen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr fol- genden Kalenderjahres zu laufen.

Art. 20 Auszahlung Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Aus- gleichskasse in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.

Art. 21 Abs. 2

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohn-

sitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung bestätigt.

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II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2007 1 Beiträge für Kalenderjahre die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

2 Die bisherigen Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21

Absatz 2 sind auf AHV/IV-Dienste anwendbar, die nach dem 1. Januar 2008 noch bestehen. Der Text dieser Artikel findet sich im Anhang.

III Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

16. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang (Ziff. II)

Die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. März 2007 genannten Artikel 3, 4, 5, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 20 Absatz 1 und 21 Absatz 2 mit Stand am 17. Oktober 2006 lauten wie folgt:

Art. 3 Aufgaben der Auslandsvertretungen3 1 Die Auslandsvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelasse- nen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichs- kasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr:4 a. Entgegennahme der Beitrittserklärungen und Überprüfung der darin enthal- tenen Angaben; b. Führung einer Kontrolle der freiwillig Versicherten; c.5 Festsetzung der Beiträge; d. Bezug der Beiträge, soweit diese nicht direkt an die Ausgleichskasse entrich- tet werden; e. Entgegennahme der Anmeldungen zum Bezug von Versicherungsleistungen und Mitwirkung bei der Abklärung von Anspruchsvoraussetzungen; f.6 Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Ausgleichs- kasse ausbezahlt werden; g.7 Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen. 2 Die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben können auch einer zentralen Stelle übertragen werden, die für mehrere Auslandsvertretungen zuständig ist (im Folgenden «AHV/IV-Dienst» genannt).8

Art. 4 Kostenvergütung und Inspektionsberichte

1 Die zusätzlichen Kosten der Auslandsvertretungen (Personal- und Sachausgaben),

welche dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten aus der Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Obliegenheiten erwachsen, werden diesem zu Lasten der Ausgleichskasse pauschal vergütet.9 1bis Die Ausgleichskasse erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Personal- und Sachausgaben der AHV/IV-Dienste in ihrer tat- sächlichen Höhe.10

3 AS 1972 2507 4 AS 2000 2828 5 AS 1994 2168 6 AS 2000 2828 7 AS 2000 2828 8 AS 1999 2685 9 AS 1999 2685 10 AS 1999 2685

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2 In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige

Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durch- führung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozial- versicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.11 2bis Die Inspektion der AHV/IV-Dienste wird der Ausgleichskasse übertragen.12

Art. 513 Auskunftspflicht Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchfüh- rung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlan- gen deren Richtigkeit zu belegen.

Art. 13 Abs. 1

1 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen-

derjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Aus- gleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ein- reichen.14

Art. 16 Abs. 2

2 Sie werden in Schweizer Franken in der Schweiz bezahlt. Mit Zustimmung der

Ausgleichskasse können sie der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst in der Währung des Aufenthaltsstaates oder ausnahmsweise in einer anderen Währung ent- richtet werden.15

Art. 20 Abs. 1

1 Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Aus-

gleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.16 Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.17

11 AS 2000 2828 12 AS 1999 2685 13 AS 2000 2828 14 AS 2000 2828 15 AS 1999 2685 16 AS 1999 2685 17 AS 1982 1282, 1996 686

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Art. 21 Abs. 2

2 Die Bescheinigungen sind in der Regel von den zuständigen Behörden des Wohn-

sitzstaates zu bestätigen. Auf Verlangen des oder der Leistungsberechtigten oder der Ausgleichskasse werden sie von der Auslandsvertretung oder dem AHV/IV-Dienst bestätigt.18

18 AS 1999 2685

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