AS 2007 1367
AS 2007 1367
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 4. April 2007
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 43 Abs. 1 1 Analysen des Kapitels Genetik der Analysenliste dürfen nur in Laboratorien durch- geführt werden: a. deren Leiter oder Leiterin sich über eine für die Leitung eines Laboratoriums anerkannte Ausbildung nach Artikel 42 Absatz 1 und eine von der FAMH anerkannte oder vom Eidgenössischen Departement des Innern als gleich- wertig anerkannte Weiterbildung nach Artikel 42 Absatz 3 in medizinischer Genetik (Genetik des Menschen mit Ausrichtung auf Gesundheit und Krankheit) ausweist; b. die für die entsprechenden Untersuchungen über eine Bewilligung des BAG zur Durchführung genetischer Untersuchungen beim Menschen verfügen.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. April 2007 1 Laborleiter und Laborleiterinnen, die die Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 3 nicht erfüllen und bereits nach bisherigem Recht für die Durchführung von bestimm- ten Spezialanalysen zugelassen waren, bleiben nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. April 2007 weiterhin zugelassen. 2 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. April 2007 hängigen Gesuche wird das bisherige Recht angewendet.
1 SR 832.112.31
2007-0591 1367
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2007
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. April 2007 in Kraft.
4. April 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin