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AS 2007 1691

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

vom 4. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 89 Absätze 2 und 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG), verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) erhebt keine Gebühren für Verfügun-

gen und Dienstleistungen im Rahmen ihrer ordentlichen Tätigkeit.

2 Sie erhebt die im Anhang aufgeführten Gebühren für besondere Verfügungen und

Dienstleistungen.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Nichtbezahlung eines Vorschusses Wird der Vorschuss oder die Sicherheit, der beziehungsweise die nach Artikel 10 AllgGebV3 zu leisten ist, nicht geleistet, so erbringt die EZV die entsprechende Dienstleistung nicht.

Art. 4 Pauschalgebühr Die Zollkreisdirektionen können Gebühren für sich wiederholende gleichartige Amtshandlungen im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person pauschal erheben.

Art. 5 Besondere Fälle Die Zollstellen können die Gebühr im Einverständnis mit der Oberzolldirektion aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

SR 631.035

2007-0442 1691

Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 22. August 19844 über die Gebühren der Zollverwaltung wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1984 960, 2003 1126

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Gebührentarif

Ziffer Gebühr

1 Gebühren, die nach Stundenansätzen festgelegt werden

1.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

– Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes – Begleitungen, Überwachungen und Kontrollen – das Erstellen oder Nachführen von Kontrollen, die der anmeldepflichtigen Person obliegen, von dieser aber nicht oder nicht ordnungsgemäss ausgeführt worden sind – Korrekturen und Annullationen (inkl. mit e-dec-Import- System und Neuem Computerisiertem Transit-System NCTS) – chemisch-technische Untersuchungen – die Behandlung von Gesuchen um Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts je Viertelstunde und für jeden Angestellten a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.– Der Bruchteil einer Viertelstunde zählt als Viertelstunde

1.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben:

1.21 für die gleichzeitige Überwachung bzw. Begleitung

mehrerer Sendungen für die gesamte Sendung, je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 22.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 27.–

1.22 für die Kontrolle von Tieren im Grenzweidegang ausserhalb

des Amtsplatzes je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

1.23 für das Anbringen – durch die EZV, zur Gewährleistung der

Zollsicherheit oder der Identität der Waren – von Zoll- verschlüssen und Zollzeichen, wenn die gesamte Anzahl

20 Stück je Sendung übersteigt

je Viertelstunde und für jeden Angestellten: a. während der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 11.– b. ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle Fr. 13.50

1.3 Keine Gebühr wird erhoben:

1.31 für Amtshandlungen, die wegen eines Fehlers der EZV

notwendig sind

1.32 für die Veranlagung mit e-dec-Import-System

1.321 für die Berichtigung von Zollanmeldungen, die als

«gesperrt» oder «frei/mit» selektioniert wurden, vor deren formeller Überprüfung

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

1.322 für die Umwandlung provisorischer Veranlagungen in

definitive Veranlagungen nach Fristablauf, die durch das e-dec-Import-System automatisch erledigt werden

1.33 für die Veranlagung im Ausfuhr- und Transitverfahren

(NCTS)

1.331 für Annullationen von Transitabmeldungen, die durch

das NCTS-System automatisch bearbeitet werden

1.332 für Korrekturen und Annullationen vor Ausstellung

der Ausfuhr-Veranlagungsverfügung

1.333 für Korrekturen auf Anordnung der Zollstelle

1.334 für die Bearbeitung sämtlicher internationalen Pendenzen-

listen sowie der nationalen Pendenzenlisten «Nicht erledigte Transiteingänge»

1.34 für die Beschau ausserhalb des Amtsplatzes und für

Betriebskontrollen und Kontrollen bei zugelassenen Versen- dern/Empfängern oder in offenen Zolllagern auf Anordnung der Zollstelle

1.35 für Veranlagungen während der Öffnungszeiten bei Messe-

zollstellen

1.36 für das Anbringen einzelner Zollverschlüsse oder Zollzei-

chen durch die EZV gemäss Ziffer 1.23 (d.h. unter 20 Stück je Sendung)

1.37 im Bahnverkehr, sofern nicht zusätzliche Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter der EZV zur Verfügung gestellt werden müssen, für: – die Zugsabnahme – die Zugskontrolle – die Verladekontrolle

1.38 im Luftverkehr:

– für Amtshandlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reparatur von im Einsatz stehenden Luftfahr- zeugen

1.39 für chemisch-technische Untersuchungen, die von der EZV

angeordnet werden

2 Veranlagungen ausserhalb der Öffnungszeiten

der Zollstelle

2.1 Eine Gebühr wird erhoben: für Veranlagungen Fr. 30.–

ausserhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle je Veranlagung

2.2 Keine Gebühr wird erhoben:

2.21 für Waren des Reiseverkehrs und diplomatisches oder

konsularisches Kuriergepäck

2.22 im Durchgangs- und Zwischenauslandsverkehr

2.23 für den direkten Transit im Bahn- und Schiffsverkehr

2.24 für den internationalen Transit mit Carnets ATA

2.25 für die Ein- und Ausfuhr von Zeitungen und Zeitschriften

2.26 für die Bestätigung wiederholter Grenzübertritte mit Zoll-

anmeldungen für die vorübergehende Verwendung (ZavV)

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

2.27 im Bahn- und Schiffsverkehr, sofern nicht zusätzliches

Personal zur Verfügung gestellt werden muss

2.271 für Personen-Sonderzüge und -Sonderschiffe

2.272 für rasch verderbliche Waren

2.28 im Luftverkehr:

2.281 für Militärluftfahrzeuge, Luftfahrzeuge im Dienst des

Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Luftfahrzeuge ausländischer Regierungen, der UNO und ihrer Organisationen in offiziel- ler Mission

2.282 im Linienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck der

Fluggäste

2.283 im Nichtlinienverkehr: für Luftfahrzeuge und das Gepäck

der Fluggäste, sofern nicht zusätzliches Personal zur Verfü- gung gestellt werden muss

2.284 für Transit wegen Flugsperre

2.285 für rasch verderbliche Waren

2.29 im Grenzzonenverkehr und im Freizonenverkehr mit

Hochsavoyen und der Landschaft Gex

3 Benützung von Waagen, Kranen und anderen

Einrichtungen der EZV

3.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

3.11 Abwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen Fr. 30.–

je Abwiegung

3.12 Abwiegungen auf anderen Waagen Fr. 2.– je 100 kg

oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 25.– je Sendung

3.13 die Benützung von Kranen und anderen Einrichtungen Fr. 5.– je 100 kg

oder Bruchteile davon, höchstens Fr. 50.– je Sendung

3.14 die Benützung eines Hubstaplers durch die anmeldepflich- Fr. 10.–

tige Person je ¼ Std., mindestens Fr. 10.–

3.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

3.21 Leerabwiegungen auf Brückenwaagen und Radlastwaagen

3.22 Voll- und Leerabwiegungen auf Brücken- und Radlast-

waagen für von der Zollstelle oder polizeilich angeordnete Gewichtsnachprüfungen, sofern das festgestellte Gewicht nicht beanstandet wird

3.23 Abwiegungen auf Hallen- und Rampenwaagen:

– durch die anmeldepflichtige Person auf eigene Verant- wortung (ohne Zollüberwachung) – im Verkehr mit öffentlichen Transportanstalten – für Kontrollabwiegungen, wenn die Differenz 3 % des angemeldeten Gewichts nicht übersteigt

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

– im nationalen Transitverfahren – im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – für Waren im Reise- und Grenzzonenverkehr

3.24 die Benützung von Kranen u. dgl.:

– bei der Gestellung – auf Anordnung der Zollstelle

4 Benützung von Amtsräumen und -plätzen der EZV

für das Abstellen von Waren oder Fahrzeugen

4.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

4.11 das Abstellen von Waren, je Tag und je 100 kg oder Fr. 2.–,

Bruchteile davon mindestens Fr. 7.–

4.12 das Abstellen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,

beladen oder leer, je Tag: a. bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 25.– b. über 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 50.–

4.13 das Umladen von Waren von Fahrzeug zu Fahrzeug: Fr. 2.–,

je 100 kg oder Bruchteile davon mindestens Fr. 7.–

4.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

4.21 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Stauraum der

Zollstelle vor der summarischen Anmeldung

4.22 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen auf dem Amtsplatz,

die am Tag nach der Gestellung abtransportiert werden

4.23 Waren sowie Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,

solange sie wegen Beschau oder aus anderen Gründen, die die Zollstelle zu vertreten hat, nicht abtransportiert werden können

4.24 Waren, die zur Nettoveranlagung, Besichtigung, Bemuste-

rung oder Abwiegung auf die Zollrampe oder in die Zollhal- le genommen und wieder auf das Ankunftsfahrzeug verladen werden

4.25 Waren, auf die die anmeldepflichtige Person verzichtet

4.26 zurückgelassene Waren des Reiseverkehrs

4.27 beschlagnahmte Waren; die normale Gebühr ist jedoch

geschuldet für beschlagnahmte Waren im Rahmen der Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts

5 Erteilung von Bewilligungen sowie Fristverlängerungen

5.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

5.11 Bewilligungen: je nach Sachlage, Bedeutung und Zeitauf- Fr. 20.–

wand bis Fr. 1000.–

5.12 Fristverlängerungen Fr. 30.–

je Verlängerung

5.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

5.21 Bewilligungen zur Verwendung eines Motorfahrzeuges Fr. 25.–

oder Schiffes des zollrechtlich nicht freien Verkehrs im Zollgebiet

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

5.22 Bewilligungen zum Grenzübertritt mit Pferden im Fr. 10.–

Zwischengelände (Form. 13.01)

5.23 die Verlängerung der Frist zur Zollanmeldung Fr. 10.–

5.3 Keine Gebühr wird erhoben:

5.31 im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: für Bewil-

ligungen der Zollstellen und der Zollkreisdirektionen

5.32 im Verfahren der aktiven oder passiven Veredelung: für

Bewilligungen der Zollstellen

5.33 für Bewilligungen bei Grenzübertritten im Zwischengelände

für: – Waren des Grenzzonenverkehrs – Tiere und Geräte des Grenzweideverkehrs – einzelne Grenzübertritte

5.34 für Fristverlängerungen:

5.341 – bei Waren des Reiseverkehrs und Vormerkscheinen für

Pferde (Form. 13.01)

5.342 – bei Sendungen für Diplomaten

5.343 – bei Nichteinhaltung der Frist zur Zollanmeldung wegen

eines Fehlers einer öffentlichen Transportanstalt

5.35 für die Gewährung von Nachfristen nach Art. 52 und 53 des

Bundesgesetzes vom 20. Dez. 19685 über das Verwaltungs- verfahren sowie Art. 61 und 68 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht

6 Bürgschaften

6.1 Eine Gebühr wird erhoben für: die Annahme Fr. 30.–

von Bürgschaften je Bürgschaft

6.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

das Ausstellen, Ersetzen oder Erneuern von Bürgschaftsbe- Fr. 10.– scheinigungen im gemeinsamen Versandverfahren je Bescheinigung

6.3 Keine Gebühr wird erhoben für die Annahme von:

6.31 Einzelbürgschaften

6.32 Bürgschaftsurkunden im gemeinsamen Versandverfahren

6.33 Bürgschaften für die Mineralölsteuer

7 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungs-

zweck und Steuererleichterungen im Bereich der Mineralölsteuer

7.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

7.11 die Kontrolle bei Veranlagungen gestützt auf eine Verwen- Fr. –.15 je 100 kg dungsverpflichtung brutto, mindestens Fr. 7.– je Sendung

7.12 die Entgegennahme einer Verwendungsverpflichtung oder Fr. 100.–

einer besonderen Verpflichtung aufgrund der Mineralöl- steuergesetzgebung

5 SR 172.021 6 SR 313.0

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

7.2 Keine Gebühr wird erhoben für:

7.21 zollerleichtert veranlagte Waren, die gegen Verwendungs-

bezeichnung in der Einfuhrzollanmeldung veranlagt werden

7.22 zollerleichtert veranlagte Waren, für welche die Erhebung

der Kontrollgebühr unverhältnismässig wäre

7.23 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsver-

pflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationä- ren Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen

7.24 die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungsver-

pflichtung oder einer besonderen Verpflichtung für Erdgas zum Antrieb von Gasturbinen, von Gasmotoren stationärer Stromerzeugungsanlagen oder von Gasmotoren für Wärme- Kraft-Kopplungsanlagen

8 Rückerstattungen

8.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

8.11 Rückerstattungen aufgrund der Mineralölsteuergesetzgebung 5 % vom Rücker-

stattungsbetrag, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.12 Rückerstattungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem 5 % vom Rücker-

besonderen Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse stattungsbetrag, und Grundstoffe mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 1000.–

8.13 andere Rückerstattungen 5 % vom Rücker-

stattungsbetrag oder vom Betrag, um den die Bürg- schaft entlastet wird, mindestens Fr. 30.–, höchstens Fr. 500.–

8.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

8.21 Treibstoff-Rückerstattungen an Landwirtschaft, Forstwirt- 3 % vom Rücker-

schaft, Naturwerkstein-Abbau oder Berufsfischerei stattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 500.–

8.22 die Rückerstattung der Eingangsabgaben im Postverkehr bei Fr. 1.–

der Wiederausfuhr von im Gewahrsam der Post oder der je Sendung, konzessionierten Firma verbliebenen Waren, bei deren mindestens Einfuhr die Abgaben dem ZAZ-Konto der Post oder der ½ Std. je Antrag konzessionierten Firma belastet wurden (Form. 25.74)

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

8.23 die nachträgliche zollfreie Zulassung von Übersiedlungs-, 5 % vom Rücker-

Ausstattungs- und Erbschaftsgut stattungsbetrag, mindestens Fr. 25.–, höchstens Fr. 150.–

8.3 Keine Gebühr wird erhoben:

8.31 bei Rückerstattungen von Veranlagungen im Reise- und

Grenzzonenverkehr

8.32 bei Rückerstattungen oder Entlastungen der Zollbürgschaft

wegen: – ordnungsgemässem Abschluss von nationalen Transit- dokumenten oder von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung – Ablösung von Zollanmeldungen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit Formular 15.30, 15.40 oder 15.52 – zollfreier Zulassung von Motorfahrzeugen für Invalide

8.33 bei Verbuchungen oder Verrechnungen:

8.331 von Abgaben, die im nationalen Transitverfahren oder im

Verfahren der vorübergehenden Verwendung sichergestellt wurden

8.332 bei denen im nationalen Transitverfahren nicht die sicher-

gestellten Abgaben verbucht oder verrechnet werden, sondern die definitive Veranlagung nach der Tarifnummer/ Tarifgruppe erfolgt, die dafür in Betracht kommt

8.333 von sichergestellten Abgaben für provisorisch veranlagte

Waren in Fällen, in denen die provisorische Veranlagung ausdrücklich vorgeschrieben ist oder wegen der Mehrwert- steuer erfolgte

8.34 bei Rückerstattungen, die auf Fehler der EZV zurückzufüh-

ren sind

8.35 beim Erlass der Zollabgaben nach Art. 86 ZG

8.36 bei Rückerstattungen der Automobilsteuer nach Art. 19

Abs. 2 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19967 (inkl. Rückerstattungen bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts) und Rückerstattungen der bei der Einfuhr erhobenen Automobilsteuer (inländische Rückwaren)

8.37 bei Rückerstattung bzw. Erlass der Mehrwertsteuer:

– nach Art. 76 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom

2. Sept. 19998 (MWSTG) wegen Änderung des Entgelts

– wegen Berichtigung der auf Ersatzlieferungen erhobenen Steuer – wegen zu hoher Schätzung der Steuerbemessungsgrund- lage durch die EZV – nach Art. 74 Abs. 1 Ziff. 8 MWSTG bei inländischen Rückgegenständen – nach Art. 84 MWSTG (Steuererlass)

7 SR 641.51 8 SR 641.20

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

8.38 für Mineralölsteuer-Rückerstattungen im Zusammenhang

mit: – der Rückgewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe in zugelassenen Lagern oder der Rücküberführung von Waren in zugelassene Lager nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19969 (MinöStG), sofern der Antrag in der periodischen Steuer- anmeldung gestellt wird – einem Erlass der Steuer nach Art. 26 MinöStG – einer nachträglichen Korrektur der periodischen Steuer- anmeldung – einer Umwandlung eines Pflichtlagers ausserhalb zuge- lassener Lager in ein zugelassenes Lager – einem Spülvorgang mit versteuertem Treibstoff

9 Bescheinigungen, Beglaubigungen, Duplikate,

Fotokopien oder Fotografien

9.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

9.11 das Ausstellen von Zulassungsbescheinigungen Fr. 40.–

(Verschlussanerkenntnis) für Fahrzeuge und Behälter je Dokument

9.12 das Ausstellen und die Beglaubigung von Formularen Fr. 20.– je Formu-

13.20 A, 15.10 und 15.15 bei der Zollveranlagung lar

9.13 das sofortige Ausstellen von Zahlungsnachweisen für die Fr. 10.– je Zah-

leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe bei der Ausfahrt lungsnachweis aus der Schweiz

9.14 das Ausstellen anderer Bescheinigungen sowie von Fr. 25.–

Beglaubigungen je Dokument

9.15 das Ausstellen von Duplikaten und Ersatzbelegen von Fr. 30.–

Veranlagungsverfügungen und Bewilligungen für den je Dokument Veredelungsverkehr sowie das Ausstellen von Formularen

13.20 A, 15.10 und 15.15; Ausfuhrveranlagungen

9.16 Fotografien Fr. 5.– je Stück

9.17 Fotokopien Fr. –.50 je Stück

9.2 Eine ermässigte Gebühr wird erhoben für:

9.21 die Beglaubigung (allein) von Formularen 13.20 A, 15.10 Fr. 7.–

und 15.15 bei der Zollveranlagung

9.22 die Beglaubigung von Formularen 13.20 A bei der Zollver- Fr. 5.–

anlagung, wenn die anmeldepflichtige Person die Stamm- nummer selbst anbringt oder wenn sie ermächtigt ist, die Formulare selbst zu beglaubigen

9.23 Duplikate von Formularen 13.20 A gemäss Ziffer 9.22 Fr. 10.–

9.24 die Aufteilung von Veranlagungsverfügungen: je neue Fr. 10.–

Verfügung

9.25 Abschlussbescheinigungen auf nicht öffentlichem Formular Fr. 10.–

9.3 Keine Gebühr wird erhoben für:

9.31 bei der Veranlagung ausgestellte Duplikate von Zollanmel-

dungen

9 SR 641.61

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

9.32 Duplikate von Veranlagungsverfügungen, die durch

Verschulden einer öffentlichen Transportanstalt verloren gegangen sind

9.33 Bescheinigungen, Beglaubigungen sowie Duplikate oder die

Wiedergabe von Schriftstücken, die zuhanden einer schwei- zerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden

9.34 mit e-dec-Import-System im Rahmen der Erstübermittlung

beantragte EU-Veranlagungsbescheinigungen

10 Anwendung internationaler Abkommen

10.1 Übereinkommen vom 20. Mai 198710 über

ein gemeinsames Versandverfahren

10.11 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.111 die nachträgliche Beglaubigung von T 2L-Dokumenten Fr. 30.–

10.112 die Beglaubigung von Duplikaten von: Fr. 25.–

– Versandbegleitdokumenten (VBD) im NCTS je Dokument – T2L-Dokumenten – Ladelisten – Eingangsbescheinigungen – Versandbegleitdokumenten (Ausdruck + Stempel der Zollstelle)

10.113 die Aufteilung von VBD im NCTS und in T2L-Dokumenten Fr. 10.– je neues

Dokument

10.114 den nachträglichen Abschluss von VBD im NCTS bei nach Ziffer 1

Verfahrens- oder Fristversäumnissen

10.2 ATA-Abkommen vom 6. Dez. 196111; Übereinkommen

vom 26. Juni 199012 über die vorübergehende Verwen- dung

10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets 5 % der

ATA Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.–

10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 28. Mai 199713

über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

10.31 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.311 die Vorprüfung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) Fr. 40.–

10.312 die Nachprüfung bei Unrichtigkeit nach Ziffer 1,

mindestens Fr. 40.–

10.313 die nachträgliche Ausstellung von WVB Fr. 40.– je WVB

10.314 die Aufteilung von WVB Fr. 25.–

je neue WVB

10 SR 0.631.242.04 11 SR 0.631.244.57 12 SR 0.631.24 13 SR 632.411.3

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.–

je Duplikat

10.4 Allgemeines Präferenzensystem (APS): Ursprungs-

regelnverordnung vom 17. April 199614

10.41 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.411 die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen Fr. 40.– je UZ

(UZ)

10.412 die Aufteilung von UZ Fr. 25.– je neues

Formular

10.413 die Ausstellung von Duplikaten Fr. 25.–

je Duplikat

11 Leistungsabhängige und Pauschale Schwerverkehrs-

abgabe (LSVA bzw. PSVA)

11.1 Eine Gebühr wird erhoben für:

11.11 das Ausstellen:

– (sofortig) von Zahlungsnachweisen (LSVA-Quittung, Fr. 10.– LSVA-Ausweis) bei der Ausfahrt aus der Schweiz je Nachweis – von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der LSVA und für den Ersatz oder je Dokument bzw. das Ausstellen von zusätzlichen Chipkarten je Chipkarte – von Mahnungen bei Überschreitung der Frist zur Zoll- Fr. 20.– anmeldung bzw. bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist je Mahnung

11.12 das Ausstellen:

– von Duplikaten von Dokumenten im Zusammenhang Fr. 20.– mit der Erhebung der PSVA je Dokument – Mahnungen bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Fr. 20.– je Mahnung

11.2 Für andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit

der Erhebung der LSVA/PSVA – Annahme von Generalbürgschaften als Sicherheit eines nach Ziff. 6 LSVA-Kontos bzw. eines ZAZ-Kontos – ordentliche Rückerstattungen nach Ziff. 8.13, unter Berück- sichtigung von

Ziff. 8.34

11.3 Keine Gebühr wird erhoben für:

11.31 LSVA: – die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der Einfahrt – die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benut- zung unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen – die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit Fahrtenbuch und TAG – die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer kontrollierten Umgebung – die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von Chipkarten aus systembedingten, von der EZV fest- gelegten Gründen

14 SR 946.39

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Gebühren der Zollverwaltung AS 2007

Ziffer Gebühr

– Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte 11.32 PSVA: – Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombi- nierten Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte – Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten.

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