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AS 2007 1847

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

vom 18. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781, Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922, Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004 und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:

a. Tieren; b. tierischen Samen, unbefruchteten Eiern und Embryonen; c. Lebensmitteln tierischer Herkunft; d. Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft; e. tierischen Nebenprodukten; f. Heu und Stroh; und g. weiteren Stoffen, die Träger von Seuchenerregern sein können.

SR 916.443.10

2006-1672 1847

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierschutz-

verordnung vom 27. Mai 19816, die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20058 und die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20019 anwendbar.

3 Die Bestimmungen der Artenschutzverordnung vom 18. April 200710 bleiben vor-

behalten.

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen; b. amtliche Tierärztin, amtlicher Tierarzt: durch das BVET eingesetzte Grenz- tierärztinnen und Grenztierärzte; c. Grenzkontrollstelle: Einrichtung für den grenztierärztlichen Dienst bei einer Zollstelle; d. Drittstaaten: alle Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union; e. Einfuhr: das Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das schweizeri- sche Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsin- gen und Campione); f. Durchfuhr: das Befördern von Tieren und Tierprodukten durch das Zoll- gebiet der Schweiz; g. Ausfuhr: das Überführen von Tieren und Tierprodukten ins Zollausland; h. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200511; i. Abfertigungsunternehmen: Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt; j. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, für die die gleiche Bescheinigung gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, die aus dem gleichen Staat oder, bei seuchenpolizeilicher Regionalisierung, aus der gleichen Region stammen und die für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind; k. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 200412 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittlän-

6 SR 455.1 7 SR 916.401 8 SR 817.02 9 SR 916.20 10 SR 453; AS 2007 … 11 SR 631.0; AS 2007 1411

12 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11

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dern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren sowie der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 200413 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft; l. Traces: integriertes tierärztliches Informatiksystem nach der Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom 30. März 200414 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG; m. Tierprodukt: Erzeugnis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–g; n. tierische Nebenprodukte: Tierkörper sowie nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmte Schlachttierkörper und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ganz oder in Teilen, roh oder verarbeitet; o. VTNP: Verordnung vom 23. Juni 200415 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; p. Einfuhrbedingungen: Bestimmungen der Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie gegebenenfalls der Tierzuchtgesetzgebung, die für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten anwendbar sind; q. grenztierärztliche Kontrolle: Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst, ob die Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und gege- benenfalls Tierzuchtgesetzgebung eingehalten sind; r. Bescheinigungen: Zeugnisse, GVDE oder Handelspapiere, die einer Sen- dung beiliegen; s. Dokumentenkontrolle: Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumente wie Bewilligungen und Bescheinigungen, die eine Sendung von Tieren oder Tierprodukten begleiten; t. Identitätskontrolle: Kontrolle der Übereinstimmung zwischen den vor- geschriebenen Dokumenten und den Kennzeichnungen, mit denen die Tiere oder Tierprodukte versehen sind; u. physische Kontrolle: Untersuchung der Tiere und Prüfung der Tierprodukte, allenfalls einschliesslich Probenahme mit Laboruntersuchung; für Tier- produkte zusätzlich Kontrolle der Verpackung, der Temperatur und des pH-Wertes.

Art. 3 Verantwortung für Sendungen und Dokumente 1 Wer Tiere und Tierprodukte ein-, durch- oder ausführt, ist für die vorschriftsge- mässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Dokumente ver- antwortlich.

13 ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11

14 ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63

15 SR 916.441.22

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

2 Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass die vorgeschriebenen Dokumente dem grenztierärztlichen Dienst oder gegebenenfalls der Zollstelle vorgelegt werden.

3 Die Dokumente müssen vom ersten Bestimmungsbetrieb während drei Jahren

aufbewahrt werden.

Art. 4 Bescheinigungen

1 Einer Sendung muss das Original der Bescheinigung beiliegen.

2 Bescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde oder, soweit vorgesehen,

von einer zeichnungsberechtigten Person des ausstellungsberechtigten Unterneh- mens unterzeichnet sein.

3 Bescheinigungen müssen den formalen Anforderungen nach Anhang 1 entspre-

chen.

Art. 5 Traces

1 Das BVET beteiligt sich am System Traces. Dieses stellt die Verbindung zu den

Veterinärbehörden der Europäischen Gemeinschaft und bestimmter anderer Staaten her und gibt Auskunft über die Herkunft, den Bestimmungsort und die Identifikation von Tieren und Tierprodukten sowie über den Gesundheitsstatus von Tieren.

2 Das BVET erlässt Weisungen technischer Art über die Benützung von Traces.

Art. 6 Registrierung in Traces

1 In Traces müssen registriert sein:

a. die Behörden nach Artikel 7 Absatz 1; b. die natürlichen und juristischen Personen, die Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten einführen; c. die anmeldepflichtigen Personen, die Tiere und Tierprodukte aus Drittstaa- ten anmelden; d. die Bestimmungsbetriebe für Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten; e. die Herkunftsbetriebe von Tieren, die zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmt sind; f. natürliche und juristische Personen, die Tiere nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführen; und g. natürliche und juristische Personen mit Domizil in der Schweiz, die gewerbsmässig Tiere ins Ausland und aus dem Ausland in die Schweiz transportieren.

2 Die Registrierung nach Absatz 1 Buchstaben a–c erfolgt durch das BVET, nach

den Buchstaben d-g durch die zuständige kantonale Behörde.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

3 Für Lebensmittel und tierische Nebenprodukte mit einem Gewicht von weniger als

20 Kilogramm, die als persönlich begleitetes Gepäck aus Drittstaaten eingeführt

werden, erfolgt die Registrierung spätestens unmittelbar vor der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle.

Art. 7 Zugang zu Traces

1 Zugang zu Traces haben das BVET einschliesslich der Grenzkontrollstellen, das

Bundesamt für Gesundheit, die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen, Kantonstier- ärzte, Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker, die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.

2 Die Kantone sind verpflichtet, einen Zugang zu Traces sicherzustellen und die

erforderlichen Registrierungen und Eintragungen vorzunehmen. Sie regeln die Zuständigkeiten.

3 Registrierte natürliche und juristische Personen haben Zugang zu den Daten der

von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die Angaben ergänzen oder verändern.

4 Für den Zugang zu Traces ist der Nachweis einer Schulung vorzuweisen. Wird die

Schulung vom BVET erteilt, so muss der Aufwand des BVET von den Teilnehme- rinnen und Teilnehmern entschädigt werden. Wird die Schulung vom Bundesamt für Gesundheit erteilt, so ist die Entschädigung an dieses Amt zu entrichten. Kantonale Behörden entrichten keine Entschädigung.

Art. 8 Transportmittel, Anlagen und Einrichtungen Alle dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Trans- portmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Grundsatz

1 Tiere und Tierprodukte müssen bei der Einfuhr den Einfuhrbedingungen entspre-

chen.

2 Eingeführt werden dürfen Tiere und Tierprodukte:

a. aus der Europäischen Union: aus Betrieben, die von den Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Verkehr zugelassen sind; b. aus Drittstaaten oder bestimmten Regionen von Drittstaaten: aus Betrieben, die von der Europäischen Gemeinschaft zugelassen worden sind;

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

c. wenn keine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ver- öffentlichten Fundstellen nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. April

200716 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftver-

kehr oder nach Artikel 8 der Verordnung vom 18. April 200717 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr bestehen.

Art. 10 Direkter Transport von Tieren 1 Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind Tiere direkt an den Bestimmungsort zu transportieren.

2 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes),

Schwimmvögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes) dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.

Art. 11 Schlachtvieh

1 Die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 200518 über das Schlach-

ten und die Fleischkontrolle (VSFK) gelten auch für die Einfuhr von Schlachtvieh. 2 Die Tiere dürfen nur in Grossbetriebe nach Artikel 3 Buchstabe k VSFK verbracht werden.

Art. 12 Unschädliche Beseitigung von Packmaterial, Einstreu und Heu Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial für Einfuhrsendungen verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransport- fahrzeugen müssen nach der Ankunft auf unschädliche Art beseitigt werden.

2. Abschnitt: Einfuhr aus der Europäischen Union

Art. 13 Bedingungen Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Europäischen Union gelten die Bestimmungen nach den Anlagen 2 und 6 von Anhang 11 des Abkommens.

Art. 14 Bewilligung 1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus der Europäischen Union ist mit Ausnahme der in Absatz 2 aufgeführten Sendungen keine Bewilligung des BVET erforderlich.

16 SR 916.443.12; AS 2007 … 17 SR 916.443.13; AS 2007 … 18 SR 817.190

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2 Eine Bewilligung ist erforderlich für:

a. die vorübergehende Einfuhr zu Ausstellungszwecken von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Schwimmvögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes); und b. die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5 VTNP19.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. die Seuchenlage im Herkunftsgebiet nachweisbar günstig ist oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden; und b. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

4 Das BVET erteilt die Bewilligungen nach Absatz 2 Buchstabe b im Einvernehmen

mit den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes. Es kann Bewilligungen verwei- gern oder entziehen, wenn: a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder b. für die inländische Entsorgung die gesamte Kapazität der betreffenden Ent- sorgungsbetriebe benötigt wird.

Art. 15 Notwendige Bescheinigungen Für die Einfuhr von Tieren aus der Europäischen Union, mit Ausnahme der Heim- tiere nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 18. April 200720 über die Einfuhr von Heimtieren, sind die erforderlichen Bescheinigungen über Traces auszufertigen. Sind für Einfuhrsendungen von Tierprodukten aus der Europäischen Union Traces- Bescheinigungen oder spezielle Handelsdokumente vorgeschrieben, so werden die entsprechenden Texte im Internet21 aufgeführt. Sind im Recht der Europäischen Gemeinschaft keine Bescheinigungen vor- geschrieben, so kann das BVET eine Bescheinigung vorschreiben, wenn dies tier- seuchenpolizeilich begründet ist. Ist keine Bescheinigung nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben, so müssen Tiere und Tierprodukte von einem Handelspapier begleitet sein, das folgende Anga- ben enthält: a. die Menge und Art der Tiere oder Tierprodukte; b. den Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb; c. den Bestimmungsbetrieb; und d. gegebenenfalls Angaben über besondere Anforderungen an den Transport der Tiere oder Tierprodukte.

19 SR 916.441.22 20 SR 916.443.14; AS 2007 …

21 http://www.bvet.admin.ch/ein_ausfuhr/?lang=de

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

Art. 16 Amtstierärztliche Überwachung

1 Die Einfuhr von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Schwimm-

vögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes) muss der Kantonstierärz- tin oder dem Kantonstierarzt mindestens sechs Tage vorher gemeldet werden. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann für diese Tiere eine amtstier- ärztliche Überwachung anordnen. 3 Die Tierhalterin oder der Tierhalter am Bestimmungsort muss der Kantonstierärz- tin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden das Eintreffen dieser Tiere melden.

Art. 17 Sömmerung, Winterung, täglicher Weidegang Für die Sömmerung, die Winterung und den täglichen Weidegang gelten die Bestimmungen nach Anlage 5 von Anhang 11 des Abkommens.

Art. 18 Kontrolle an der Grenze

1 Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden durch

den grenztierärztlichen Dienst nicht kontrolliert. Dies gilt auch für Tiere und Tier- produkte aus Drittstaaten, sofern an der Aussengrenze der Europäischen Union eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle durchgeführt worden sind. 2 Die Zollstelle überprüft die Traces-Zeugnisse für Klauentiere sowie für Hühner- vögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthionifor- mes). Fehlen diese Zeugnisse oder sind sie mangelhaft, so erstattet die Zollstelle eine Meldung an das BVET.

3 Die Zollverwaltung kann bei den vom BVET und vom Bundesamt für Gesundheit

bezeichneten kantonalen Stellen bei Verdacht auf Verstösse gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung Amtshilfe anfordern.

4 Das BVET kann mit den Kantonen Vereinbarungen über die Durchführung von

Kontrollen von Tieren und Tierprodukten aus dem Ausland durch amtliche Tierärz- tinnen und Tierärzte abschliessen.

Art. 19 Einfuhr im Reiseverkehr Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die im Reiseverkehr eingeführt werden, sind keine Bescheini- gungen erforderlich.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

3. Abschnitt: Einfuhr aus Drittstaaten

Art. 20 1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten gelten die Verord- nung vom 18. April 200722 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Verordnung vom 18. April 200723 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr und die Verordnung vom 18. April 200724 über die Einfuhr von Heimtieren.

2 Die Zollstelle überprüft das GVDE oder die Bescheinigung für Klauentiere sowie

für Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes), wenn diese Tiere aus Drittstaaten auf dem Landweg in die Schweiz verbracht werden. Fehlen diese Bescheinigungen oder sind sie mangelhaft, so erstattet die Zollstelle eine Meldung an das BVET.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 21 Sendungen aus der Europäischen Union Sendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Schweiz in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, müssen vom grenztierärztlichen Dienst nicht kontrolliert werden.

Art. 22 Sendungen aus Drittstaaten Für Sendungen aus Drittstaaten, die durch die Schweiz nach Drittstaaten verbracht werden, gelten die Verordnung vom 18. April 200725 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr, die Verordnung vom 18. April 200726 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr und die Verordnung vom 18. April 200727 über die Einfuhr von Heimtieren.

4. Kapitel: Ausfuhr

1. Abschnitt: Ausfuhr nach der Europäischen Union

Art. 23 Grundsatz

1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Mitgliedstaaten der Euro-

päischen Union gelten die Bestimmungen des Abkommens sowie der Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.

22 SR 916.443.12; AS 2007 … 23 SR 916.443.13; AS 2007 … 24 SR 916.443.14; AS 2007 … 25 SR 916.443.12; AS 2007 … 26 SR 916.443.13; AS 2007 … 27 SR 916.443.14; AS 2007 …

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

2 Für Ausfuhrsendungen von Tieren ist, soweit von der Europäischen Gemeinschaft

vorgeschrieben, von der zuständigen kantonalen Stelle eine Traces-Meldung zu erstatten und eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss die Sen- dung bis zum Bestimmungsort begleiten.

3 Für Ausfuhrsendungen von Tierprodukten ist, soweit von der Europäischen

Gemeinschaft vorgeschrieben, von der zuständigen kantonalen Stelle eine Beschei- nigung auszustellen oder vom Herkunftsbetrieb ein Handelspapier auszufertigen. Die Bescheinigung oder das Handelspapier muss die Sendung bis zum Bestim- mungsort begleiten.

Art. 24 Bruteier Bruteier und Bruteierverpackungen zum Versand nach Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union müssen mit einer Herkunftsangabe CH-… (Nummer des Herkunfts- betriebes) gekennzeichnet sein.

Art. 25 Tierische Nebenprodukte

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 4 und 5

VTNP28 und der Kategorie 3 nach Artikel 6 Buchstaben a und b VTNP dürfen nur mit Bewilligung des BVET in die Europäische Union ausgeführt werden.

2 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn:

a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und Gewähr besteht, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes eingehalten werden; b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er im Falle einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 VTNP entsorgen kann; und c. die grenzüberschreitende Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 mit dem Bestimmungsland abgesprochen wurde.

3 Das BVET legt das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstier-

arzt, die oder der für den Entsorgungsbetrieb nach Absatz 2 Buchstabe b zuständig ist, zum Bericht und zum Antrag vor. 4 Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass die Menge der ausgeführ- ten tierischen Nebenprodukte dem BVET monatlich gemeldet wird.

5 Vorbehalten bleibt die abfallrechtliche Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt

nach dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198329.

28 SR 916.441.22 29 SR 814.01

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2. Abschnitt: Ausfuhr nach Drittstaaten

Art. 26 Prüfung von Ausfuhrbedingungen und Bescheinigungen

1 Dem BVET sind zur Prüfung zu unterbreiten:

a. Bescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten; b. seuchenpolizeiliche Bedingungen des Bestimmungslandes, soweit diese in der Schweiz erfüllt werden müssen.

2 Das BVET bewilligt die Vorlagen für Bescheinigungen und die Bedingungen,

wenn sie keine Bestimmungen enthalten, die mit der schweizerischen Lebensmittel-, Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung unvereinbar sind. Das BVET kann bestimmen, dass amtliche Formulare für die Bescheinigungen zu verwenden sind.

3 Das BVET kann auf Ersuchen des Bestimmungslandes Bedingungen bewilligen,

die in der Tierseuchengesetzgebung nicht vorgesehen sind, namentlich: a. andere Herstellungs-, Kontroll- und Kennzeichnungsverfahren; b. andere Anforderungen an Räume und Einrichtungen; oder c. die tierärztliche Kontrolle in Lebensmittelbetrieben, die nicht Schlacht- oder Zerlegebetriebe sind.

4 Das BVET informiert die zuständige Behörde des Bestimmungslandes über die

Gründe, aus denen die betreffenden Tierprodukte in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und unterbreitet ihr die Bedingungen als Entwurf.

5 Die Bewilligung nach Absatz 3 wird erteilt, wenn:

a. die Tierprodukte nicht gesundheitsschädlich sind; b. die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes den Bedingungen aus- drücklich zugestimmt haben.

Art. 27 Zulassung als Ausfuhrbetrieb

1 Fordert das Bestimmungsland der Tiere oder Tierprodukte von einem Betrieb eine

amtliche Zulassung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des interessierten Betriebs das Zulassungsverfahren und die Über- wachung durch. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderun- gen der Gesetzgebung des Bestimmungslandes erfüllt.

3 Besteht eine Bewilligung nach Artikel 13 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegen-

ständeverordnung vom 23. November 200530, so ist die Zulassung als Ausfuhr- betrieb mit dieser Bewilligung zu koordinieren.

4 Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Zulassungen dem BVET.

Dieses führt ein Verzeichnis der zugelassenen Ausfuhrbetriebe.

30 SR 817.02

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

Art. 28 Kontrolle der Ausfuhrbestimmungen Die Kantone überprüfen die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen und stellen die Bescheinigungen nach Artikel 26 Absatz 2 aus.

Art. 29 Grenztierärztliche Kontrolle Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen von Tieren und Tierprodukten kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass sie der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung nicht entsprechen.

Art. 30 Kosten Die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten tragen die Verursacherinnen und Verursacher.

Art. 31 Medizinprodukte Verlangt das Bestimmungsland eine amtstierärztliche Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Heil- mittelgesetzes vom 15. Dezember 200031, so gelten die Artikel 26–30 dieser Ver- ordnung.

Art. 32 Tierische Nebenprodukte Für tierische Nebenprodukte gilt Artikel 25 sinngemäss.

5. Kapitel: Vollzugsorganisation

Art. 33 BVET

1 Das BVET betreibt einen grenztierärztlichen Dienst. Es kann Sachverständige

beiziehen. 2 Ist dies tierseuchenpolizeilich begründet, so kann das BVET zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen: a. weitere sichernde Bedingungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vorschreiben; b. zusätzliche Kontrollen von Tieren und Tierprodukten durch den grenztier- ärztlichen Dienst vorschreiben; c. die Ein-, Durch- und Ausfuhr bestimmter Tiere und Tierprodukte verbieten; und d. Bewilligungen entziehen.

31 SR 812.21

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3 Das BVET kann in Staaten, aus denen Tiere und Tierprodukte in die Schweiz

versandt werden sollen, die Seuchenlage, den Stand der Hygiene oder des Tierschut- zes durch Sachverständige kontrollieren lassen. Ein angemessener Teil der dadurch verursachten Kosten kann den Importeuren in Rechnung gestellt werden. Diese müssen vorgängig über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.

Art. 34 Grenztierärztlicher Dienst 1 Der grenztierärztliche Dienst führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen bei internationalen Flugplätzen die vorgeschriebenen Kontrollen durch.

2 Er besteht aus:

a. einer Leitstelle; b. einer leitenden amtlichen Tierärztin oder einem leitenden amtlichen Tierarzt bei jeder Grenzkontrollstelle; c. amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten; und d. amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten. 3 Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sind für den Betrieb und die Kontrollen bei den Grenzkontrollstellen verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen amtliche Tierärztinnen und Tierärzte und wenn nötig amtliche Fach- assistentinnen und Fachassistenten in genügender Anzahl vorhanden sind.

4 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten können von den amtlichen

Tierärztinnen und Tierärzten beigezogen werden für: a. die Durchführung von Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie physi- schen Kontrollen; b. die Erhebung von Proben; und c. das Ausführen von administrativen Aufträgen und Verfahren.

5 Das BVET erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit Weisun-

gen technischer Art an den grenztierärztlichen Dienst über: a. die Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie die physische Kontrolle; b. die zu verwendenden Formulare; c. die Weiterleitung von Informationen und Akten; d. die Archivierung; und e. die Berichterstattung an das BVET und das Bundesamt für Gesundheit.

Art. 35 Aus- und Weiterbildung der Personen im grenztierärztlichen Dienst

1 Die Personen nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben b-d müssen eine Ausbildung

nach der Verordnung vom 24. Januar 200732 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst absolviert haben.

32 SR 916.402; AS 2007 561

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2 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten werden durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte ausgebildet. 3 Die leitenden amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte führen Buch über die Ausbil- dung.

4 Das BVET organisiert in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit und

der Zollverwaltung Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetz- gebung.

Art. 36 Grenzkontrollstellen 1 Grenzkontrollstellen müssen sich auf einem Amtsplatz einer Zollstelle nach Arti- kel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Zollgesetzes vom 18. März 200533 befinden. 2 Eine Grenzkontrollstelle muss über die Einrichtungen verfügen, die für die Durch- führung der Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst notwendig sind. Die Einrichtungen müssen räumlich so angeordnet sein, dass ein kontinuierlicher Arbeitsablauf ermöglicht wird, bei dem eine Verunreinigung der Sendungen ausge- schlossen und eine Trennung von kontrollierten und unkontrollierten Sendungen sichergestellt ist.

3 Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen sind in Anhang 2

festgelegt. Das BVET bestimmt, welche technischen Einrichtungen vorhanden sein müssen. 4 Die Flugplatzhalter stellen die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Anlagen zur Verfügung. Das BVET entrichtet den Flugplatzhaltern einen angemessenen Mietzins.

5 Das BVET lässt im Einvernehmen mit der Zollverwaltung eine Grenzkontrollstelle

zu, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1–4 erfüllt sind. Mit der Zulassung legt es nach Rücksprache mit dem betreffenden Flugplatzhalter fest: a. die Abfertigungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes; b. die zur Kontrolle zugelassenen Kategorien von Tieren und Tierprodukten; und c. die nicht in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Lebensmittel, die ebenfalls in den Räumen der Grenzkontrollstelle überprüft werden kön- nen.

6 Das BVET entzieht die Zulassung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt

sind.

7 Der grenztierärztliche Dienst kann die Reinigung und Desinfektion von Trans-

portmitteln, Anlagen, Einrichtungen und Geräten anordnen und das Beladen von ungeeigneten Transportmitteln verbieten.

33 SR 631.0; AS 2007 1411

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

Art. 37 Zollstellen 1 Die Zollstellen sorgen dafür, dass Tiere und Tierprodukte, die ihnen zur Einfuhr angemeldet werden: a. dem grenztierärztlichen Dienst zugeführt werden, soweit eine grenztierärzt- liche Kontrolle vorgeschrieben ist; b. den Amtsplatz erst verlassen, wenn:

1. sie vom grenztierärztlichen Dienst freigegeben worden sind, und

2. die Gebühren nach Artikel 43 oder allfällige Kautionen bezahlt sind

oder die Bezahlung sichergestellt ist.

2 Die Zollverwaltung erteilt dem BVET auf Verlangen Auskunft über alle Tat-

sachen, die für den Vollzug dieser Verordnung wesentlich sind, gewährt Einsicht in die Akten und erstattet Meldungen über die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr gestellten Tiere und Tierprodukte.

Art. 38 Koordination 1 Der grenztierärztliche Dienst arbeitet mit den anderen Kontrollorganen und weite- ren beteiligten Stellen zusammen, um im Hinblick auf die umfassende grenztierärzt- liche Kontrolle der ein-, durch- und ausgeführten Tiere und Tierprodukte alle erfor- derlichen Informationen zu erfassen, namentlich: a. die den Zollstellen vorliegenden Informationen; b. die Informationen auf den Ladungsmanifesten der Luftfahrzeuge, auf den Luftfrachtbriefen und auf weiteren Frachtdokumenten; und c. weitere den von den Flugplatzhaltern eingesetzten Abfertigungsunternehmen zugängliche Informationen über kontrollpflichtige Sendungen.

2 Er hat auch Zugriff auf die entsprechenden elektronischen Datensysteme.

6. Kapitel: Kontrollen und Massnahmen

Art. 39 Grenztierärztliche Kontrolle 1 Das EVD legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs34 eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist. 2 Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle. 3 Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine amtliche Tierärztin oder ein amt- licher Tierarzt anwesend sein. Sie oder er ist verantwortlich für den Schlussent- scheid.

34 SR 632.10 Anhang

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

4 Vor der Durchführung einer Kontrolle überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über die Herkunft und die Bestimmung einer Sendung, über den Herkunfts- betrieb sowie über bereits vorliegende Beanstandungen.

5 Wird eine Probe genommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sen-

dung ausgesetzt werden, bis der Untersuchungsbefund vorliegt. Bleiben die Tiere oder Tierprodukte bei der Grenzkontrollstelle angehalten, so sind die Proben so schnell wie möglich zu untersuchen. Für die erhobenen Proben werden keine Ent- schädigungen ausgerichtet.

Art. 40 Freigabe von Sendungen

1 Sendungen werden zur Einfuhr oder Durchfuhr freigegeben, wenn sie den Einfuhr-

oder Durchfuhrbedingungen entsprechen. Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bestätigt bei Sendungen aus Drittstaaten mit einem Eintrag in das GVDE, dass eine Sendung freigegeben werden darf. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt verfügt durch Eintrag in das GVDE wenn nötig: a. die Freigabe unter Vorbehalt; b. den Transport unter sichernden Bedingungen; oder c. die Quarantäne.

Art. 41 Beanstandung von Sendungen 1 Der grenztierärztliche Dienst beanstandet nicht vorschriftsgemässe Sendungen von Tieren und Tierprodukten.

2 Er trifft durch Eintrag in das GVDE eine der folgenden Massnahmen:

a. Rückweisung; b. Behandlung; c. Beschlagnahme; oder d. Einziehung. 3 Er entscheidet je nach Sachlage und nach Anhören der anmeldepflichtigen Person.

4 Für die Anordnung der Massnahmen gelten die Verordnung vom 18. April 200735

über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr sowie die Verordnung vom 18. April 200736 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr. 5 Der grenztierärztliche Dienst annulliert die Bescheinigungen, indem er auf jeder Seite einen Stempel anbringt, der in roter Farbe und in einem rechteckigen Rahmen das Wort ZURÜCKGEWIESEN mit 15 Millimeter hohen Buchstaben enthält.

35 SR 916.443.12; AS 2007 … 36 SR 916.443.13; AS 2007 …

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

Art. 42 Verstärkung der Kontrollen

1 Liegen Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder

Lebensmittelgesetzgebung vor oder besteht ein Verdacht auf solche Widerhandlun- gen, so müssen die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst verstärkt wer- den.

2 Handelt es sich um schwere oder wiederholte Widerhandlungen bei Tierprodukten,

so veranlasst des BVET eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden. Das BVET arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der Europäischen Union zusammen und koor- diniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.

7. Kapitel: Gebühren

Art. 43

1 Die Gebühren für Dienstleistungen des BVET richten sich nach der Verordnung

vom 30. Oktober 198537 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

2 Der anmeldepflichtigen Person werden die Kosten belastet für:

a. die grenztierärztlichen Kontrollen der Sendungen aus Drittstaaten, die für die Schweiz, für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder für einen Drittstaat bestimmt sind; b. die Quarantänemassnahmen; c. die Unterbringung, Wiederausfuhr, Schlachtung oder Tötung von Tieren und die Entsorgung von Tierkörpern; d. die Kontrolle von Sendungen bei der Wiedereinfuhr, die von einem Dritt- staat zurückgewiesen worden sind; und e. die Lagerung, Wiederausfuhr, Entsorgung oder Bestimmung für andere Zwecke.

3 Die Gebühren werden von der Zollverwaltung erhoben, soweit die Sendungen

zollrechtlich erfasst werden. Für Durchfuhrsendungen im Flugverkehr aus Drittstaa- ten erhebt das BVET die Gebühren bei den Abfertigungsunternehmen.

4 Die Kantone können für Dienstleistungen zum Vollzug dieser Verordnung Gebüh-

ren nach kantonalem Recht erheben. Vorbehalten bleibt Artikel 45 des Lebensmit- telgesetzes vom 9. Oktober 199238.

37 SR 916.472 38 SR 817.0

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8. Kapitel: Verfahrensbestimmungen

Art. 44 Verfügungen Für Bewilligungen und andere Verfügungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezem- ber 196839 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 45 Rechtsmittel

1 Die anmeldepflichtige Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer bean-

standeter Tiere und beanstandeter Tierprodukte können gegen eine Verfügung des grenztierärztlichen Dienstes innerhalb von zehn Tagen beim BVET schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVET auf Gesuch hin gewährt werden.

2 Beschwerden und Einsprachen im Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom

9. Oktober 199240 richten sich nach den Artikeln 52 und 55 des Lebensmittelgeset- zes.

Art. 46 Widerrechtliche Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten 1 Der grenztierärztliche Dienst leitet Fälle an die zuständige Ermittlungsbehörde weiter, in denen ein Verdacht auf Widerhandlungen besteht. Er beschlagnahmt widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte vorsorglich, wenn sie beim oder unmittelbar nach dem Grenzübertritt entdeckt werden und nicht bereits durch die Zollverwaltung beschlagnahmt worden sind.

2 Die Behörde, die eine Verwaltungsstrafuntersuchung durchführt, beschlagnahmt

widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tierprodukte, die im Inland entdeckt werden, und benachrichtigt die für den Vollzug der Lebensmittel- und der Tierseuchen- gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden und die Zollverwaltung. Diese treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen wie Quarantäne, Untersuchung, Schlachtung, Tötung oder Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP41.

3 Entdecken die kantonalen Behörden widerrechtlich eingeführte Tiere oder Tier-

produkte im Inland, so beschlagnahmen sie die Tiere oder Tierprodukte, treffen unverzüglich die unaufschiebbaren, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BVET Anzeige. Ist bereits eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet worden, so beschlagnahmt nach Möglichkeit die Behörde, welche die Untersuchung leitet, die Tiere oder Tierprodukte und ordnet nach Absprache mit den kantonalen Behörden die zu treffenden Massnahmen an.

4 Die Behörde, welche die Beschlagnahme verfügt hat, bringt die beschlagnahmten

Tiere und Tierprodukte an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der

39 SR 172.021 40 SR 817.0 41 SR 916.441.22

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

oder des Betroffenen unter. Sie ordnet die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen an.

Art. 47 Meldung von Widerhandlungen Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt meldet der Strafverfolgungs- behörde festgestellte schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend: a. die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten; b. den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder c. die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.

Art. 48 Strafverfolgung

1 Artikel 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196642 gilt für alle

Widerhandlungen gegen diese Verordnung an der Zollgrenze. Artikel 32 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 197843 gilt für Widerhandlungen gegen die Artikel 66a und 66b der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198144. Liegt gleichzei- tig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 vor, so führt die Zollverwaltung, gegebenenfalls unter Mitwirkung des BVET, die Untersuchung durch.

2 Die Zollverwaltung eröffnet und vollstreckt im Auftrag des BVET die Straf-

bescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die von der Zollverwaltung untersucht wurden.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Vollzug

1 Das EVD und das Eidgenössische Finanzdepartement, in technischer Hinsicht das

BVET und die Zollverwaltung, vollziehen diese Verordnung.

2 Das BVET erlässt die zur Sicherung eines sachgemässen und einheitlichen Voll-

zugs erforderlichen Ausführungsvorschriften technischer Art.

Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 20. April 198846 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tie- ren und Tierprodukten wird unter Vorbehalt von Artikel 53 Absatz 3 aufgehoben.

42 SR 916.40 43 SR 455 44 SR 455.1; AS 2007 … 45 SR 631.0; AS 2007 1411 46 AS 1988 800, 1990 1357, 1993 920 3384, 1995 2050 3716, 1997 1121, 1998 1575, 1999 303, 2001 1337 3294, 2002 1411 4065, 2003 1598, 2004 3113, 2005 5493, 2006 3951 4705, 2007 1469

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

Art. 51 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 52 Übergangsbestimmungen

1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung

eine Funktion als Grenztierärztin oder Grenztierarzt nach Artikel 34 Absatz 2 Buch- staben b und c ausüben, können die nach Artikel 35 Absatz 1 verlangte Ausbildung bis zum 30. Juni 2012 nachholen. 2 Bis zur Vereinbarung der gegenseitigen Abschaffung der grenztierärztlichen Kon- trollen gelten für Einfuhrsendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Abkommen die nachfolgenden Bestimmungen: a. Das EVD legt fest, welche Tiere und Tierprodukte grenztierärztlich kontrol- liert werden. b. Kontrollpflichtige Sendungen müssen bei einer vom BVET im Einverneh- men mit der Zollverwaltung bestimmten Zollstelle angemeldet werden. c. Sendungen aus Drittstaaten müssen grenztierärztlich kontrolliert werden, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union einer Dokumenten- und Identitätskontrolle und einer physischen Kontrolle unterzogen und zur Einfuhr in die Europäische Union zugelassen worden sind. d. Stichprobenweise kontrolliert werden Sendungen aus:

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

2. Andorra, Monaco, Norwegen und San Marino;

3. Island, soweit es sich um Fische und Fischerzeugnisse handelt, und

4. anderen Drittstaaten, sofern der Nachweis erbracht wird, dass sie an

einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union einer Dokumenten- und Identitätskontrolle und einer physischen Kontrolle unterzogen wor- den sind. e. Der grenztierärztliche Dienst vereinbart für Sendungen nach Absatz 2 Buch- stabe d mit der Zollverwaltung für bestimmte Tage die Durchführung stich- probenweiser Dokumenten- und Identitätskontrollen sowie physischer Kon- trollen. Ist der grenztierärztliche Dienst nicht anwesend, so können solche Sendungen ohne vorgängige Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst zollrechtlich abgefertigt werden. Die Zollverwaltung versieht die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumente mit dem Zollstempel. f. Die Vorschriften der Artikel 13–19, 21 sowie 23–25 gelten:

1. für Sendungen von und nach Norwegen; und

2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.

g. Sind in der Verordnung vom 18. April 200747 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und der Verordnung vom

47 SR 916.443.12; AS 2007 …

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

18. April 200748 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Dritt- staaten im Luftverkehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt, so gelten die betreffenden Bestimmungen ebenfalls:

1. für Sendungen von und nach Norwegen;

2. für Sendungen von Fischen und Fischerzeugnissen aus Island.

h. Es müssen keine GVDE erstellt und keine damit zusammenhängenden Tra- ces-Meldungen erstattet werden, soweit es sich nicht um Sendungen handelt, die im Luftverkehr aus Drittstaaten eingeführt werden. i. Das Verfahren bei Beanstandungen nach den Buchstaben c und d richtet sich nach der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr und der Verordnung vom 18. April

2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im

Luftverkehr.

Art. 53 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2007 in

Kraft.

2 Die Artikel 23–30 treten am 1. Mai 2007 in Kraft.

3 Die Artikel 64–75 der Verordnung vom 20. April 198849 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten werden auf den 1. Mai 2007 aufgehoben.

18. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

48 SR 916.443.13; AS 2007 … 49 SR 916.443.11

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 3)

Formale Anforderungen an Bescheinigungen

1. Die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Versandbehörde oder der

Unternehmung, die oder der eine Bescheinigung ausstellt, muss die Beschei- nigung unterzeichnen und mit einem amtlichen Stempel versehen. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite. Die Unterschrift und der Stempel müssen in einer anderen Farbe als die übrigen Angaben vorliegen. Der Name und die Amtsbezeichnung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Grossbuchstaben beizufügen.

2. Die Bescheinigung muss inhaltlich und äusserlich dem Muster entsprechen,

das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und Land festgelegt wurde, vollständig ausgefüllt und für eine einzige Empfängerin oder einen einzigen Empfänger ausgestellt sein.

3. Die Bescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italienischer oder

englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen zusätzlich in einer Amts- sprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.

4. Die Bescheinigungen müssen bestehen aus:

a. einem einzigen Blatt Papier; b. zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind; oder c. einer Reihe nummerierter Seiten, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).

5. Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tra-

gen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.

6. Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift und

Stempel der ausstellenden Person zu kennzeichnen.

7. Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie

gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlands verlässt.

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Anhang 2 (Art. 36 Abs. 3)

Zulassungsbedingungen für Grenzkontrollstellen

A. Für Tiere Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

1. eine eigens der Beförderung lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt, um den

Tieren unnötiges Warten zu ersparen;

2. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Bela-

den der verschiedenen Transportmittel, die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird;

3. ausreichend grosse Räume, einschliesslich Umkleideräume, Duschen und

Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauf- tragt ist;

4. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnah-

me und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen; 5. die Dienste eines Speziallabors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen;

6. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen

und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere ausgestattet ist;

7. angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als Warte-

bzw. Umladestationen für im Transport befindliche Tiere genutzt werden, so dass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäss untergebracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise getötet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart;

8. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über

Traces mit den anderen Grenzkontrollstellen und den zuständigen Vete- rinärbehörden; und

9. Reinigungs- und Desinfektionsgerät und -vorrichtungen.

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2007

B. Für Tierprodukte

1 Die Grenzkontrollstellen müssen so gebaut sein, dass ein angemessenes Hygiene-

niveau gewährleistet ist und Kreuzkontaminationen vermieden werden. 2 Die Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle, in denen Erzeugnisse entladen, unter- sucht oder gelagert werden sollen, müssen genügend gross sein und Folgendes aufweisen: a. glatte, abwaschbare Wände, die zusammen mit den Böden leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, sowie ein angemessenes Abflusssystem; b. saubere und leicht zu reinigende Decken; c. angemessene natürliche und künstliche Beleuchtung; und d. angemessene Heiss- und Kaltwasserzufuhr in allen Untersuchungsräumen. 3 Zugelassene Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemes- sener Arbeitsentfernung zueinander stehen.

4 Grenzkontrollstellen, die zur Abfertigung gekühlter, gefrorener und bei Umge-

bungstemperatur haltbarer Erzeugnisse zugelassen sind, müssen in der Lage sein, Erzeugnisse in jeder Temperaturkategorie zur gleichen Zeit und in angemessenen Mengen zu lagern. Der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt muss jederzeit so viel Lagerraum wie nötig zur Verfügung stehen.

5 Für zum Genuss für Menschen bestimmte Erzeugnisse, für die bestimmte Tempe-

raturauflagen gelten, muss der Übergang vom Transport- zum Entladebereich nach draussen abgeschirmt oder abgedichtet sein.

6 Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:

a. ein Büro mit allen erforderlichen Kommunikationsmitteln, einschliesslich Telefon, Telefax, Traces-Terminal, Fotokopiergerät, allen einschlägigen Dokumenten und einem Archivraum mit genügend Kapazität zur Aufbewah- rung von Unterlagen über die Kontrollen; b. Sozialräume, einschließlich Umkleideräume, Toiletten und Handwasch- becken für das Personal, die zusätzlich nur von anderen an amtlichen Kon- trollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen; c. einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Trans- portmitteln; die Überdachungsanforderung gilt nicht für Sendungen von nicht containerisierter Wolle, für Schüttgutsendungen von nicht zum Genuss für Menschen bestimmtem tierischem Eiweiss, von Gülle oder von Guano und für Massengutsendungen von Flüssigölen und -fetten, die auf Schiffen befördert werden; d. einen Untersuchungsraum, in dem Erzeugnisse inspiziert und Proben für weitere Untersuchungen entnommen werden können; der Probenahme- bereich kann sich innerhalb des Kontrollraums befinden; e. geeignete Lagerräume oder -bereiche, in denen vorläufig beschlagnahmte Sendungen unter amtstierärztlicher Kontrolle gleichzeitig gekühlt, gefroren

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und bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, bis die Ergebnisse etwaiger Laboranalysen oder anderer Untersuchungen vorliegen; f. angemessene, den Hygieneanforderungen genügende Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen, namentlich auf die Einhaltung der mikrobiologischen Normen; g. die Dienste eines Laboratoriums, das in der Lage ist, die Untersuchung der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen; h. Räumlichkeiten und Kühleinrichtungen zur Lagerung der zu Analysezwe- cken entnommenen Proben von Sendungen und der Erzeugnisse, die von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder vom verantwortlichen amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle nicht freigegeben worden sind; i. Kühlräume und Einrichtungen grundsätzlich getrennt nach Lebensmitteln und anderen Tierprodukten und nach den verschiedenen Temperaturkatego- rien; j. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über Traces; k. die Dienste eines Betriebs, der in der Lage ist, die in der VTNP50 vorgesehe- nen Behandlungen durchzuführen; l. an geeigneten Orten aufbewahrte Geräte und Mittel zum Reinigen und Des- infizieren, die den Erfordernissen der Kontrollstelle gerecht werden, oder Vergabe der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten an eine unabhängige Reinigungsfirma, wobei die Wirksamkeit der Arbeiten nachweislich doku- mentiert sein muss; und m. Vorrichtungen, in denen Proben unter kontrollierten Temperaturbedingun- gen vor ihrer Weitersendung zum Labor vorübergehend gelagert werden können, sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.

50 SR 916.441.22

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Anhang 3 (Art. 51)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198151

Gliederungstitel vor Art. 57 6a. Kapitel: Internationale Tiertransporte

Art. 57 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Grenzkontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere

oder für gesundheitspolizeiliche Kontrollen notwendig ist. 3 Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 57a Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort

holen, benötigen eine Bewilligung des Kantons.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen

dieser Verordnung erfüllt.

3 Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt.

4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat,

muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vor- weisen.

5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 57b Meldung von Verstössen Das Bundesamt übermittelt dem Staat, in dem das Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über einen festgestellten Verstoss, wenn der Staat Ver- tragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200352 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

51 SR 455.1 52 SR 0.452

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Art. 57c Transportplan

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindvieh, Wasserbüffeln, Pferden, Scha-

fen, Ziegen und Schweinen ins Ausland oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des Bundesamtes zu erstellen, sofern der Transport länger als acht Stunden dauert. 2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in den Transport- plan die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zustän- digen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 57d Besondere Ausrüstung Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.

Art. 57e Besondere Vorkehrungen

1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines

Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren. 2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3 Bevor Tiere für gewerbsmässige internationale Transporte verladen werden, sind

sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transport- fähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Transporte von Pferden, die über einen Pferdepass verfügen.

Art. 57f Durchfuhr von Tieren Rindvieh, Wasserbüffel, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden.

Art. 57g Transport mit Flugzeugen Für den Transport mit Flugzeugen müssen die Anforderungen der IATA53 erfüllt sein.

Art. 66a Vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme verbotener Handlungen

1 Die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Hand-

lungen nach den Artikeln 20 Absatz 1 und 22 Absatz 2 Buchstabe g des Tierschutz- gesetzes vom 9. März 197854 und nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben d, h und k dieser Verordnung ist verboten.

53 http://www.iata.org/ps/publications/9105.htm

54 SR 455

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2 Tiere, an denen eine verbotene Handlung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist,

dürfen nicht wieder eingeführt werden, wenn sie zur Vornahme dieser verbotenen Handlung aus der Schweiz ausgeführt worden sind.

Art. 66b Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten

1 Die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten ist verboten.

2 Erlaubt sind das vorübergehende Verbringen in die Schweiz von Hunden ausländi-

scher Halterinnen und Halter für Ferien oder andere Kurzaufenthalte sowie die Einfuhr als Übersiedlungsgut.

2. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 200155

Art. 35 Abs. 2 und 3 2 Die Gesuchstellerin muss dafür sorgen, dass die Bewilligung bei der Einfuhr der Zollstelle vorgelegt wird. 3 Bei der Zollveranlagung löscht die Zollstelle die Bewilligung und stellt sie dem Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe des Bundesamtes für Veteri- närwesen zu.

3. Schlachtviehverordnung vom 26. November 200356

Gliederungstitel vor Art. 25a

5. Abschnitt:

Kontrolle von High Quality Beef bei der Einfuhr im Luftverkehr

Art. 25a High Quality Beef Der grenztierärztliche Dienst kontrolliert die Sendungen von High Quality Beef nach den Kriterien der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 197957 betreffend Marktzutritt für Rindfleisch nach den Anweisungen des Bundesamtes für Landwirt- schaft.

55 SR 812.212.1 56 SR 916.341 57 SR 0.632.231.53

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4. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199558

Art. 303 Kontrollen in Schlachtanlagen Das Departement regelt: a. die Untersuchung der Schlachttiere und der Schlachttierkörper in den Schlachtanlagen auf Tierseuchen; und b. die Massnahmen aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung.

58 SR 916.401

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