AS 2007 197
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
SR 0.814.05; AS 1992 1125
Änderung der Anlage I und Annahme der Anlagen VIII und IX1
Angenommen am 27. Februar 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 6. November 1998
Übersetzung2
Anlage I
Die in der AS 1992 1150 veröffentlichte Anlage I wird am Ende des Textes durch den folgenden Wortlaut ergänzt: a) Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehalt- lich der Buchstaben b), c) und d) gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufge- führt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Überein- kommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens nicht erfasst. b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schliesst im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens ist. c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schliesst nicht aus, dass ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Men- gen enthält, dass er Eigenschaften nach Anlage III aufweist. d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
1 Mit dem Beschluss IV/9 der vierten Konferenz der Vertragsparteien wurde die Anlage I geändert und zwei zusätzliche Anlagen (VIII und IX) in das Übereink. eingefügt. Die erwähnten Änd. sind am 6. Nov. 1998 für die Vertragsparteien in Kraft getreten mit Aus- nahme für Österreich, am 26. Okt. 1999 und Deutschland, am 24. Mai 2002. Die mit Be- schluss VI/35 und VII/19 anlässlich der sechsten und siebten Konferenz der Vertragspar- teien angenommenen Änderungen von Anlagen VIII und IX, welche am 20. Nov. 2003 und 8. Okt. 2005 wirksam wurden, sind in der vorliegenden Publikation berücksichtigt.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 197).
2002-0937 197
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2007
Anlage VIII
Liste A
In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schliesst nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich ist.
A1 Metalle und metallhaltige Abfälle A1010 Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente: – Antimon – Arsen – Beryllium – Cadmium – Blei – Quecksilber – Selen – Tellur – Thallium jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle. A1020 Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestand- teile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten: – Antimon; Antimonverbindungen – Beryllium; Berylliumverbindungen – Cadmium; Cadmiumverbindungen – Blei; Bleiverbindungen – Selen; Selenverbindungen – Tellur; Tellurverbindungen A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen Folgendes enthalten: – Arsen; Arsenverbindungen – Quecksilber; Quecksilberverbindungen – Thallium; Thalliumverbindungen A1040 Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten: – Metallcarbonyle – Chrom(VI)-verbindungen A1050 Galvanikschlämme A1060 Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle A1070 Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
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A1080 Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen A1090 Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht A1100 Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupfer- schmelzöfen A1110 Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1120 Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer A1130 Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen A1140 Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren A1150 Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B3 aufgeführt sind A1160 Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert A1170 Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die aus- schliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden A1180 Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten4, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahl- röhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Queck- silber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigen- schaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B A1190 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB5, Blei, Cadmium, andere organische Halogen- verbindungen oder in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
3 Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.
4 Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.
5 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50mg/kg.
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A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können A2010 Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern A2020 Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluor- verbindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A2030 Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A2040 Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)] A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern) A2060 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]
A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind A3030 Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind A3040 Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten A3050 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A3060 Nitrocelluloseabfälle A3070 Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen A3080 Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A3090 Abfälle aus Lederstaub, -asche, -schlamm und -mehl, die Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]
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A3100 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Herstellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)] A3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)] A3120 Schredderleichtfraktion A3130 Abfälle von phosphororganischen Verbindungen A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A3150 Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln A3160 Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln A3170 Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlen- wasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinyliden- chlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin) A3180 Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), polybromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg6 A3190 Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch) A3200 Bituminöses teerhaltiges Material (Aphaltabfälle) aus Strassenbau und –instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2130)]
A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können A4010 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arzneimitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A4020 Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
6 Der Grenzwert von 50mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20mg/kg).
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A4030 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten7 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind A4040 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzschutzmittel8 A4050 Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind: – anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide – organische Cyanide A4060 Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und -emulsionen A4070 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)] A4080 Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle) A4090 Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)] A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle A4110 Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind: – alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen – alle Isomere von polychlorierten Dibenzodioxinen A4120 Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind A4130 Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III fest- gelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
7 «Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden. 8 Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.
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A4140 Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum9 überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind A4150 Chemikalienabfälle, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehr- tätigkeiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbekannt sind A4160 In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den dies- bezüglichen Eintrag in Liste B (B2060)]
9 «Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.
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Anlage IX
Liste B
Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Übereinkommens erfasst, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.
B1 Metall- und metallhaltige Abfälle B1010 Abfälle aus Metallen und Metallegierungen in metallischer nicht- disperser Form: – Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) – Eisen- und Stahlschrott – Kupferschrott – Nickelschrott – Chromschrott – Aluminiumschrott – Zinkschrott – Zinnschrott – Wolframschrott – Molybdänschrott – Tantalschrott – Magnesiumschrott – Cobaltschrott – Bismutschrott – Titanschrott – Zirconiumschrott – Manganschrott – Germaniumschrott – Vanadiumschrott – Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott – Thoriumschrott – Schrott von Seltenerdmetallen B1020 Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.): – Antimonschrott – Berylliumschrott – Cadmiumschrott – Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren) – Selenschrott – Tellurschrott B1030 Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
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B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Tantal, Titan-, Niob- und Rheniumme- tallen und ihren Legierungen in metallischer disperser Form (Metall- pulver), ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme B1040 Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden B1050 Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften10 aufweisen B1060 Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver B1070 Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B1080 Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zink- legierungen in disperser Form, sofern sie nicht die Gefahreneigenschaft H4.3 aufweisen und sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III fest- gelegten Eigenschaften aufweisen11 B1090 Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei-, Cadmium- und Quecksilber-Batterien B1100 Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: – Hartzinkabfälle – zinkhaltige Oberflächenschlacke: – Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn) – Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn) – Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn) – Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn) – Zinkkrätze – Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
10 Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten. 11 Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.
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– zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen – Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschliesslich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer – zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion – tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 % B1110 Elektrische und elektronische Geräte: – nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte – Abfälle oder Schrott12 von elektrischen und elektronischen Geräten (einschliesslich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Queck- silberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Ver- unreinigungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Ein- trag in Liste A (A1180)] – zur unmittelbaren Wiederverwendung13, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung14 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (einschliesslich Leiterplatten) B1115 Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwen- deten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten: – Übergangsmetalle, ausgenommen Scandium Titan Katalysatorabfälle (verbrauchte Vanadium Chrom Katalysatoren, gebrauchte flüssige Mangan Eisen oder sonstige Katalysatoren) der Cobalt Nickel Liste A: Kupfer Zink Yttrium Zirconium Niob Molybdän
12 Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.
13 Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder
Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.
14 In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten
Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.
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Hafnium Tantal Wolfram Rhenium – Lanthanoide (Seltenerdmetalle): Lanthan Cer Praseodym Neodym Samarium Europium Gadolinium Terbium Dysprosium Holmium Erbium Thulium Ytterbium Lutetium B1130 Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren B1140 Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten B1150 Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)] B1170 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen B1180 Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird B1220 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe B1230 Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung B1240 Kupferoxid-Walzzunder B1250 Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten
B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können B2010 Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form: – Abfälle von natürlichem Graphit – Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt – Glimmerabfall
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– Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit – Feldspatabfälle – Flussspatabfälle – feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Giessereien verwendet werden B2020 Glasabfälle in nichtdisperser Form: – Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern B2030 Keramikabfälle in nichtdisperser Form: – Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbund- werkstoffe) – unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramik- fasern B2040 Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen: – teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung – beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle – chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Bau- stoff und Schleifmittel – fester Schwefel – Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9) – Natrium-, Kalium- und Calciumchloride – Carborundum (Siliciumcarbid) – Betonbruchstücke – Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott B2050 Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)] B2060 Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasser- behandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)] B2070 Calciumfluoridschlamm B2080 In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gips- abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)] B2090 Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie) B2100 Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gas- reinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
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B2110 Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH<11,5) B2120 Nicht korrosive oder sonstwie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH >2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A B2130 Bituminöses teerfreies15 Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und – instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]
B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können B3010 Feste Kunststoffabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Misch- kunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: – Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe16: – Ethylen – Styrol – Polypropylen – Polyethylenterephthalat – Acrylnitril – Butadien – Polyacetale – Polyamide – Polybutylenterephthalat – Polycarbonate – Polyether – Polyphenylsulfide – Acrylpolymere – Alkane (C10-C13) (Weichmacher) – Polyurethane (FCKW-frei) – Polysiloxane – Polymethylmethacrylat – Polyvinylalkohol – Polyvinylbutyral – Polyvinylacetat – Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe: – Harnstoff-Formaldehyd-Harze – Phenol-Formaldehyd-Harze – Melamin-Formaldehyd-Harze
15 Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.
16 Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.
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– Epoxidharze – Alkydharze – Polyamide – Folgende fluorierte Polymerabfälle17: – Perfluorethylen/-propylen (FEP) – Perfluoralkoxyalkan – Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA) – Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA) – Polyvinylfluorid (PVF) – Polyvinylidenfluorid (PVDF) B3020 Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind: Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe: – ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe – hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holz- cellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe – hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucksachen) – andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf: i) Pappe (Karton) ii) nicht sortierter Ausschuss B3030 Textilabfälle Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: – Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff): – weder gekrempelt noch gekämmt – andere – Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff: – Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren – andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren – Abfälle von groben Tierhaaren
17 – Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag.
– Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. – Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.
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– Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn- stoff): – Garnabfälle – Reissspinnstoff – andere – Flachswerg und -abfälle – Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.) – Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie) – Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern – Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss- spinnstoff) von Kokos – Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss- spinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) – Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss- spinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die ander- weitig weder genannt noch inbegriffen sind – Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff): – aus synthetischen Chemiefasern – aus künstlichen Chemiefasern – Altwaren – Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus: – sortiert – unsortiert B3035 Teppichboden- und Teppichabfälle B3040 Gummiabfälle Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind: – Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit) – andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt) B3050 Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz: – Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst – Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
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B3060 Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös: – Weintrub – getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten – Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen – Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert – Fischabfälle – Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall – Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen B3065 Altspeisefette und –öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen B3070 Folgende Abfälle: – menschliche Haarabfälle – Strohabfälle – bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel B3080 Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen B3090 Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)] B3100 Lederstaub, -asche, -schlämme oder -mehl, die keine Chrom(VI)- Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)] B3110 Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Ein- trag in Liste A (A 3110)] B3120 Abfälle von Lebensmittelfarben B3130 Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können B3140 Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2007
B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können B4010 Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)] B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Cellulo- seethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B4030 Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien
Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2007