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AS 2007 2183

AS 2007 2183

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Änderung vom 28. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Der Ausdruck «Haft oder mit Busse» wird in den Artikeln 143 Ziffer 5, 145 Ziffer 3, 146, 148 Ziffern 1 und 3 sowie 149 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt. Der Ausdruck «Haft und mit Busse» wird in Artikel 143 Ziffer 2 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt. Der Ausdruck «Haft von mindestens zehn Tagen und mit Busse» wird in Artikel 148 Ziffer 2 durch den Ausdruck «Busse» ersetzt.

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer, den Beruf des Fahrlehrers sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.

Art. 6 Abs. 1 Bst. b, c Ziff. 1 und f

1 Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:

b. die Spezialkategorie F für:

1. Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit

bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge:

16 Jahre,

2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;

1 SR 741.51

2006-3189 2183

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

c. die Unterkategorie A1 für:

1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren

oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre, f. Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.

Art. 17a Übungsfahrt 1 Als Übungsfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer nicht im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss und die als Vorbereitung auf eine prakti- sche Führerprüfung durchgeführt wird.

2 Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1,

für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Arti- kel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschü- ler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Füh- rerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.

3 Die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nach

Artikel 4 Absatz 3 berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Übungsfahrten mit Traktoren, die eine Höchstgeschwin- digkeit von 40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Anhänger dürfen ausschliesslich auf dem direkten Weg zum Kursort und während des Kurses mitgeführt werden. Die Veranstalter von Traktorfahrkursen dürfen die Anmeldung frühestens einen Monat vor dem Kursbesuch bestätigen.

1 Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen

Hof, Feld und Wald den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.

Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:

2. Inhaber der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach

Artikel 25,

Art. 33 Abs. 1 und 4 Bst. a

1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unter-

kategorie hat den Entzug des Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge.

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

4 Die Entzugsbehörde kann:

a. mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkate- gorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen;

Ziffer 133 (Art. 38 und 39) Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1

1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge

führen, wenn sie: a. einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen; oder b. einen gültigen internationalen Führerausweis nach dem Abkommen vom 24. April 19262 über Kraftfahrzeugverkehr, nach dem Abkommen vom 19. September 19493 über den Strassenverkehr oder nach dem Überein- kommen vom 8. November 19684 über den Strassenverkehr besitzen und einen solchen zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerausweis vorweisen können.

Art. 44a Führerausweis auf Probe

1 Inhabern eines gültigen ausländischen Führerausweises, der zum Führen von

Motorfahrzeugen der Kategorie A oder B berechtigt, wird ein schweizerischer Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beginnt mit der Ausstellung des schweizerischen Führerausweises. Sie dauert drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum des ausländischen Führerausweises und dem letzten regulären Umtauschtermin nach Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe a. Sie bezieht sich auf alle bereits erworbenen Ausweiskategorien und auf die während der Probezeit erworbenen weiteren Kategorien und Unterkategorien. 2 Der schweizerische Führerausweis wird nicht auf Probe erteilt bei Personen, deren Führerausweis der Kategorie A oder B: a. vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde; oder b. am oder nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohn- sitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war.

2 SR 0.741.11

3 Nicht ratifiziert von der Schweiz.

4 SR 0.741.10. Siehe auch das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971

(SR 0.741.101).

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Art. 46 Abs. 1–3 1 Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern nationaler schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden, die in der Schweiz Wohnsitz haben. Auf- grund schweizerischer Ausweise ausgestellte internationale Führerausweise sind in der Schweiz ungültig. 2 Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre; sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerausweises hinausgehen.

3 Die Kantone können die Ausstellung internationaler Führerausweise an Inhaber

schweizerischer Führerausweise Strassenbenützerverbänden übertragen.

Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Aufgehoben

Ziffer 253 (Art. 111–113) Aufgehoben

Art. 116 Abs. 1–3

1 Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die

Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensicht- lich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befin- den.

2 Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch

bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV5 bleibt vorbehalten. 3 Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3

Art. 123 Abs. 1 und 3

1 Die Strafbehörden melden der für den Strassenverkehr zuständigen Behörde des

Kantons, in dem der Täter wohnt: a. Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften; b. auf Verlangen im Einzelfall Urteile wegen Widerhandlungen gegen Stras- senverkehrsvorschriften.

3 Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. von schwerer Krank-

heit oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen können, so benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr zuständige Behörde.

5 SR 741.31 6 SR 741.41

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Art. 128 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Ziffer 33 (Art. 130–142c) Aufgehoben

Art. 150 Abs. 1

1 Die kantonalen Behörden sind in der formalen Gestaltung der in den Anhängen 2–

4 enthaltenen Formulare frei.

Art. 151h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 20077 Personen unter 18 Jahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.

II

1 Die Anhänge 8 und 9 werden aufgehoben.

2 Die Anhänge 4, 6 und 7 werden wie folgt geändert:

Anhang 4 Ziff. 5.2

5.2 Leiden oder litten Sie jemals an:

– Ohnmachtsanfällen?...................................................................................... – Schwächezuständen? .................................................................................... – Süchten (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel)?................................... – Geisteskrankheiten? ...................................................................................... – Epilepsie oder epilepsieähnlichen Anfällen? ................................................ – Gehörlosigkeit? .............................................................................................

Anhang 6 Ziff. 1/3.

3. Fachgruppe: Verkehrskunde

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Ver- halten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Fol- gen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

7 AS 2007 2183

Verkehrszulassungsverordnung AS 2007

Anhang 7 Ziff. 11/5. und 21/3.

5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefah- ren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung

Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefah- ren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

28. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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