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AS 2007 2257

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Dünger

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Dünger (Düngerpflichtlagerverordnung)

vom 4. April 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 27, 52, 55 und 57 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG), verordnet:

Art. 1 Obligatorische Lagerpflicht Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Dünger der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art 2 Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers

1 Lagerpflichtig ist, wer Waren gemäss Anhang zum ersten Mal im Inland in Ver-

kehr bringt, indem er solche Waren einführt, herstellt oder verarbeitet.

2 Von der Lagerpflicht befreit ist, wer während eines Kalenderjahres weniger als

100 Kilogramm an Waren nach Artikel 1 einführt, herstellt oder verarbeitet.

3 Lagerpflichtige haben mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

(BWL) einen obligatorischen Pflichtlagervertrag abzuschliessen (Art. 8 Abs. 5 LVG). Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn sie sich schriftlich verpflichten, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem Pflichtlagervertrag ergäben. 4 Der Lagerpflichtige hat während der Vertragsdauer innerhalb des schweizerischen Zollgebietes ein Pflichtlager an Waren nach Absatz 1 zu halten.

5 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete

nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

Art. 3 Meldepflichten

1 Wer Waren nach Artikel 1 zum ersten Mal in Verkehr bringt, muss der Treuhand-

stelle der Schweizerischen Düngerpflichtlagerhalter (TSD) unverzüglich und unauf- gefordert davon Kenntnis geben. 2 Wer zur Pflichtlagerhaltung verpflichtet ist, hat der TSD nach den Weisungen des BWL periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Güter Meldung zu erstatten.

SR 531.215.25 1 SR 531

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Düngerpflichtlagerverordnung AS 2007

3 Die TSD gibt ihrerseits dem BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung

oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags vom Inhalt dieser Meldungen Kennt- nis.

Art. 4 Feststellen der Lagerpflicht 1 Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der TSD gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest: a. die Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags über Waren nach Arti- kel 1; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers; c. den Wegfall der Lagerpflicht. 2 Die Eidgenössische Zollverwaltung und das Bundesamt für Landwirtschaft erteilen dem BWL auf Ersuchen hin in geeigneter Weise die erforderlichen Auskünfte über das Inverkehrbringen von Waren nach Artikel 1.

Art. 5 Pflichtlagervertrag Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem BWL und den Pflichtlagerhaltern geregelt.

Art. 6 Ausmass und Qualität der Pflichtlager Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: a. diejenigen Waren des Anhangs, die an Pflichtlager gelegt werden müssen; b. das Ausmass und die Qualität der Pflichtlager sowie die Bemessungsgrund- lagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter fest- gelegt wird.

Art. 7 Periodische Meldungen Der Pflichtlagerhalter muss periodisch nach den Weisungen des BWL seine gesam- ten Lagerbestände an den im Anhang aufgeführten Waren melden.

Art. 8 Kontrollen 1 Das BWL kann zur Feststellung der Lagerpflicht jederzeit Einsicht in Geschäftsun- terlagen von Firmen und Betrieben nehmen und deren Geschäftsräumlichkeiten, Plätze, Lagerräume, Silos und Transportmittel überprüfen und kontrollieren.

2 Das BWL kann die Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht sowie die

damit verbundenen Befugnisse der TSD oder Dritten übertragen.

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Düngerpflichtlagerverordnung AS 2007

Art. 9 Vollzug und Änderung des Anhangs

1 Das BWL vollzieht diese Verordnung.

2 Das EVD kann nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise den Anhang

ändern.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. März 19922 über die Pflichtlagerhaltung von Düngern und zu Düngzwecken bestimmten Produkten wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 AS 1992 787, 1995 4932, 2006 2995

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Düngerpflichtlagerverordnung AS 2007

Anhang (Art. 1)

Warenliste

Zolltarifnummer3 Warenbezeichnung

ex 2814.1000/2000 Ammoniak verflüssigt oder in Lösung zu Düngzwecken ex 2827.1000 Ammoniumchlorid zu Düngzwecken ex 2834.2100 Kaliumnitrat zu Düngzwecken ex 2834.2900 Magnesiumnitrat und Calciumnitrat zu Düngzwecken 3102.1000/9090 Stickstoffdüngemittel ex 3105.2000/5900, 9000 Stickstoff-, phosphat- und kalihaltige Produkte

3 SR 632.10 Anhang

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