AS 2007 2275
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Ersatz einer Fundstelle in den Fussnoten Im ganzen Erlass wird die Fundstelle «ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; berichtigt in ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 27 und L 41 vom 15.2.2000, S. 20» ersetzt durch «ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18)».
Art. 2 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung gelten als: a. Fahrzeugarten
1. «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf
oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät,
2. «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit
mechanischem Antrieb,
3. «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von
mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnü- gungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband,
4. «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr unterein-
ander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff gescho- ben werden,
5. «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für
Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran,
6. «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung
von mehr als zwölf Personen verwendet wird,
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
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19. «Mietschiff» ein Schiff, das von seinem Eigentümer an Dritte auf Zeit
und gegen Entgelt an Selbstfahrer überlassen wird,
20. «Strandboot» ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer beste-
hendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem träger- losen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist. Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote,
21. «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln
mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff. Als Paddelboote gelten insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Faltboote und dergleichen. Sie gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruder- boote; b. schiffstechnische Begriffe
1. «Bauteil» ein zu einem Sportboot gehörendes Bauteil, das in Anhang II
der EG-Richtlinie aufgeführt ist,
2. «Länge»
– bei Sportbooten gemäss Absatz a Ziffer 15 die Rumpflänge LH gemäss der Norm SN EN ISO 86663, – bei anderen Schiffen die grösste Länge des Schiffskörpers (Lmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Zur Länge gehören alle Teile, die üblicherweise fest mit dem Schiff verbunden sind, auch wenn diese über das Heck hinausragen. Aus- senbordmotoren und solche Bauteile, die ohne den Einsatz von Werkzeugen demontiert werden können, gehören nicht zur Länge,
3. «Breite»
– bei Sportbooten mit einem Schiffsrumpf die Rumpfbreite BH gemäss der Norm SN EN ISO 86664. Abweichend von der Norm ist die bei Sportbooten mit mehr als einem Rumpf die Rumpfbreite über alle Rümpfe zu messen, – bei anderen Schiffen die grösste Breite des Schiffskörpers (Bmax) einschliesslich aller struktureller oder integrierter Bestandteile. Bauteile, die ohne Zerstörung oder den Einsatz von Werkzeugen vom Schiffskörper demontiert werden können, gehören nicht zur Breite,
4. «stilliegendes Schiff» ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor
Anker liegt, am Ufer festgemacht oder festgefahren ist,
5. «fahrendes Schiff» oder «Schiff in Fahrt» ein Schiff, das weder unmit-
telbar noch mittelbar vor Anker liegt, am Ufer festgemacht oder fest- gefahren ist,
6. «Nacht» den Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang,
7. «Tag» den Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang,
3 Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29 in 8400 Winterthur bezogen werden.
4 Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29 in 8400 Winterthur bezogen werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
8. «Antriebsleistung» die Nennleistung nach Ziffer 2.10 der Verordnung
vom 13. Dezember 19935 über die Abgasemissionen von Schiffsmoto- ren auf schweizerischen Gewässern (SAV); c. nautische Tafeln und Signale
1. «Blinklicht» ein Licht, das pro Minute mindestens 40mal regelmässig
aufleuchtet,
2. «Blitzlicht» ein Licht, das pro Minute höchstens 20mal regelmässig auf-
leuchtet,
3. «Taktlicht» ein Licht, das in einer bestimmten Abfolge von Blitzen pro
Minute höchstens 20mal aufleuchtet; d. allgemeine Begriffe
1. «Inverkehrbringen» das entgeltliche oder unentgeltliche Übertragen
oder Überlassen eines neuen oder gebrauchten Sportbootes im Hinblick auf dessen Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz,
2. «gewerbsmässiger Transport» ein Transport von Personen oder Gütern,
bei dem die Bedingungen über die Gewerbsmässigkeit gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 19986 über die Personenbeförde- rungskonzession (VPK) erfüllt werden.
Art. 16 Abs. 2 Bst. c und d
2 Davon ausgenommen sind:
c. Strandboote und dergleichen; d. Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter;
Art. 18a Abs. 1, 1bis, 3 und 3bis 1 Topplichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von vorne über einen Horizont- bogen von 225°, 112° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist. 1bis Topplichter müssen in der Mittellängebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie um höchstens 5 Prozent der Breite seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden. Der Abstand der Topplichter vom Schnittpunkt der Verbindungslinie der Seitenlichter mit der Mittel- längsebene muss mindestens 0,5 m betragen. 3 Hecklichter müssen weisses Licht ausstrahlen, das von hinten über einen Horizont- bogen von 135°, 67° 30' nach jeder Seite, sichtbar ist. 3bis Hecklichter müssen in der Mittellängsebene des Schiffes angebracht werden. Auf Sportbooten und Vergnügungsschiffen dürfen sie um höchstens 5 Prozent der Breite seitlich aus der Mittellängsebene versetzt angebracht werden.
5 SR 747.201.3 6 SR 744.11
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Art. 32 Abs. 2 und 3
2 Beim Tauchen vom Gewässer aus muss die Tafel nach Absatz 1 am Schiff ange-
bracht und von allen Seiten sichtbar sein.
3 Bei Nacht und unsichtigem Wetter ist die Tafel nach den Absätzen 1 und 2 wirk-
sam anzuleuchten.
Art. 37 Abs. 6
6 Für das Fahren mit Drachensegelbrettern freigegebene Wasserflächen können mit
am Ufer aufgestellten Tafeln E.5ter (Anhang 4) gekennzeichnet werden.
Art. 38 Abs. 5
5 Orte,
an denen das Baden verboten ist (Art. 77), können mit der Tafel A.14 (Anhang 4) gekennzeichnet werden.
Art. 42 Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und derglei- chen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Motorschiffe, ausgenommen Kursschiffe, die nach dem offiziellen Fahrplan ver-
kehren, Schiffe der Polizei, der Zollverwaltung und der Rettungskräfte dürfen:
Art. 54 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7
1 Das Fahren mit Wasserski, Segelbrettern, Drachensegelbrettern, geschleppten
aufblasbaren oder ähnlichen Geräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet, frü- hestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
3 Der Schiffsführer des schleppenden Schiffes muss von einer geeigneten Person
begleitet sein, die das Schleppseil der Geräte und die gezogenen Personen beobachtet.
4 Das schleppende Schiff und der Wasserskifahrer und die geschleppten Geräte
haben von anderen Schiffen und von Badenden einen Abstand von mindestens 50 m zu halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachge- zogen werden. 5 Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskifahrern oder Geräten ist verboten.
7 Personen, die gezogen werden, müssen auf dem Zugschiff aufgenommen werden
können. Dabei darf die im Schiffsausweis eingetragene höchstzulässige Personen- zahl nicht überschritten werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Art. 72 Abs. 2 Bst. a
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
a. keine wesentliche Beeinträchtigung der Schifffahrt, des Wassers, der Fische- rei oder der Umwelt zu erwarten ist oder diese durch Auflagen oder Bedin- gungen verhindert werden kann und die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet ist;
Art. 74 Abs. 2 Bst. e
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
e. der Schiffsführer im Besitz des Führerausweises der Kategorie B ist. Der Ausweis muss diejenige Unterkategorie beinhalten, die zur Führung der auf dem betreffenden Güterschiff beantragten Personenzahl erforderlich ist.
Art. 77 Baden und Tauchen 1 Ausserhalb behördlich bewilligter und als solche gekennzeichneter Wasserflächen ist das Baden im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffe verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt beeinträchtigt wird. 2 Es ist verboten, unbefugt an Schiffe in Fahrt heranzuschwimmen, sich daran fest- zuhalten oder sich ihnen zu nähern.
3 Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrstrassen der Kursschiffe; b. in engem Fahrwasser; c. bei Hafeneinfahrten; d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegplätzen; e. im Umkreis von 100 m um behördlich bewilligte Landungsstellen der Kurs- schiffe.
Art. 79 Abs. 1bis, 2 Bst. a und 3 1bis Die Ausweise der Kategorie B sind in Unterkategorien aufgeteilt. Diese richten sich nach den Bestimmungen des Artikels 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 19947 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departe- mentes.
2 Mit einem entsprechenden Eintrag im Führerausweis berechtigt:
a. der Führerausweis der Kategorie B einschliesslich aller Unterkategorien zum Führen von Schiffen der Kategorie A. Berechtigt der Ausweis der Kategorie B zum Führen von Schiffen mit mehr als 60 Personen, so gilt er auch zum Führen von Schiffen der Kategorie C;
7 SR 747.201.7
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3 Schiffsführer für den gewerbsmässigen Personentransport bis zu zwölf Fahrgästen (Eintrag Schiffsausweis) müssen, entsprechend der Antriebsart des Schiffes, über einen Führerausweis der Kategorien A, D oder E verfügen. In Zweifelsfällen legt die zuständige Behörde die erforderliche Ausweiskategorie fest.
Art. 82 Abs. 1 Bst. c und 1bis, 1ter, 5 und 6
1 Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
c. 20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E. 1bis Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauver- ordnung vom 14. März 19948 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. 1ter Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Boot- fachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Aus- übung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.
5 Die Schiffsführer der Kategorie C müssen die medizinischen Mindestanforderun-
gen erfüllen, die in Anhang I der Verordnung vom 27. Oktober 19769 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr für die Gruppe 2 verlangt werden.
6 Die medizinischen Mindestanforderungen an Bewerber und Inhaber der Ausweis-
kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Anforderun- gen an Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D1 (Motorwagen zum Perso- nentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz zum berufsmässigen Personentransport) der Verordnung vom 27. Oktober
1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
Art. 83 Abs. 1 und 4
1 Aufgehoben
4 Für die Führer von Fahrgastschiffen gelten die Bestimmungen der Schiffbauver-
ordnung vom 14. März 199410 und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
8 SR 747.201.7 9 SR 741.51 10 SR 747.201.7
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Art. 86 Abs. 3, 3bis und 3ter
3 Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen
Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 199411 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. 3bis Aufgehoben
3ter Aufgehoben
Art. 87 Abs. 1 1 An der theoretischen Prüfung wird festgestellt, ob der Bewerber die Vorschriften und Grundlagen der Schiffsführung kennt.
Art. 90 Ausfertigung
1 Auf Antrag wird Inhabern schweizerischer Führerausweise der Kategorien A, B, C
und D ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen nach den Mustern 1 oder 2 in Anhang 6 von der Behörde ausgefertigt, die den nationalen Ausweis abgegeben hat. Das Zertifikat gilt nicht als Ausweis auf schweizerischen Gewässern. 2 Das in der Schweiz ausgestellte internationale Zertifikat ist solange gültig, wie der Inhaber einen gültigen schweizerischen Schiffsführerausweis vorlegen kann, höchs- tens aber zehn Jahre ab seiner Ausgabe.
Art. 91 Anerkennung
1 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf ein schweizerisches Schiff
der Kategorie führen, für die er eines der folgenden Dokumente vorweisen kann: a. einen nationalen Führerausweis; b. ein internationales Zertifikat, das auf der Grundlage der Resolution Nr. 40 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgestellt wurde.
2 Wer sich vorübergehend in der Schweiz aufhält, darf sein ausländisches Schiff
führen, wenn aus einem der unter Absatz 1 genannten Dokumente ersichtlich ist, dass er in seinem Land dieses Schiff führen darf.
3 Die in Absatz 1 und 2 umschriebenen Rechte stehen Angehörigen solcher Staaten
zu, die gegenüber Inhabern von schweizerischen Führerausweisen oder Zertifikaten Gegenrecht halten und das in Artikel 82 vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Das Bundesamt für Verkehr führt eine Liste dieser Staaten.
4 Die internationalen Zertifikate müssen nach den Mustern 1 oder 2 im Anhang 6
ausgefertigt sein.
11 SR 747.201.7
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Art. 96 Abs. 1 Bst. c, 1bis und 7
1 Der Schiffsausweis wird erteilt wenn:
c. der schweizerische Ursprung des Schiffes, die Verzollung oder Abgaben- befreiung nachgewiesen ist; 1bis Bei Sportbooten gilt die Konformitätserklärung nach Artikel 148j oder 148k zusammen mit der Bescheinigung über das Ergebnis der amtlichen Prüfung nach Artikel 100 Absatz 2 als Nachweis, dass die Bauvorschriften erfüllt sind. 7 Als Übersiedlungsgut gilt ein Schiff, welches von einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgibt und in die Schweiz verlegt, in die Schweiz eingeführt wird. Als Nachweis gilt die zollamtlich gestempelte Kopie der «Erklä- rung/Abfertigungsantrag für Übersiedlungsgut» (Formular 18.44) der Zollbehörde. Daraus muss ersichtlich sein, dass es sich um die Einfuhr eines Schiffes im Rahmen der Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in das schweizerische Zollgebiet han- delt. Das Schiff muss von der zuziehenden Person im Ausland während mindestens sechs Monaten persönlich benutzt worden sein. Die Einfuhr des Schiffes muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung stehen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch den Schiffseigner zu führen.
Art. 97 Abs. 1
1 Der Schiffsausweis ist nach Muster 1 oder 3 von Anhang 7 auszustellen. Das
Departement legt Form und Inhalt des Schiffsausweises in Anhang 7 fest.
Art. 100 Abs. 3 und 5
3 Von der einzelnen amtlichen Prüfung sind alle in der Schweiz typengeprüften
Schiffe befreit.
5 Bei motorisierten und in der Schweiz typengeprüften Schiffen mit einer Gesamt-
leistung aller Antriebsmotoren von mehr als 40 kW, die nicht über ein Geräusch- messprotokoll verfügen, beschränkt sich die Prüfung auf die Geräuschemissionen nach Anhang 10.
Art. 100a Abs. 1 und 2
1 Die Behörde kann die Ausfertigung des Abnahmeprotokolls für die erstmalige
Erteilung eines Schiffsausweises von Sportbooten oder Vergnügungsschiffen nach Anhang 33 auf Gesuch hin an Personen oder Unternehmungen delegieren, sofern diese Inhaberin eines Kollektiv-Schiffsausweises sind und eine einwandfreie Kon- trolle und Überprüfung des Sportbootes oder Vergnügungsschiffes gewährleisten können.
2 Die ermächtigte Person oder Unternehmung hat auf dem Abnahmeprotokoll zu
bestätigen, dass sie die Punkte gemäss Prüfprogramm für Sportboote oder Vergnü- gungsschiffe kontrolliert hat und die erforderlichen Dokumente und Protokolle vorhanden sind. Die Behörde führt Stichproben durch. Sie kann die Ermächtigung entziehen, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Art. 101 Abs. 1
1 Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen
vorzunehmen. Die Fristen für die Nachprüfungen betragen: a. bei Schiffen ohne Maschinenantrieb sechs Jahre; b. bei Mietschiffen zwei Jahre; c. bei Rafts, Güterschiffen sowie bei anderen Schiffen drei Jahre.
Art. 106 Abs. 1 Bst. c und 2
1 Die Bewilligung für Schiffe mit ausländischem Standort wird erteilt, wenn:
c. der Eigentümer oder Halter einen nationalen Führerschein, ein internationa- les Zertifikat für die Führung von Vergnügungsschiffen oder Sportbooten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe b vorweisen kann.
2 Die Bewilligung ist nach dem Muster 1 in Anhang 7 auszustellen.
Art. 107a Abs. 1 und 4
1 Die Artikel 110–120, 121 Absätze 1 und 2, 122–125, 126 Absätze 1–3 und 5–7,
127, 128 und 129 gelten nicht für Sportboote im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 15.
4 Aufgehoben
Art. 123 Abs. 3ter Aufgehoben
Art. 132 Abs. 1
1 Kennzeichnungspflichtige Schiffe müssen mindestens mit den in Anhang 15 aufge-
führten Gegenständen ausgerüstet sein.
Art. 134 Abs. 1, 2bis, 3, 4, 6 und 7
1 Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als
Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe. Ret- tungsinseln für den Einstieg und Rettungsboote gelten als Sammelrettungsmittel. 2bis Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang auto- matisch oder von Hand ausgelöst wird.
3 Die Anforderungen an Rettungsinseln für den Einstieg und an Rettungsboote
richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 199412 und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes. Beiboote gelten nicht als Rettungsboote.
12 SR 747.201.7
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
4 Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 134a muss für jede an Bord befind-
liche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11) die auf Seen in der inneren oder äusseren Uferzone verkehren. Der Bestand der Rettungsmittel auf Fahrgastschiffen richtet sich nach den Bestimmungen der Schiff- bauverordnung vom 14. März 1994.
6 Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorge-
schrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.
7 Aufgehoben
Art. 134a Rettungsmittel für wettkampftaugliche Wassersportgeräte
1 Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 134 ist auf wettkampftauglichen
Wassersportgeräten das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als wettkampf- taugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Windsurfbretter, Rennruder- boote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden, wasserdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.
2 Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
3 Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN 393:1994 in der
Fassung vom November 199313 entsprechen.
Art. 148 Abs. 3 und 4
3 Abweichend von Absatz 2 müssen Schiffe für den gewerbsmässigen Transport von
höchstens zwölf Fahrgästen die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 der Schiffbauverordnung und des Artikels 138 nicht erfüllen, sofern für jeden zugelas- senen Fahrgast an Bord ein Einzelrettungsmittel mitgeführt sowie ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für den Einstieg an Bord vorgesehen wird. Die Anforderun- gen an das Rettungsmaterial richten sich nach der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departe- mentes.
4 Güterschiffe, welche überwiegend zum gewerbsmässigen Transport von mehr als
zwölf Personen und nur vereinzelt zum Transport von Gütern verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes entsprechen. Im Schiffsausweis sind sie als Fahrgastschiffe zu kennzeichnen.
13 Die Norm SN EN ISO 8666 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29 in 8400 Winterthur bezogen werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Art. 148g Abs. 1 und 2
1 Sportboote,unvollständige Sportboote oder Bauteile dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entsprechen.
2 Das Bundesamt für Verkehr bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekreta-
riat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Bauteile, an Sportboote oder unvollständige Sportboote in Bezug auf den Entwurf und den Bau von Sportbooten sowie in Bezug auf Geräuschemis- sionen zu konkretisieren. Es lässt die technischen Normen mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlichen14.
Art. 148h Konformitätsbewertungsverfahren
1 Die Verfahren zur Konformitätsbewertung richten sich nach Anhang 20.
2 Ist am Konformitätsbewertungsverfahren eine Konformitätsbewertungsstelle betei- ligt, so ist deren Kennnummer am Sportboot oder am Bauteil anzubringen.
Art. 148j Abs. 1
1 Wer ein Sportboot oder ein Bauteil neu in der Schweiz in Verkehr bringt, muss
eine Konformitätserklärung nach Anhang 31 vorlegen, aus der hervorgeht, dass das Sportboot oder das Bauteil den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Sportbooten nach Anhang I (Teil A) der EG-Richtlinie entspricht und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 148h durchgeführt worden ist.
Art. 148k Konformitätsbewertung nach Bauausführung 1 Existiert für ein bereits gebautes Sportboot kein Hersteller oder Vertreter mehr oder kommt dieser den Verpflichtungen zur Bescheinigung der Konformität nicht nach, so kann die Konformitätserklärung für gebaute Sportboote durch jede Person, die das Sportboot in der Schweiz unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ausgestellt werden. Dazu ist das Sportboot von einer Kon- formitätsbewertungsstelle auf seine Konformität mit den einschlägigen Anforderun- gen der EG-Richtlinie zu prüfen. 2 Für die Prüfung sind der Konformitätsbewertungsstelle von der Person alle verfüg- baren Dokumente oder technischen Unterlagen, die sich auf das erstmalige Inver- kehrbringen des Sportbootes im Ursprungsland beziehen, zur Verfügung zu stellen.
3 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Konformitätsbericht über die
durchgeführte Bewertung. Sie unterrichtet die Person, die das Sportboot in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über allfällige Pflichten.
14 Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können der
Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
4 Die Konformitätserklärung ist nach Anhang 31 auszustellen. Auf der Hersteller-
plakette sind die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle sowie der Zusatz «Nachträgliche Bescheinigung der Bauart» anzubringen.
Art. 148l Bisheriger Artikel 148k
Art. 150 Abs. 4 und 5 4 Er kann auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 350 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages um einen Matrosen vermindert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a. das betreffende Schiff verkehrt zwischen Orten, von denen es jederzeit beo- bachtet werden kann. Auf den Sichtkontakt kann verzichtet werden, wenn die Fahrt zwischen Abgangs- und Zielort auf andere geeignete Weise zuver- lässig überwacht werden kann; b. die Fahrzeit zwischen Abgangs- und Zielort beträgt nicht mehr als
45 Minuten;
c. das Schiff muss im Steuerstand mit einem betriebsbereiten Funkgerät ausge- rüstet sein, welches ununterbrochen den Kontakt zu einer Stelle des Betrie- bes an Land ermöglicht, die während der Fahrt des Schiffes ständig besetzt ist; d. am Zielort muss bei Ankunft des Schiffes eine Person zum Festmachen bereit stehen.
5 Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann die zuständige Behörde
weitere Auflagen machen.
Art. 156 Abs. 5
5 Das Departement regelt in einer Weisung, wie die Zulassungsbehörde den Versi-
cherern via eine Clearingstelle elektronische Daten über das Inverkehr- und Ausser- verkehrsetzen von Schiffen sowie weitere Meldungen übermittelt.
Art. 157 Abs. 3
3 Ob eine gewerbsmässige Überlassung eines Schiffes mit Schiffsführer zum Trans-
port von Personen oder Gütern vorliegt, wird gemäss Artikel 3 der VPK15 beurteilt.
15 SR 744.11
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Art. 163 Abs. 1 Bst. e, k und n
1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen der:
e. Aufgehoben k. Aufgehoben n. Artikel 77 Absatz 3 Buchstabe e. Sie kann den Umkreis von 100 m ange- messen verkleinern, wenn dadurch die Sicherheit der Kursschifffahrt nicht in gefährlichem Masse eingeschränkt wird.
Art. 166 Abs. 15 und 18–24
15 Schiffsausweise von Schiffen für den gewerbsmässigen Transport von höchstens
zwölf Personen bleiben bis zum 31. Dezember 2007 gültig, sofern die vorgeschrie- benen periodischen Prüfungen ohne Beanstandung erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2008 sind neue Schiffsausweise auszustellen. Dabei sind die Schiffe einer erneuten Abnahme zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3. 18 Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom 2. Mai 200716 im Ausland ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf der Gültigkeit anerkannt. Internationale Fähigkeitskarten und internationale Fähigkeitsausweise, die in der Schweiz ausge- stellt wurden, werden auf Antrag des Ausweisinhabers von der ausstellenden Behör- de in ein internationales Zertifikat für die Führer von Vergnügungsschiffen umge- tauscht, sofern die Bedingungen des Artikels 90 erfüllt sind.
19 Güterschiffe, mit denen bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Änderung vom
2. Mai 2007 nachweislich gewerbsmässig Personen transportiert wurden und die nur vereinzelt zum Gütertransport eingesetzt werden, können noch bis zum 31. Dezember 2014 für gewerbsmässige Personentransporte eingesetzt werden, sofern die vorgeschriebenen periodischen Prüfungen ohne Beanstandungen erfolgen und die Bestimmungen von Artikel 153 betreffend die Versicherungspflicht erfüllt sind. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Bestimmungen des Artikels 148 Absatz 4. 20 Nach Artikel 74 erteilte Bewilligungen für den Personentransport auf Güterschif- fen bleiben bis zu ihrem Ablauf, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2010 gültig. Danach dürfen Sie nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen des Artikels 74 erfüllt sind. Hinsichtlich der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer kann die zuständige Behörde über den 31. Dezember 2010 hinaus in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Friststreckung, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2011, erteilen.
21 Rettungskragen, Rettungskissen und Rettungsflosse dürfen nur durch Rettungs-
geräte nach Artikel 134 Absatz 1 ersetzt werden. Sie sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu ersetzen. In besonderen Fällen kann auf Antrag diese Frist durch die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 2017 verlängert werden.
16 AS 2007 2275
2288
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
22 Schiffsausweise von Schiffen die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben
werden und für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitäts- erklärung nach der SAV17 vorliegt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren ange- trieben werden, nur noch dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der SAV entsprechen.
23 Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehältlich der Bestim-
mungen der SAV, kann der Schiffsausweis für Vergnügungsschiffe oder Sportboote, welche im Rahmen eines Zuzugs des Schiffseigners oder -halters aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt werden (Übersiedlungsgut), erteilt werden, wenn nachfol- gende Bedingungen erfüllt werden: a. Sportboote, die vor dem 1. Mai 2001 hergestellt wurden, oder Vergnügungs- schiffe haben die Baubestimmungen nach den Abschnitten 41 und 42 für Vergnügungsschiffe zu erfüllen. Wird für ein Sportboot nach Satz 1 eine gültige Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt, so gelten die Bestimmungen des Abschnitts 46; b. Sportboote, die nach dem 30. April 2001 hergestellt wurden, haben die Bestimmungen des Abschnitts 46 zu erfüllen. Insbesondere muss eine gülti- ge Konformitätserklärung sowie der Nachweis über die Prüfungen gemäss Artikel 100 Absatz 2 vorgelegt werden.
24 Schiffsführerausweise der Kategorie B, welche bis zum 30. November 2007
ausgestellt wurden, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2012 gegen neue Auswei- se einzutauschen. Abhängig vom bisherigen Gültigkeitsbereich der Ausweiskatego- rie B werden folgende neuen Kategorien eingetragen: a. bis zu 60 Personen die neue Kategorie B I; b. mehr als 60 und bis zu 300 Personen die neue Kategorie B II/1; c. mehr als 300 Personen die neue Kategorie B II/2. Bis zum Umtausch darf der Ausweisinhaber Schiffe der Grösse führen, die er bis zu zum 30. November 2007 bereits geführt hat. Beantragt der Inhaber eines altrecht- lichen Schiffsführerausweises die neue Kategorie B II/2, so hat er durch eine schrift- liche Bescheinigung eines Schifffahrtsunternehmens nachzuweisen, dass er Fahr- schiffe dieser Grösse als verantwortlicher Schiffsführer geführt hat. Auf die Vorlage der Bescheinigung kann verzichtet werden, wenn der altrechtliche Ausweis zur Führung von Fahrgastschiffen mit mehr als 300 Personen berechtigt (Vermerk der zuständigen Behörde). Die Gültigkeit des neuen Ausweises ist auf das Gewässer zu beschränken, für das der altrechtliche Ausweis gültig war (Art. 81 Abs. 2).
17 SR 747.201.3
2289
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
II
1 Anhang 8 wird aufgehoben.
2 Die Anhänge 4, 7, 11, 14, 15, 18 und 19 werden gemäss Beilage geändert.
3 Die Anhänge 6, 20, 23, 30, 31 und 33 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
4 Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 26a gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2290
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 4 (Art. 36–40)
Schifffahrtszeichen
Ziff. I Bst. A.14 und E.5ter I. Sichtzeichen A. Verbotszeichen … A.14 Badeverbot
E. Hinweiszeichen … E.5ter Erlaubnis zum Fahren mit Drachensegel- brettern
…
2291
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 6 (Art. 90 und 91)
Internationale Dokumente
Die Ausweise gemäss Muster 1 und 2 dieses Anhangs haben die Abmessungen
105 × 75 mm. Sie werden ausgestellt gemäss Norm ISO/CEI 7810.
Der Ländercode hat dem Code ISO ALPHAn2 zu entsprechen.
Muster 1, Seiten 1 und 4
Bedingungen: SCHEIZERISCHE EIDGENOSSEN- SCHAFT
CH
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
in conformity with resolution No 40. of the Working Party on Inland Water Transport United Nations Economic Commission for Europe
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN in Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Arbeitsgruppe Transport auf Wasserstrassen Wirtschafts- kommission der Vereinten Nationen für Europa
2292
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Muster 1, Seiten 2 und 3 Ausweis Nr. Gültig für Schiffbare Küstengewässer*) Wasserstrassen*) Sport- und Freizeitschiff unter Motor/Segel*) mit folgenden Limiten Unterschrift des Inhabers: Länge, Schiffsgewicht Länge, Schiffsgewicht beladen, Leistung*) beladen, Leistung*) (Nur gültig mit Unterschrift des Ausweisinhabers)
Name: Ort und Datum der Geburt: Ausstellungsdatum Nationalität: Gültig bis Adresse:
ausgestellt durch:
zugelassen durch:
*) nicht zutreffendes streichen
2293
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Muster 2, Vorderseite
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITSCHIFFEN SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT CH
1. 2. 3. 4. 7.
8. 6. 9. 10. I C 11. 12. 13. 14. 5.
2294
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Muster 2, Rückseite
INTERNATIONAL CERTIFICATE FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT (Resolution No. 40 of the UN/ECE Working Party on Inland Water Transport)
CERTIFICAT INTERNATIONAL DE CONDUCTEUR DE BATEAUX DE PLAISANCE (Résolution No 40 du Groupe de travail CEEnONU des transports par voie navigable)
1. Namen des Ausweisinhabers
2. Weitere Namen des Ausweisinhabers
3. Ort und Datum der Geburt
4. Datum der Ausstellung
5. Ausweis Nr.
6. Foto des Ausweisinhabers
7. Unterschrift des Ausweisinhabers
8. Adresse des Ausweisinhabers
9. Nationalität des Ausweisinhabers
10. Gültig für I (schiffbare Binnenwasserstrassen), C (Küstengewässer)
11. Schiff, das folgende Limiten nicht übersteigt (Länge, beladenes
Schiffsgewicht, Leistung)
12. Gültig bis
13. Ausgestellt durch
14. Zugelassen durch
2295
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 7 (Art. 97 Abs. 1 und 106)
Schiffsausweise
Ziffern 2.1 und 2.3
2.1 Schiffsausweise für die ordentliche Zulassung von Schiffen unter kantonaler
Aufsicht sowie Bewilligungen für Schiffe mit ausländischem Standort werden nach dem Muster 1 ausgestellt. Bewilligungen für Schiffe mit aus- ländischem Standort werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
2.3 Schiffsausweise für unverzollte Schiffe und Kollektiv-Schiffsausweise
werden nach dem Muster 1 ausgestellt; sie werden als solche durch einen entsprechenden Vermerk im Ausweis gekennzeichnet.
2296
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 11 (Art. 139)
Zulässige Antriebsleistung der Vergnügungsschiffe
Ziff. 2
2. Die zulässige Antriebsleistung (N) der Vergnügungsschiffe mit einer Länge
von 3 bis 6,5 m errechnet sich nach der Formel
N= (L ⋅ B) + 2G c
In der Formel bedeutet: N die zulässige Antriebsleistung in kW; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in dm; B die Breite des Schiffes, gemessen am Spiegel in der Tiefladewasserlinie in dm; G das Gewicht des Schiffes in kg, wobei für Schiffe mit eingebauten Motoren das Gewicht mit Motoren, für Schiffe mit Aussenbordmotoren das Gewicht ohne Motoren massgebend ist; c den Beiwert gemäss Tabelle.
Schiffsart c
Schiffe mit einer Länge von 3–4 m 48 Schiffe mit einer Länge von mehr als 4 m bis 6,5 m – Gleitboote mit eingebauten Motoren 15 – Gleitboote mit Aussenbordmotoren und Verdrängungsboote mit eingebauten Motoren 27 – Verdrängungsboote mit Aussenbordmotoren 48
2297
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 14 (Art. 144 und 145)
Freibordberechnung für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten
Ziff. 1
1. Der Freibord der Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten errechnet sich
nach der Formel: k ⋅ se + k ⋅ se F = Fo ⋅ (1 − c ) − 1 1 2 2 15
wobei ∑ le 3 le1 3 le 2 c= ; k1 = 1 − und k 2 = 1 − L L L
In der Formel bedeutet: Fo den Freibord nach Artikel 144 Absatz 2 in cm; c den Korrekturfakor für die Aufbauten; k1 den Korrekturfaktor für den Sprung vorn; k2 den Korrekturfaktor für den Sprung hinten; se1 den wirksamen Sprung vorn in cm; se2 den Wirksamen Sprung hinten in cm; le die wirksame Länge der einzelnen Aufbauten in m; Σ le die wirksame Länge aller Aufbauten in m; le1 die wirksame Länge der vorderen Aufbauten, soweit diese zwischen dem vorderen Schiffsende und 0,35 L von diesem Ende liegen, in m; le2 die wirksame Länge der hinteren Aufbauten, soweit diese zwischen dem hinteren Schiffsende und 0,25 L von diesem Ende liegen, in m; L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2.
2298
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 15 (Art. 132)
Mindestausrüstung
Einleitungssatz vor Ziff. 1 Auf kennzeichnungspflichtigen Schiffen sind Rettungsmittel nach Artikel 134 oder 134a mitzuführen. Dazu kommen die nachfolgend aufgeführten Ausrüstungsgegen- stände.
2299
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 18 (Art. 138a und 148f)
Zulässige Personenzahl der Vergnügungsschiffe und der Rafts
Ziff. 1 Bst. a
1. Soweit sich in Anwendung der Artikel 107 (Grundsatz), 110 (Ladung),
136 (Freibord), 137 (Stabilität), 138 (Schwimmfähigkeit), 140 (Steuerein-
richtungen) und 140a (Manövrierfähigkeit der Segelschiffe) keine niedrigere Personenzahl ergibt, errechnet sich die zulässige Personenzahl: a. der Vergnügungsschiffe, ausgenommen Schlauchboote und Rafts, nach der Formel: L⋅B P= + 0,4 ⋅ (L − 2,5) c
In der Formel bedeutet: L die Länge des Schiffskörpers nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffer 2 in m; B die Breite des Schiffskörpers einschliesslich ferte Scheuerleiste in m; c den Beiwert nach Tabelle.
Schiffsart c
Ruderboote 1,5 Segelschiffe 3 Schiffe mit Maschinenantrieb – ohne festes Deck und mit festem Deck über weniger als 0,25 L 1,5 – andere 2
2300
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 19 (Art. 86)
Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie A
Ziff. 211–213
21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens
4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
Ziff. 223–227
22 Schiffssicherheit
…
223 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
224 Maschinenausfall
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
Ziff. 246
24 Fahren
…
246 Auf Fliessgewässern: Aufdrehen, Landen in der Strömung und im «Hinter-
wasser»
Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie B
Einleitungssatz Das Prüfungsprogramm für Führerausweise der Kategorie B richtet sich nach Arti- kel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 199418 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.
18 SR 747.201.7
2301
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Prüfungsprogramm für Führerausweis der Kategorie D
Ziff. 211–213
21 Seemannschaft
211 Belegen des Schiffes an Klampe, Poller, Ring und Pfahl, mindestens
4 Knoten
212 Kursbestimmung auf der Seekarte
213 Standortbestimmung durch Peilung
Ziff. 224–227
22 Schiffssicherheit
…
224 Massnahmen bei Havarien und Kollisionen
225 Schiff auf Grund setzen
226 Beurteilung des Wetters und allfällig notwendiger Massnahmen
227 Ankermanöver
2302
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 20 (Art. 148h)
Konformitätsbewertungsverfahren Grundlegende Anforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten Vor dem Inverkehrbringen eines Sportbootes, eines unvollständigen Sportbootes oder eines Bauteils einer Bootskategorie nach Anhang I Ziffer 1 der EG-Richtlinie19 muss dieses zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderun- gen an Entwurf und Bau gemäss Anhang I Teil A der EG-Richtlinie einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:
1 Bootskategorien A und B nach EG-Richtlinie
1.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Ferti-
gungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprü- fung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
1.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung
entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder einem der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
2 Bootskategorie C nach EG-Richtlinie
2.1 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m:
– bei Einhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richtlinie: die interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 22, die interne Ferti- gungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumus- terprüfung nach Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart) oder eines der Verfahren ent- sprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29; – bei Nichteinhaltung der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Nor- men zu den Ziffern 3.2 und 3.3 des Anhangs I Teil A zur EG-Richt- linie: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 23, die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren nach Anhang 25 (Konformität mir der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
19 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU-Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
2303
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
2.2 Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die Baumusterprüfung
entsprechend Anhang 24, gefolgt vom Verfahren entsprechend Anhang 25 (Konformität mit der Bauart), oder eines der Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
3 Bootskategorie D nach EG-Richtlinie
Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m: die interne Ferti- gungskontrolle entsprechend Anhang 22, das Verfahren nach Anhang 23 (interne Fertigungskontrolle und Prüfungen), das Verfahren nach Anhang 24 (Baumusterprüfung), ergänzt durch das Verfahren nach Anhang 25 (Kon- formität mit der Bauart) oder eines der Verfahren entsprechend den Anhän- gen 24 und 26, 24 und 26a, 24 und 27, 28 oder 29.
4 Bei den in Anhang II zur EG-Richtlinie genannten Bauteilen eines der
Verfahren entsprechend den Anhängen 24 und 25, 24 und 26, 24 und 27, 28 oder 29.
2304
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 23 (Anhang 20)
Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen
Dieses Verfahren entspricht dem Verfahren nach Anhang 22, ergänzt durch die folgenden Zusatzbestimmungen:
Entwurf und Bau An einem oder mehreren Booten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstel- lers sind, muss der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen sowie gleichwertige Berechnungen oder Kontrollen vornehmen: – Stabilitätsprüfung gemäss Ziffer 3.2 aus Anhang I Teil A der EG-Richt- linie20 (grundlegende Sicherheitsanforderungen an Entwurf und Bau von Sportbooten); – Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 aus Anhang I Teil A der EG-Richtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen). Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten, nach Artikel 148i akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle (bezeichnete Stelle) durchgeführt.
20 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
2305
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 26a (Anhang 20)
Qualitätssicherung Produkt
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die
Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betref- fenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevoll- mächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennung der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäss Ziffer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Endabnahme und Prüfung gemäss Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung gemäss Ziffer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Pro- dukte. Der Antrag enthält folgendes: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktekategorie; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Bau- muster (vgl. Anhang 30) und eine Kopie der Baumusterprüfbescheini- gung.
3.2 Im Rahmen der Qualitätssicherung ist jedes Produkt vom Hersteller zu
prüfen; es sind entsprechende Prüfungen gemäss den einschlägigen Normen im Sinne des Artikels 148g Absatz 2 oder gleichwertige Prüfungen vorzu- nehmen, um sicherzustellen, dass das Produkt den einschlägigen Anforde- rungen der Richtlinie entspricht. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vor- schriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Mass- nahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitäts- sicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausge- legt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Produktqualität;
2306
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
– Untersuchungen und Prüfungen, die nach der Herstellung durchgeführt werden; – Mittel zur Überwachung der wirksamen Arbeitsweise des Qualitäts- sicherungssystems; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftig- ten Mitarbeiter usw.
3.3 Die bezeichnete Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzu-
stellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Quali- tätssicherungssystemen, welche die entsprechende, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichnete Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anfor- derungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungs- verfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Der Entscheid wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssiche- rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein Vertreter unterrichtet die bezeichnete Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisie- rungen des Qualitätssicherungssystems. Die bezeichnete Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihren Entscheid dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung des Entscheides.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der Konformitätsbewertungs-
stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtun-
gen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektions-
zwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrich- tungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – technische Unterlagen; – Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
2307
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
4.3 Die bezeichnete Stelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen,
dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Audits.
4.4 Darüber hinaus kann die bezeichnete Stelle dem Hersteller unangemeldete
Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prü- fungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitäts- sicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die bezeichnete Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Exemplars der Produktekategorie folgende Unterlagen für die einzelstaat- lichen Behörden zur Verfügung: – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.1 zweites Lemma); – die Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems (Ziffer 3.4 Absatz 2); – die Entscheide und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle (Ziffer 3.4 Absatz 4, Ziffer 4.3 und Ziffer 4.4).
6. Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewer-
tungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurück- gezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
2308
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 30 (Art. 148g)
Vom Hersteller bereitgestellte technische Unterlagen
1. Die technischen Unterlagen im Sinne der Anhänge 22, 24, 25, 26, 26a und
28 müssen alle einschlägigen Daten enthalten oder im Einzelnen angeben,
auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, dass ein Boot oder seine Bau- teile den einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspre- chen.
2. Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktions-
weise des Produkts verständlich machen und eine Bewertung der Überein- stimmung mit den Bestimmungen des Abschnittes 46 dieser Verordnung ermöglichen.
3. Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes
enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps; b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugrup- pen, Schaltkreisen usw.; c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erfor- derlich sind; d. eine Liste der nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten, ganz oder teil- weise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen gewählten Lösungen, soweit die nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen nicht angewandt worden sind; e. die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Prüfungen usw.; f. Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabili- tät gemäss Ziffer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäss Ziffer 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Anhang I Teil A der EG-Richtlinie21; g. Prüfberichte über Messungen der Abgasemissionen zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Ziffer 2 der grundlegen- den Anforderungen in Anhang I Teil B der EG-Richtlinie;
21 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
2309
Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 31 (Art. 148j)
Konformitätserklärung
1. Die Erklärung der Konformität mit Abschnitt 46 dieser Verordnung ist
beizufügen: a. dem Sportboot; sie muss sich in dem Handbuch für den Eigner befin- den; b. den in Anhang II zur EG-Richtlinie22 genannten Bauteilen; c. den Antriebsmotoren; sie muss sich im Handbuch für den Eigner befin- den.
2. Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. Beschreibung des Sportbootes, des Bauteils bzw. des Antriebsmotors; c. Bezugnahme auf die verwendeten einschlägigen, nach Artikel 148g Absatz 2 bezeichneten Normen oder Bezugnahme auf die Spezifizie- rung, für welche die Konformität erklärt wird; d. allenfalls Bezugnahme auf die von einer nach Artikel 148i akkreditier- ten, anerkannten oder ermächtigten Stelle ausgestellte Baumusterprüf- bescheinigung; e. allenfalls Namen und Adresse der akkreditierten, anerkannten oder ermächtigten Stelle; f. Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unter- zeichnung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelasse- nen Bevollmächtigten befugt ist; g. für Bauteile eine Erklärung, dass sie die grundlegenden Sicherheitsan- forderung erfüllen.
3. Im Fall von:
a. Innenbordmotoren von Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgas- system; b. nach der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigten Motoren die die Werte der Stufe II gemäss Anhang I Nummer 4.2.3 der genannten Richtlinie einhalten; und
22 ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18). Der Text der Richtlinie kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85 , 8035 Zürich, Internet: www.osec.ch/eics, bezogen oder auf der Internetadresse der offiziellen EU- Datenbank (www.europa.eu.int/eur-lex) eingesehen werden.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
c. nach der Richtlinie 88/77/EWG typgenehmigten Motoren muss die Konformitätserklärung zusätzlich zu den Angaben gemäss Ziffer 2 eine Erklärung des Herstellers enthalten, dass: – der Motor den Anforderungen der EG-Richtlinie in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot ein- gebaut wird, – dass der Motor erst in Betrieb genommen werden darf, wenn das Boot, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie konform erklärt wurde.
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Binnenschifffahrtsverordnung AS 2007
Anhang 33 (Art. 100 Abs. 4)
Abnahmeprotokoll
1. Das Abnahmeprotokoll ist in den drei Schweizer Amtssprachen abzufassen
und enthält mindestens folgende Angaben: a. Hersteller des Schiffes; b. Typ des Schiffes; c. HIN-Nummer (Schalen-Nummer); d. Angabe über die Schiffsart; e. Bestätigung der Durchführung der technischen Prüfung mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss technischem Prüfprotokoll; f. Bestätigung der Durchführung der Segelvermessung bei Segelschiffen mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Segelvermessungs- protokoll; g. Bestätigung der Durchführung der Geräuschmessung bei Schiffen mit Maschinenantrieb mit Angabe der Typenschein-Nummer gemäss Geräuschmessprotokoll. h. Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 4; i. Bestätigung der Vollständigkeit der Ausrüstung nach Artikel 107a Absätze 3–5, 132 bzw. 134; j. Bestätigung der Vollständigkeit der Dokumente gemäss Ziffer 1 des Abnahmeprotokolls; k. Bestätigung der Übereinstimmung des Schiffes mit der geprüften Aus- führung; l. Bestätigung über die Durchführung der Funktionskontrolle; m. Ort und Datum der Ausstellung des Abnahmeprotokolls; n. Name und Adresse der zur Prüfung ermächtigten Person oder der zur Prüfung ermächtigten Unternehmung.
2. Das Abnahmeprotokoll wird von der Vereinigung kantonaler Schifffahrts-
ämter herausgegeben.
3. In der formalen Gestaltung des Abnahmeprotokolls ist die Herausgeberin
frei. Es muss aber mindestens die unter Absatz 1 aufgeführten Angaben ent- halten.
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