AS 2007 2827
Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)
Verordnung des UVEK über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV)
vom 22. Mai 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 (LSV) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht wer-
den: a. die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen; b. die Kennzeichnung der Lärmemissionen; c. die nachträgliche Kontrolle.
2 Siegilt für die in Anhang 1 aufgelisteten Geräte und Maschinen, welche in
Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 20003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehe- nen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG) definiert sind. 3 Sie gilt nur für Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Ver- wendung geeignet sind.
4 Sie gilt nicht für:
a. Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Strassen, Schienen, auf dem Luft- oder Was- serweg bestimmt sind; b. Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung einge- setzt werden;
SR 814.412.2 vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).
2006-0384 2827
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c. Anbaugeräte ohne Motor, die gesondert in Verkehr gebracht werden; ausge- nommen sind handgeführte Betonbrecher sowie Abbau-, Aufbruch-, Spaten- und Hydraulikhämmer.
Art. 2 Schallleistungspegel Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: a. Schallleistungspegel LWA: A-bewerteter Schallleistungspegel in dB bezo- gen auf 1 pW nach den Normen SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 37464; b. gemessener Schallleistungspegel: ein anhand der Verfahren gemäss Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG5 ermittelter Schallleistungspegel; c. garantierter Schallleistungspegel: ein gemessener Schallleistungspegel, der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet.
Art. 3 Inverkehrbringen 1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertra- gung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. 2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Gerä- ten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.
3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Geräten und Maschinen zu
Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zur Ausfuhr.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 4 Grundsätze
1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 5 durchgeführt worden ist; b. ihnen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 beigefügt ist; und c. sie mit dem LWA-Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sind.
2 Geräte und Maschinen nach Anhang 1 Ziffer 11 (Geräte und Maschinen mit Emis-
sionsgrenzwert) müssen ausserdem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 Zif- fer 12 einhalten.
4 Diese technischen Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur eingesehen oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden. 5 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom
14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).
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Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Es gelten folgende Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 2:
a. interne Fertigungskontrolle (Anh. 2 Bst. A) b. interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung (Anh. 2 Bst. B); c. Einzelprüfung (Anh. 2 Bst. C); d. umfassende Qualitätssicherung (Anh. 2 Bst. D).
2 Die Konformitätsbewertungsverfahren sind wie folgt anwendbar:
a. für Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 2): alle Verfahren; b. für Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 11): die Verfahren B, C und D.
Art. 6 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen müssen die für das jeweilige Konformitätsbewer-
tungsverfahren notwendigen Angaben enthalten. 2 Sie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Sie müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der
Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienan- fertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüf-und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen
aufgrund der Verfahren nach Artikel 5 ausstellen, müssen: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 (AkkBV) akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sein; oder c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifika- tion dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
6 SR 946.512
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Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz
niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in
Englisch abgefasst sein.
3 Sie muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Herstellers; b. Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbe- wahrt; c. Beschreibung des Gerätes oder der Maschine; d. für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel; e. für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel; f. das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle; g. Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Ver- ordnung entspricht; h. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung.
4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konfor-
mitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während
zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)
für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.
Art. 9 Kennzeichnung 1 Der Hersteller bringt an jedem Gerät und jeder Maschine gut sichtbar, lesbar und dauerhaft das LWA-Kennzeichen an.
2 Das Kennzeichen ist nach Anhang 3 zu gestalten.
3. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen
Art. 10 Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Geräte und Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
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4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Art. 11 Zuständigkeit Für die nachträgliche Kontrolle von in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig.
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA
1 Die SUVA führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichproben-
weise Kontrollen durch. Sie verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.
2 Die Kontrollen umfassen:
a. die formelle Überprüfung, ob:
1. die Konformitätserklärung vorhanden ist, und
2. das Gerät oder die Maschine korrekt gekennzeichnet ist;
b. eine Hörkontrolle.
3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist die SUVA insbesondere befugt, vom
Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.
4 Die SUVA kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:
a. der Hersteller oder Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der SUVA festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt; b. aus der Konformitätserklärung nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät oder eine Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; oder c. Zweifel bestehen, ob ein Gerät oder eine Maschine mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt. 5 Der Hersteller oder Inverkehrbringer trägt die Kosten einer Überprüfung der Lärm- emissionen.
Art. 13 Massnahmen 1 Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert die SUVA den Hersteller oder Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Anschliessend ordnet die SUVA die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an
und setzt dem Hersteller oder Inverkehrbringer eine angemessene Frist für die Umsetzung der Massnahmen. Sie stellt eine Kopie der Verfügung dem BAFU und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu.
3 Setzt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Massnahmen nicht innerhalb der
gesetzten Frist um, so kann die SUVA insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
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Art. 14 Gebühren
1 Für die nachträgliche Kontrolle kann eine Gebühr erhoben werden.
2 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt
200 Franken.
3 Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 (AllgGebV) hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der AllgGebV.
5. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Information
Art. 15
1 Das BAFU beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2 Die SUVA erstattet dem BAFU jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Vollzug dieser
Verordnung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Übergangsbestimmung Geräte und Maschinen dürfen noch bis zum 30. Juni 2009 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
22. Mai 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Moritz Leuenberger
7 SR 172.041.1
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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2)
Emissionsgrenzwerte für Geräte und Maschinen
1 Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwerten
11 Geltungsbereich
Nr.8 Gerät/Maschine
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit Verbrennungsmotor
08 Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nicht-
vibrierenden Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer
09 Kompressor (< 350 kW)
10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer
12 Bauwinde mit Verbrennungsmotor
16 Planiermaschine (< 500 kW)
18 Muldenfahrzeug (< 500 kW)
20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)
21 Baggerlader (< 500 kW)
23 Grader (< 500 kW)
29 Hydraulikaggregat
31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
32 Rasenmäher, mit Ausnahme von:
– land- und forstwirtschaftlichen Geräten – Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist
33 Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider mit Elektromotor
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor
36 geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster
Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen, bestimmt ist)
37 Lader (< 500 kW)
38 Mobilkran
40 Motorhacke
41 Strassenfertiger ohne Hochverdichtungsbohle
45 Kraftstromerzeuger (< 400 kW)
53 Turmdrehkran
57 Schweissstromerzeuger
8 Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der
Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden.
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12 Emissionsgrenzwerte
Geräte-/Maschinentyp Installierte Nutzleis- Schallleistungspegel LWA in dB/1pW tung P in kW, bzw. Elektrische Leistung Emissionsgrenz- Richtwerte10 Pel9 in kW, bzw. werte Masse in kg, bzw. Schnittbreite L in cm
Verdichtungsmaschinen P≤8 105 (Vibrationswalzen) 8 < P ≤ 70 106
Verdichtungsmaschinen P≤8 108 105 (handgeführte Vibrationswalzen, 8 < P ≤ 70 109 106 Vibrationsstampfer) P > 70 89 +11 lg P 86 +11 lg P
Verdichtungsmaschinen P≤3 105 (Rüttelplatten) 3≤P≤8 108 105 8 ≤ P ≤ 70 109 106
Kettenbaggerlader P ≤ 55 103
Kettenlader P ≤ 55 103
Planierraupen P ≤ 55 106 103
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, P ≤ 55 101 Baggerlader auf Rädern, Muldenfahr- zeuge, Grader, Müllverdichter mit Lader- schaufel, Mobilkräne, Verdichtungs- P > 55 82 +11 lg P maschinen (nichtvibrierende Walzen), Strassenfertiger, Hydraulikaggregate
Gegengewichtsstapler mit Verbren- P ≤ 55 104 101 nungsmotor, Strassenfertiger mit P > 55 85 +11 lg P 82 +11 lg P (einfacher) Verdichtungsbohle
Bagger, Bauaufzüge für den Material- P ≤ 15 93 transport, Bauwinden, Motorhacken P > 15 80 +11 lg P
Handgeführte Betonbrecher, m ≤ 15 105 Abbau-, Aufbruch- und 15 < m < 30 94 +11 lg m 92 +11 lg m Spatenhämmer m > 30 94 +11 lg m
9 Pel für Schweissstromerzeuger: konventioneller Schweissstrom multipliziert mit der konventionellen Schweissspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2. 10 Diese Werte sind nicht verbindlich. Sie werden allenfalls im Zuge einer Änderung der Richtlinie 2000/14 und einer nachfolgenden Änderung dieser Verordnung verbindlich.
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Geräte-/Maschinentyp Installierte Nutzleis- Schallleistungspegel LWA in dB/1pW tung P in kW, bzw. Elektrische Leistung Emissionsgrenz- Richtwerte Pel in kW, bzw. werte Masse in kg, bzw. Schnittbreite L in cm
Turmdrehkräne 96 + lg P
Schweissstrom- und Pel ≤ 2 95 + lg Pel Kraftstromerzeuger 2 < Pel ≤ 10 96 + lg Pel
Kompressoren P ≤ 15 97
Rasenmäher, Rasentrimmer, L ≤ 50 96 94 Rasenkantenschneider 50 < L ≤ 70 98
2 Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwerte
Nr.11 Gerät/Maschine
01 Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor
02 Freischneider
03 Bauaufzug für den Materialtransport mit Elektromotor
04 Baustellenbandsägemaschine
05 Baustellenkreissägemaschine
06 Tragbare Motorkettensäge
07 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug
08 Verdichtungsmaschine in der Bauart eines Explosionsstampfers
11 Beton- und Mörtelmischer
12 Bauwinde mit Elektromotor
13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel
14 Förderband
15 Fahrzeugkühlaggregat
17 Bohrgerät
19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen
22 Altglassammelbehälter
24 Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
25 Heckenschere
11 Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden.
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Nr. Gerät/Maschine
26 Hochdruckspülfahrzeug
27 Hochdruckwasserstrahlmaschine
28 Hydraulikhammer
30 Fugenschneider
34 Laubbläser
35 Laubsammler
36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor mit einer Tragfähigkeit von
höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind
39 Rollbarer Müllbehälter
41 Strassenfertiger mit Hochverdichtungsbohle
42 Rammausrüstung
43 Rohrleger
44 Pistenraupe
45 Kraftstromerzeuger (> 400 kW)
46 Kehrmaschine
47 Müllsammelfahrzeug
48 Strassenfräse
49 Vertikutierer
50 Schredder/Zerkleinerer
51 Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)
52 Saugfahrzeug
54 Grabenfräse
55 Transportbetonmischer
56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)
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Anhang 2 (Art. 5 Abs. 1)
Konformitätsbewertungsverfahren
A. Interne Fertigungskontrolle12
1 Die «interne Fertigungskontrolle» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine das LWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Kon- formitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere
Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In die- sem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitäts- erklärung anzugeben.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: – Name und Adresse des Herstellers; – eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschinen; – Fabrikmarke; – Handelsbezeichnung; – Typ, Serie und Nummern; – die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschinen und die Beurteilung der Geräuschemission relevanten technischen Daten, gege- benenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; – einen Verweis auf diese Verordnung; – den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden; – verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungs-
verfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
12 Entspricht Anhang V der Richtlinie 2000/14/EG.
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B. Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung13
1 Die «interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unter-
lagen und regelmässiger Prüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine das LWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Kon- formitätserklärung aus.
2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere
Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In die- sem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitäts- erklärung anzugeben.
3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung
der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: – Name und Adresse des Herstellers; – eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine; – Fabrikmarke; – Handelsbezeichung; – Typ, Serie und Nummern; – die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und die Beur- teilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebe- nenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; – einen Verweis auf diese Verordnung; – den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden; – verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungs-
verfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
5 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle vor dem Inver-
kehrbringen Der Hersteller legt einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl eine Kopie der technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschi- nen in Verkehr gebracht werden.
13 Entspricht Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG.
Maschinenlärmverordnung AS 2007
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entspre- chend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen. Nachdem die Konformitätsbewertungsstelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften dieser Verordnung ent- sprechen, kann der Hersteller die Angabe des garantierten Schallleistungs- pegels an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätser- klärung ausstellen. Er trägt dafür die vollständige Verantwortung.
6 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle während der Produk-
tion Der Hersteller schaltet die Konformitätsbewertungsstelle in der Produk- tionsphase ein. Dabei hat er die Wahl zwischen den beiden folgenden Ver- fahren: i) Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den tech- nischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen. Die Konformitätsbewertungsstelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte: – ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen, – Ausstellung der Konformitätserklärung, – verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel. Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle freien Ein- blick in alle internen Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Verfah- ren, in die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls in die getroffenen Abhilfemassnahmen. Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die Konformitätsbewertungsstelle Messungen der Lärm- emissionen vor. Diese können nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Konformitätsbewertungsstelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 2000/14/EG für den jewei- ligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden. ii) Die Konformitätsbewertungsstelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Messungen der Lärmemissio- nen gemäss Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
Maschinenlärmverordnung AS 2007
– ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen, – Ausstellung der Konformitätserklärung. iii) Bei beiden Verfahren legt die Konformitätsbewertungsstelle die Häu- figkeit der Prüfungen fest in Abhängigkeit: – der Ergebnisse früherer Begutachtungen, – der Notwendigkeit, Abhilfemassnahmen zu überwachen, – der Jahresproduktion, – der allgemeinen Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion, so unterrich- tet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend. Entspricht das geprüfte Gerät oder die geprüfte Maschine den Bestimmun- gen dieser Verordnung, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle das BAFU.
C. Einzelprüfung14
1 Die «Einzelprüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt
und erklärt, dass das einzelne Gerät oder die einzelne Maschine den Anfor- derungen dieser Verordnung entspricht. Er bringt das LWA-Kennzeichen am Gerät oder an der Maschine an und stellt die Konformitätserklärung aus.
2 Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller bei einer Konformitäts-
bewertungsstelle seiner Wahl einzureichen. Er muss Folgendes enthalten: – Name und Adresse des Herstellers; – eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist; – die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen: – eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine; – Fabrikmarke; – Handelsbezeichnung; – Typ, Serie und Nummern; – die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und für die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; – einen Verweis auf diese Verordnung.
14 Entspricht Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG.
Maschinenlärmverordnung AS 2007
3 Die Konformitätsbewertungsstelle:
– prüft, ob das Gerät oder die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde; – vereinbart mit dem Hersteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen durchgeführt werden sollen; – führt die nach dieser Verordnung erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt diese durchführen.
4 Entspricht das Gerät oder die Maschine den Bestimmungen dieser Verord-
nung, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Kon- formitätsbescheinigung aus. Lehnt die Konformitätsbewertungsstelle es ab, dem Hersteller eine Konfor- mitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Der Hersteller bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der Konformi- tätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf.
D. Umfassende Qualitätssicherung15
1 Die «umfassende Qualitätssicherung» ist das Verfahren, bei dem der Her-
steller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller bringt das LWA-Kennzeichen an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung aus.
2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung und unterliegt der Überwachung.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschliesslich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen: – Name und Adresse des Herstellers; – eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; – Fabrikmarke; – Handelsbezeichnung; – Typ, Serie und Nummern;
15 Entspricht Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG.
Maschinenlärmverordnung AS 2007
– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; – einen Verweis auf diese Verordnung; – den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die ent- sprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden; – verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschät- zung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwan- kungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungs- pegel; – eine Kopie der Konformitätserklärung; – die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.
3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit
den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z.B. Qualitätssicherungs- programme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: – Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqua- lität; – für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Ziffer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen; – Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; – entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungs- techniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen; – vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; – Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich- daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftig- ten Mitarbeiter usw.; – Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Pro- duktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungs- systems überwacht werden.
Maschinenlärmverordnung AS 2007
3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsver- fahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssiche- rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert. Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Quali- tätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisie- rungen des Qualitätssicherungssystems. Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Zif- fer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtun-
gen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsgemäss erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektions-
zwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfü- gung. Dazu gehören insbesondere: – Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; – die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorge- sehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnun- gen, Prüfungen usw; – die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgese- henen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berich- te über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter usw.
4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch,
um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem auf- rechterhält und anwendet, und übergibt ihr einen Bericht über die Nachprü- fungen.
4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller
unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erfor- derlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionie-
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rens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten
Produkts für die Behörden folgende Unterlagen zur Verfügung: – die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 zweiter Spiegelstrich; – die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2; – die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäss den Ziffern 3.4 letzter Absatz sowie 4.3 und 4.4.
6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewer-
tungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurück- gezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
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Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c)
Muster des LWA-Kennzeichens
1 Das Kennzeichen muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleis-
tungspegels in dB, dem Zeichen «LWA» und dem folgenden Piktogramm bestehen.
2 Die Höhe des Kennzeichens muss mindestens 40 mm betragen. Bei Maschi-
nen und Geräten von weniger als 20 kg Gewicht kann die Höhe des Kenn- zeichens bis auf 20 mm verringert werden.
3 Bei Verkleinerung oder Vergrösserung des Kennzeichens je nach Grösse des
Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung erge- benden Proportionen eingehalten werden.
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