Lexipedia

AS 2007 2865

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderung der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 3. Oktober 2006 In Kraft getreten am 3. Oktober 2006

Übersetzung1

Regel 1 Abkürzungen i)–xxvi) [keine Änderung] xxvibis) «Vertragspartei des Inhabers» – die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder – wenn einer Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertrags- parteien, in Bezug auf welcher der Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Pro- tokolls erfüllt; xxvii)–xxxi) [keine Änderung]

Regel 39 Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen | Lexipedia | Lexipedia