AS 2007 2915
Verordnung über die CO<sub>2</sub>-Abgabe
Verordnung über die CO2-Abgabe (CO2-Verordnung)
vom 8. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 Absatz 3, 10, 11 und 15 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 19991 (Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz Der Bund erhebt nach den Artikeln 7–11 des Gesetzes eine CO2-Abgabe auf Brenn- stoffen (Abgabe).
Art. 2 Begriff Als Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung gelten fossile Energieträger, die ver- wendet werden: a. zur Gewinnung von Wärme; b. in thermischen Anlagen zur Stromproduktion; c. für den Betrieb von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.
Art. 3 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz2 beträgt pro Tonne CO2:
a. ab 1. Januar 2008: 12 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nach der vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) geführten CO2-Statistik im Jahre 2006 mehr als 94 Prozent der Emissionen des Jahres
1990 betrugen;
b. ab 1. Januar 2009: 24 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brenn- stoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2007 mehr als
90 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
SR 641.712 CO2-Abgabesatzes für Brennstoffe, BBl 2007 3377).
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c. ab 1. Januar 2010: 36 Franken, falls die CO2-Emissionen aus fossilen Brenn- stoffen nach der vom BAFU geführten CO2-Statistik im Jahre 2008 mehr als 86,5 Prozent oder in einem der folgenden Jahre mehr als 85,75 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.
2 Die Abgabe wird nach dem Tarif im Anhang erhoben.
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion passt den Anhang entsprechend der stufenweisen Erhöhung des Abgabesatzes an.
2. Abschnitt:
Abgabebefreiung für Unternehmen mit Verpflichtung nach Artikel 9 des Gesetzes
Art. 4 Abgabebefreiung für indirekten Verbrauch
1 Unternehmen, die grosse Mengen von fossilen Brennstoffen indirekt verbrauchen,
können nach Artikel 9 des Gesetzes ebenfalls von der Abgabe befreit werden, wenn sie grosse Mengen von Wärme oder in Verbindung mit Wärmeherstellung erzeugten Strom direkt vom Erzeuger erwerben.
2 Die erworbene Wärme oder der erworbene Strom muss mindestens teilweise mit
abgabebelasteten fossilen Brennstoffen erzeugt worden sein.
3 Erzeuger von Wärme und Strom können sich für die gelieferte Energie nicht von
der Abgabe befreien.
Art. 5 Anforderungen an die Unternehmen
1 Unternehmen, die von der Abgabe befreit werden wollen, müssen dem BAFU
einen Vorschlag zur Emissionsbegrenzung (Vorschlag) einreichen.
2 Unternehmen, die allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein Emissions-
volumen von insgesamt mindestens 250 000 t CO2 pro Jahr aufweisen, können den Vorschlag direkt einreichen.
3 Unternehmen, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben und zusammen
ein Emissionsvolumen von weniger als 250 000 t CO2 aufweisen, müssen den Vor- schlag zusammen mit den nach Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen erarbei- ten.
Art. 6 Anforderungen an den Vorschlag
1 Der Vorschlag muss enthalten:
a. eine Dokumentation der CO2-Emissionen und der Referenzgrössen für das Wachstum für das Basisjahr 1990 und für das Jahr vor Erarbeitung des Vor- schlags; b. eine Beschreibung des Standes der im Unternehmen verwendeten Technik;
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c. eine Dokumentation über bereits realisierte Massnahmen zur Effizienzver- besserung und zur Substitution sowie über deren Wirkung; d. Angaben über das erwartete Produktionswachstum mit Begründung; e. eine Dokumentation über die technisch und wirtschaftlich möglichen Mass- nahmen sowie über die geplanten Massnahmen mit Abschätzung der Wir- kung und der Kosten.
2 Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für den Entscheid
über die Abgabebefreiung benötigt. 3 Wer von der Abgabe befreit werden will, muss den Vorschlag bis 1. September des Vorjahres beim BAFU einreichen. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.
Art. 7 Umfang der Begrenzung
1 Der Umfang der Begrenzung der CO2-Emissionen orientiert sich an Artikel 9
Absatz 4 des Gesetzes. Er orientiert sich weiter an: a. den seit 1990 erzielten Einsparungen sowie dem verbleibenden Reduktions- potenzial; b. der Wirtschaftlichkeit der CO2-wirksamen Massnahmen; c. den eingesparten Abgaben. 2 Das Begrenzungsziel wird für das Jahr 2010 festgelegt. Massgebend für die Ziel- erreichung ist der Durchschnitt der Jahre, in denen das Unternehmen von der Abga- be befreit ist.
Art. 8 Zielgrössen
1 Die Verpflichtung beinhaltet für jedes Unternehmen ein absolutes Begrenzungs-
ziel (CO2-Frachtziel) und einen Indikator für die Wirksamkeit der Massnahmen (CO2-Intensitätsziel). Mehrere Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames CO2-Frachtziel festlegen.
2 Das BAFU passt die CO2-Frachtziele jährlich an das veränderte Produktions-
wachstum des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmen an. Die Anpassung erfolgt letztmals für das Jahr 2010.
3 Kleine Unternehmen können die Verpflichtung auch ohne Festlegung und Anpas-
sung eines CO2-Frachtziels eingehen, wenn die Kosten dafür unverhältnismässig wären. Für diese Unternehmen wird ein besonderes Ziel festgelegt. Mehrere kleine Unternehmen können zusätzlich ein gemeinsames besonderes Ziel festlegen.
Art. 9 Emissionsverminderung ausserhalb des Betriebs Unternehmen können die Emissionsverminderung auch mit Massnahmen ausserhalb des Betriebs erzielen, wenn dies innerhalb des Betriebs technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
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Art. 10 Entscheid über die Abgabebefreiung
1 Das BAFU prüft den Vorschlag.
2 Es entscheidet über die Abgabebefreiung durch Verfügung.
Art. 11 Berichterstattung und Monitoring
1 Die von der Abgabe befreiten Unternehmen müssen dem BAFU über die nach
Artikel 29 Absatz 3 beauftragten Agenturen bis zum 1. Juni des Jahres die gefor- derten Daten einreichen, darunter namentlich die Informationen über die CO2-Emissionen und die CO2-Intensität. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen.
2 Das BAFU kann jederzeit weitere Daten verlangen.
3 Die Unternehmen müssen eine Warenbuchhaltung führen.
4 Sie müssen bis zum 1. Juni des Jahres, in dem sie erstmals von der Abgabe befreit sind, einen Bericht erstellen. Dieser dokumentiert: a. die Entwicklung der CO2-Emissionen und der CO2-Intensität im Vergleich zu den Zielgrössen; b. die von den Unternehmen ergriffenen CO2-wirksamen Massnahmen; c. weitere für die Zielerreichung notwendige Massnahmen und deren Wirk- samkeit; d. allfällige Abweichungen von den gesetzten Zielen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.
Art. 12 Emissionsrechte
1 Das BAFU teilt den von der Abgabe befreiten Unternehmen im Umfang des
CO2-Frachtziels CO2-Emissionsrechte für die Jahre zu, in denen das Unternehmen von der Abgabe befreit ist. Frachtzielanpassungen verändern den Bestand der Emis- sionsrechte.
2 Das BAFU führt ein nationales Register der Inhaber von Emissionsgutschriften.
Transaktionen sind nur gültig, wenn sie im Register verzeichnet sind. 3 Die Emissionsrechte werden am 1. Juni des Jahres, das auf die erstmalige Befrei- ung von der Abgabe folgt, und dann jährlich bis zum 1. Juni 2013 nach den ausge- wiesenen Emissionen entwertet.
4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion erlässt Vorschriften über die Führung des nationalen Registers.
Art. 13 Rückerstattung der Abgabe
1 Die Abgabe oder die auf Unternehmen nach Artikel 4 überwälzte Abgabe wird auf
Gesuch hin zurückerstattet.
2 Die berechtigten Unternehmen müssen das Rückerstattungsgesuch bei der Ober-
zolldirektion in der von dieser vorgeschriebenen Form einreichen.
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3 Das Gesuch muss enthalten:
a. eine genaue Zusammenstellung der bezahlten Abgaben; b. die Rechnungen über die bezahlten Abgaben; c. Menge und Art der erworbenen fossilen Brennstoffe; d. den angewendeten Abgabesatz. 4 Die Oberzolldirektion kann weitere Nachweise verlangen, soweit sie diese für die Abgaberückerstattung benötigt.
Art. 14 Periodizität der Rückerstattung
1 Rückerstattungsgesuche können einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten
umfassen.
2 Sie sind für die bezahlten Abgaben aus dem Vorjahr beziehungsweise dem im
Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr bis zum 30. Juni einzureichen. 3 Der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht einge- reicht wird.
Art. 15 Mindestbetrag und Rückerstattungsgebühr
1 Der Rückerstattungsbetrag wird nur ausbezahlt, wenn er pro Gesuch mindestens
100 Franken ausmacht.
2 Pro Gesuch wird eine Gebühr von 5 Prozent des Rückerstattungsbetrags verrech-
net, und zwar mindestens 50 und höchstens 1000 Franken.
Art. 16 Aufschub der Rückerstattung Ist die Zielerreichung bei einem von der Abgabe befreiten Unternehmen gefährdet, so kann die Oberzolldirektion in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung so lange aufschieben, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.
Art. 17 Sicherstellung der Rückerstattung Die Oberzolldirektion kann in Absprache mit dem BAFU jederzeit eine Sicherstel- lung für die zurückerstatteten Abgaben verlangen.
Art. 18 Erfüllung der Verpflichtung
1 Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn:
a. das festgelegte CO2-Frachtziel von mehreren Unternehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist; oder b. das festgelegte besondere Ziel nach Artikel 8 Absatz 3 von mehreren Unter- nehmen gemeinsam oder von einzelnen Unternehmen eingehalten worden ist.
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2 Die Nicht-Einhaltung des CO2-Frachtziels oder des besonderen Ziels nach Arti-
kel 8 Absatz 3 kann kompensiert werden: a. mit Emissionsrechten, die von anderen Unternehmen zugekauft werden; oder b. mit Emissionsrechten oder Zertifikaten, die im Ausland erworben werden, in dem in Artikel 5 Absatz 2 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni
20053 angegebenen Umfang.
3 Werden die gemeinsam festgelegten Ziele mehrerer Unternehmen nicht eingehal-
ten, so sind die für die einzelnen Unternehmen festgelegten Ziele für die Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtung massgebend.
Art. 19 Nichterfüllung der Verpflichtung 1 Unternehmen, die ihre Verpflichtung nicht erfüllen, müssen die zurückerstatteten Abgaben samt Zinsen an die Oberzolldirektion zurückbezahlen.
2 Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag durch Verfügung fest.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage ab Eröffnung der Verfügung.
4 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Art. 20 Aufbewahrung von Belegen Alle für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen.
3. Abschnitt: Abgabebefreiung für fossile Brennstoffe
Art. 21 Befreiter Bezug von fossilen Brennstoffen, die nicht energetisch genutzt werden
1 Personen, die fossile Brennstoffe, die nicht der energetischen Nutzung dienen,
herstellen, gewinnen oder einführen oder mit solchen Brennstoffen Handel treiben, können gegen Hinterlegung einer Verpflichtung von der Abgabe befreit werden. 2 Personen, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 hinterlegt haben, dürfen fossile Brennstoffe ohne Entrichtung der Abgabe nur weiterverkaufen, wenn die Käuferin oder der Käufer eine entsprechende Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat.
3 Sofern die Abgabesicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für
bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Abgabebefreiung ohne das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gewährt wird.
3 SR 641.711.1
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Art. 22 Rückerstattung Wer abgabebelastete fossile Brennstoffe nicht energetisch nutzt, kann ein Gesuch um Rückerstattung der Abgabe stellen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Für den Mindestbetrag und die Rückerstattungsgebühr gilt Artikel 15.
4. Abschnitt:
Abgabeerhebung für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle
Art. 23 Entstehung der Abgabeforderung Die Abgabeforderung entsteht für im Inland hergestellte oder gewonnene Kohle im Zeitpunkt, in dem diese den Herstellungs- oder Gewinnungsbetrieb verlässt oder im Betrieb verwendet wird.
Art. 24 Verfahren Für die Erhebung der Abgabe gelten die Bestimmungen der Mineralölsteuer- gesetzgebung.
5. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Bevölkerung
Art. 25
1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabe-
ertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Ver- teilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).
2 Als Versicherer gelten die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung
nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19944 über die Krankenversicherung (KVG) sowie die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG). 3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungs- jahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Vertei- lungsjahr. 4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
4 SR 832.10 5 SR 833.1
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a. der Versicherungspflicht nach dem KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
5 Sie melden die Anzahl der Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4
erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.
6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Vertei-
lungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugutekommt.
6. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrags an die Wirtschaft
Art. 26 Anteil der Wirtschaft
1 Die AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilen im Auftrag und unter
Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen den Arbeitgebern den Anteil der Wirtschaft entsprechend dem abgerech- neten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
2 Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per
31. Dezember einschliesslich Zinsen des Ertragsjahres verteilt. Die Verteilung erfolgt gestützt auf den im Ertragsjahr abgerechneten massgebenden Lohn jeweils bis 30. Juni des übernächsten Jahres (Verteilungsjahr).
Art. 27 Organisation
1 Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.
2 Die Ausgleichskassen richten den Anteil in Form der Auszahlung oder der Ver-
rechnung aus. 3 Sie informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Vertei- lungsfaktor und den ausbezahlten Anteil.
Art. 28 Entschädigung der Ausgleichskassen
1 Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen
die Entschädigung der Ausgleichskassen fest. 2 Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksich- tigt.
3 Die Ausgleichskassen sowie die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) werden für den
Aufwand, den die Einführung der Organisation der Verteilung des Abgabeertrags verursacht, mit Pauschalen gesondert entschädigt.
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7. Abschnitt: Vollzug
Art. 29 Vollzugsbehörden
1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die
Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabe- ertrags.
2 Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Arti-
keln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.
3 Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des
Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach den Artikeln 7 und 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.
Art. 30 Aufwandsentschädigung Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen von den Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) 4,4 Millionen Franken jährlich als Entschädigung für ihren Aufwand.
Art. 31 Kontrollen der Vollzugsbehörden
1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen,
insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die ein Rückerstattungs- gesuch stellen.
2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu geben und alle
Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Art. 32 Nachweis der Abgabeentrichtung
1 Wer mit abgabebelasteten fossilen Brennstoffen handelt, muss den angewendeten
Abgabesatz auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber nachweisen.
2 Wer Unternehmen nach Artikel 4 mit Wärme oder Strom beliefert, muss Art und
Menge der fossilen Brennstoffe und den angewendeten Abgabesatz auf den Rech- nungen für Erwerberinnen und Erwerber angeben.
6 SR 730.0
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts Die CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 20057 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz 2… Für Unternehmen nach Artikel 9 der CO2-Verordnung vom 8. Juni 20078 beträgt dieser Anteil höchstens 30 Prozent.
Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
8. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 SR 641.711.1 8 SR 641.712
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Anhang (Art. 3 Abs. 2)
CO2-Abgabetarif Brennstoffe: 12 Franken pro Tonne CO2
Zolltarifnummer9 Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
je 1000 kg
2701. Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus
Steinkohle: – Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:
1100 – – Anthrazit 31.70
1200 – – bituminöse Steinkohle 31.70
1900 – – andere Steinkohle 31.70
2000 – Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle 31.70
2702. Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:
1000 – Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert 25.10
2000 – Braunkohle, agglomeriert 25.10
2704. 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder 34.00
Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle je 1000 l bei 15 °C
2710. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe
Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle: – Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als Abfälle: – – Leichtöle und Zubereitungen: – – – zu anderen Zwecken:
1191 – – – – Benzin und seine Fraktionen 28.10
1192 – – – – White Spirit 28.10
1199 – – – – andere 28.10
– – andere: – – – zu anderen Zwecken:
1991 – – – – Petroleum 30.20
1992 – – – – Heizöle zu Feuerungszwecken:
– – – – – extraleicht 31.80 je 1000 kg – – – – – mittel und schwer 38.10
1999 – – – – andere Destillate und Produkte:
je 1000 l bei 15 °C – – – – Gasöl 31.80
9 SR 632.10 Anhang
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Zolltarifnummer Warenbezeichnung Abgabesatz Fr.
je 1000 kg – – – – andere 38.10 – Ölabfälle:
9100 – – Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle 38.10
(PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend
9900 – – andere 38.10
je 1000 l bei 15 °C
2711. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:
– verflüssigt: – – Erdgas:
1190 – – – anderes 13.80
– – Propan:
1290 – – – anderes 18.20
– – Butane:
1390 – – – andere 21.10
– – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:
1490 – – – andere 23.40
– – andere:
1990 – – – andere 23.40
je 1000 kg – in gasförmigem Zustand: – – Erdgas:
2190 – – – anderes 30.70
– – andere:
2990 – – – andere 38.10
2713. Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus
Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien: – Petrolkoks:
1100 – – nicht calciniert 39.50
1200 – – calciniert 39.50
je 1000 l bei 15 °C … Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen 28.10
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