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AS 2007 2943

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung)

vom 15. Juni 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 19811 über die Unfallversicherung (UVG) und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 DieseVerordnung legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den

Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten getroffen werden müssen.

2 Sie gilt für:

a. überhitzungsgefährdete Druckgeräte, für die nach Artikel 10 ein maximaler Betriebsdruck (Konzessionsdruck [PC]) festgelegt wurde, der grösser ist als 0,5 bar, und bei denen das Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser ist als 200; b. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt (bar × Liter) grösser als 3000; c. nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit flüssigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 50 bar und dem Produkt aus Druck und d. Rohrleitungen für Dampf oder Heisswasser mit einer Temperatur über 110° Celsius mit einem Konzessionsdruck (PC) grösser als 2 bar, Nennweite (DN) grösser als 100 und dem Produkt aus Druck und Nennweite (bar × DN) grösser als 3500; e. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungs- teile an Druckgeräten nach den Buchstaben a–d.

SR 832.312.12

2003-0193 2943

Druckgeräteverwendungsverordnung AS 2007

3 Sie gilt auch für Druckgeräte, die unter die Verordnung vom 29. November 20023

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) oder die Verordnung vom 3. Dezember 19964 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) fallen, sofern sie die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und stationär ver- wendet werden.

Art. 2 Anderes geltendes Recht Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten insbeson- dere die Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung (VUV) und die Verordnung 4 vom 18. August 19936 zum Arbeitsgesetz.

Art. 3 Begriffe Es gelten die Begriffe der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20027.

Art. 4 Wesentliche Anforderungen

1 Es dürfen nur Druckgeräte eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemässer Ver-

wendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesund- heit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährden.

2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn der

Betrieb Druckgeräte einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten.

3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller vor-

gegebenen zulässigen Druck- und Temperaturgrenzen eines Druckgerätes bei seiner Verwendung nicht überschritten werden können.

Art. 5 Aufstellen und Einrichten von Druckgeräten Druckgeräte und die dazugehörigen Einrichtungen sind unter Beachtung der Anga- ben des Herstellers so aufzustellen und in die Arbeitsumgebung zu integrieren, dass: a. austretende Stoffe, insbesondere Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe, sich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten können; gegebenen- falls sind Räume ausreichend zu lüften; b. austretende Stoffe aus Einrichtungen zur Druckbegrenzung gefahrlos abge- blasen werden; c. äussere Einwirkungen, insbesondere mechanische, thermische oder chemi- sche Einwirkungen, zu keiner Gefährdung führen.

3 SR 741.621 4 SR 742.401.6 5 SR 832.30 6 SR 822.114 7 SR 819.121

Druckgeräteverwendungsverordnung AS 2007

Art. 6 Explosionsschutz In der Umgebung von Druckgeräten mit brennbaren Füllgütern müssen die erforder- lichen Brand- und Explosionsschutzmassnahmen getroffen werden.

Art. 7 Schutz vor unbefugtem Zugriff Druckgeräte und deren Armaturen sind vor unbefugtem gefahrbringendem Zugriff ausreichend zu schützen.

Art. 8 Instandhaltung

1 Druckgeräte sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu

halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.

2 Die Instandhaltung ist nach einem im Voraus festgelegten Plan vorzunehmen und

zu dokumentieren.

Art. 9 Verwendung von Druckgeräten Dritter Wer sich das Druckgerät von einem Dritten zur Verfügung stellen lässt, ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Art. 10 Festlegung des Konzessionsdrucks Der Betrieb muss vor Inbetriebnahme den maximalen Betriebsdruck (Konzessions- druck [PC]) festlegen. Dieser darf nicht grösser sein als der vom Hersteller des Gerätes festgelegte maximal zulässige Druck (PS) nach Artikel 2 Buchstabe h der Druckgeräteverordnung vom 20. November 20028.

2. Abschnitt: Melde- und Inspektionspflicht

Art. 11 Meldepflicht

1 Der Betrieb muss der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die

Druckgeräte vor Inbetriebnahme sowie jede wesentliche Änderung eines Druck- gerätes schriftlich melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a. die wesentlichen technischen Daten des Druckgerätes; b. Einsatzort und Einsatzzweck; c. Schutzmassnahmen; d. gegebenenfalls Angaben über die Qualifikation des Betriebes zur Vornahme bestimmter Inspektionen im eigenen Betrieb.

3 Die SUVA führt ein Register über die gemeldeten Druckgeräte.

8 SR 819.121

Druckgeräteverwendungsverordnung AS 2007

Art. 12 Inspektionspflicht

1 Die Druckgeräte müssen regelmässig inspiziert werden.

2 Die Inspektionen dienen der Abklärung des sicherheitstechnischen Zustandes eines Druckgerätes. Sie sind unabhängig von der Instandhaltung nach Artikel 8 im Still- stand und während des Betriebs durchzuführen sowie zu dokumentieren.

3 Die Kosten der Inspektionen trägt der Betrieb.

Art. 13 Ausnahme von der Inspektionspflicht

1 Die SUVA kann auf Antrag des Betriebes Druckgeräte von der Inspektionspflicht

ausnehmen, wenn deren Betriebssicherheit hinsichtlich des Werkstoffverlusts, der Werkstoffveränderung durch das Medium, des Drucks und der Betriebsweise gewährleistet ist.

2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Druckgeräts überprüft die SUVA, ob die

Ausnahme von der Inspektionspflicht weiterhin gerechtfertigt ist.

Art. 14 Zuständigkeit für Inspektionen

1 Die Inspektionen werden durch die nach Artikel 85 Absatz 3 UVG beauftragte

Organisation (Fachorganisation) durchgeführt. Sie spricht sich mit dem Betrieb über die Inspektionen ab.

2 Die SUVA kann für die Durchführung der wiederkehrenden Inspektionen Betrei-

berprüfstellen beauftragen. Diese müssen nach ISO IEC 170209 Typ B akkreditiert sein.

3 Die Inspektionen von nicht überhitzungsgefährdeten Druckgeräten während des

Betriebes können vom Betrieb durchgeführt werden, sofern dieser dazu qualifiziert ist und einen Inspektionsplan vorlegt.

4 Die Fachorganisation und die Betreiberprüfstellen müssen den Befund der von

ihnen durchgeführten wiederkehrenden Inspektionen dem Betrieb mitteilen und im Register eintragen lassen.

Art. 15 Instandsetzungen und Änderungen Instandsetzungen und Änderungen an Druckgeräten dürfen nur in Absprache mit der Fachorganisation oder mit der Betreiberprüfstelle durchgeführt werden.

Art. 16 Richtlinien Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 UVG erlässt Richtlinien nach Artikel 52a VUV10 zur Umsetzung dieser Verordnung.

9 ISO/IEC 17020: 1998, Dokument Nr. 601.dw, Ausgabe November 2004, Rev. 04.

Die Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur. 10 SR 832.30

Druckgeräteverwendungsverordnung AS 2007

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 9. April 192511 betreffend Aufstellung und Betrieb von

Dampfkesseln und Dampfgefässen;

2. Verordnung vom 19. März 193812 betreffend Aufstellung und Betrieb von

Druckbehältern.

2 Die VUV13 wird wie folgt geändert:

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 11

2 Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhü-

tung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel:

11. Druckgeräte.

Art. 18 Übergangsbestimmung für wiederkehrende Kontrollen nach bisherigem Recht Vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendete Druckgeräte, für die eine Bewilli- gungspflicht besteht, bleiben dem bisherigen Recht bis zur nächsten inneren Unter- suchung des Druckgeräts durch die Fachorganisation unterstellt. Eine frühere Unter- stellung unter die Bestimmungen dieser Verordnung ist nach Absprache mit der Fachorganisation möglich.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

15. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11 BS 8 381; AS 1974 1381, 1999 704, 2006 2437 12 BS 8 398; AS 2006 2437 13 SR 832.30

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