AS 2007 2955
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)
vom 12. Juni 2007
Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG, bestimmt, wie diese von den Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19982 (SBG) umzusetzen sind und legt die organisatorischen Massnah- men fest, welche die Spielbanken ergreifen müssen.
2 Sie konkretisiert die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission
(Kommission) und des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Sekretariat der ESBK) bei der Umsetzung des GwG.
3 Sie regelt das Verhältnis zwischen der Kommission und den Selbstregulierungs-
organisationen der Spielbanken.
2. Kapitel: Sorgfaltspflichten und Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
(Art. 3–10 GwG)
1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung
(Art. 3 GwG)
Art. 2 Kassageschäfte
1 Die Spielbank kann die Identifizierungspflicht bei Kassageschäften von erheb-
lichem Wert erfüllen, indem sie die Spielbankenbesucherinnen (Besucherinnen) und die Spielbankenbesucher (Besucher) identifiziert und registriert, die beim Kauf und Verkauf von Spielmarken, bei Automatenauszahlungen, beim Ausstellen und Ein-
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Geldwäschereiverordnung ESBK AS 2007
lösen von Checks oder bei Bargeschäften wie Geldwechsel eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden scheinen, von über 5000 Franken tätigen.
2 Siekann diese Pflicht auch erfüllen, indem sie sämtliche Besucherinnen oder
Besucher unmittelbar beim Betreten der Spielbank identifiziert und registriert. 3 Nach erfolgter Identifizierung gemäss Absatz 1 oder 2 hat sie folgende Transak- tionen zusätzlich besucherbezogen zu registrieren: a. Rückkauf von Spielmarken und Automatenauszahlungen im Betrag von mindestens 15 000 Franken durch die Spielbank; b. Ausstellen und Einlösen von Checks im Betrag von mindestens 15 000 Fran- ken durch die Spielbank oder die Besucherin oder den Besucher; c. Geldwechselgeschäfte im Betrag von mindestens 5000 Franken. 4 Die Spielbank hält in ihren internen Richtlinien fest, welche der beiden Identifizie- rungsmethoden sie anwendet.
Art. 3 Dauernde Geschäftsbeziehungen
1 Bei dauernden Geschäftsbeziehungen registriert die Spielbank sämtliche Trans-
aktionen.
2 Eine Geschäftsbeziehung gilt als dauernd, wenn die Spielbank einer Besucherin
oder einem Besucher: a. ein Depot oder ein Gästekonto zur Verfügung stellt; b. ein elektronisches Trägermedium für Spielkredite zur Verfügung stellt, das länger als einen Spieltag verwendet wird und ein Guthaben von mehr als
5000 Franken aufweist.
Art. 4 Zu registrierende Angaben
1 Die Spielbank registriert Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
der Besucherin oder des Besuchers. 2 Anlässlich der besucherbezogenen Registrierung der Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 3 registriert sie zusätzlich die derzeitige Wohnsitzadresse der Besucherin oder des Besuchers.
3 Stammt die Besucherin oder der Besucher aus einem Land, in dem Geburtsdaten
oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 5 Erforderliche Dokumente 1 Bei der Identifizierung sieht die Spielbank einen amtlichen Ausweis mit Fotografie wie Pass, Identitätskarte oder Führerausweis ein, fotokopiert diesen und bewahrt die Fotokopie auf.
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2 Die Kommission bewilligt die Verwendung von Kundenkarten als Identifizie-
rungsdokument, wenn diese eine einwandfreie Identifikation erlauben und aufgrund eines amtlichen Ausweises erstellt wurden, von dem bei der Spielbank eine Kopie hinterlegt ist.
3 Wird die Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder über Internet
aufgenommen, so prüft die Spielbank die Identität, indem sie: a. sich eine beglaubigte Kopie eines amtlichen Ausweises zustellen lässt; und b. die Wohnsitzadresse der künftigen Besucherin oder des künftigen Besuchers durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise überprüft.
4 Die Beglaubigung ist durch einen Notar oder eine Notarin oder eine öffentliche
Stelle, die solche Beglaubigungen üblicherweise ausstellt, vorzunehmen.
2. Abschnitt:
Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG)
Art. 6 Grundsatz Die Spielbank darf von der Vermutung ausgehen, dass die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist, es sei denn: a. sie nimmt ein Kassageschäft nach Artikel 2 auf; b. sie tätigt Banküberweisungen zugunsten der Besucherin oder des Besuchers; c. sie muss annehmen, dass die Vermögenswerte, die die Besucherin oder der Besucher einwechselt, einsetzt oder hinterlegt, deren finanzielle Verhältnisse übersteigen; d. der Kontakt mit der Besucherin oder dem Besucher ergibt andere ungewöhn- liche Feststellungen; e. die Geschäftsbeziehung wird auf dem Korrespondenzweg aufgenommen.
Art. 7 Erforderliche Angaben
1 Die Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben
enthalten: a. bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit; b. bei juristischen Personen: Firma, Domiziladresse und Sitz. 2 Stammt die wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Die Ausnahme ist in einer Aktennotiz zu begründen.
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3. Abschnitt:
Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Art. 8 Die Spielbank wiederholt das Verfahren zur Identifizierung der Besucherin oder des Besuchers oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel aufkommen, ob: a. die gemachten Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besu- chers zutreffen; b. die Besucherin oder der Besucher mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist; c. die abgegebene Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person zutrifft.
4. Abschnitt: Besondere Abklärungspflicht
(Art. 6 GwG)
Art. 9 Anwendungsfälle Die Spielbank muss unverzüglich die wirtschaftlichen Hintergründe abklären, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion mit erhöhtem Risiko handelt.
Art. 10 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
1 Die Spielbank legt Kriterien fest, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem
Risiko hinweisen.
2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsbeziehung der Spielbank insbesondere in
Frage: a. Sitz oder Wohnsitz der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaft- lich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person; c. Fehlen eines persönlichen Kontakts bei Aufnahme einer dauernden Geschäftsbeziehung; d. Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte; e. Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte; f. Herkunftsland der Überweisungen auf Gästekonti oder Zielland der Über- weisungen von Gästekonti.
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3 Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko.
4 Als politisch exponiert gelten:
a. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationa- ler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationa- ler Bedeutung; b. Unternehmen und Personen, die den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
Art. 11 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
1 Die Spielbank legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem
Risiko fest.
2 Als Kriterien kommen je nach den in Anspruch genommenen Dienstleistungen der
Spielbank insbesondere in Frage: a. die Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögens- werte; b. die Höhe der gewonnenen oder rückgewechselten Vermögenswerte; c. eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen; d. eine erhebliche Abweichung von den in vergleichbaren Geschäftsbeziehun- gen üblichen Transaktionsarten, -volumina, oder -frequenzen.
3 Werden auf ein Mal 30 000 Franken oder mehr eingebracht, so gilt dies in jedem
Fall als Transaktion mit erhöhtem Risiko.
Art. 12 Inhalt der Abklärungen Abzuklären ist je nach den Umständen: a. ob die Besucherin oder der Besucher an den eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; b. ob die Besucherin oder der Besucher an den gewonnenen oder rückgewech- selten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist; c. die Herkunft der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermö- genswerte; d. der Ursprung des Vermögens der Besucherin oder des Besuchers und der wirtschaftlich berechtigten Person; e. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Besucherin oder des Besu- chers und der wirtschaftlich berechtigten Person.
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Art. 13 Vorgehensweise
1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Besucherin, des Besuchers oder der wirtschaftlich berechtigten Person; b. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Daten- banken; c. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
2 Die Spielbank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität,
dokumentiert sie und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG vorliegen.
Art. 14 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1 Die Spielbank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen
und Transaktionen.
2 Die Kommission kann von der Spielbank die Einführung eines informatikgestütz-
ten Überwachungssystems verlangen.
5. Abschnitt: Beizug Dritter bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Art. 15 1 Die Spielbank darf die Identifizierung, die Feststellung der wirtschaftlich berech- tigten Person, die erneute Identifizierung oder die erneute Feststellung der wirt- schaftlich berechtigten Person und die Durchführung der besonderen Abklärungs- pflicht einem anderen Finanzintermediär übertragen, sofern dieser einer gleich- wertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei untersteht. 2 Sie darf diese Sorgfaltspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung an eine Drittperson delegieren, wenn sie: a. die Drittperson sorgfältig auswählt; b. die Drittperson über ihre Aufgabe instruiert; und c. kontrollieren kann, ob die Drittperson die Pflichten erfüllt. 3 Die Drittperson muss der Spielbank Kopien der Unterlagen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gedient haben, übermitteln und bestätigen, dass die übermittelten Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
4 Die Weiterdelegation durch die Drittperson ist ausgeschlossen.
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6. Abschnitt: Dokumentationspflicht
(Art. 7 GwG)
Art. 16 1 Die Spielbank erstellt und organisiert ihre Dokumentation so, dass das Sekretariat der ESBK, die Strafverfolgungsbehörde oder andere berechtigte Stellen sich jederzeit ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten nach den Arti- keln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung bilden können.
2 Die Dokumentation umfasst insbesondere:
a. eine Liste aller identifizierten Besucherinnen und Besucher mit den Angaben nach Artikel 4; b. eine Kopie der amtlichen Ausweise; c. in den Fällen von Artikel 6 die schriftliche Erklärung der Besucherin oder des Besuchers über die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person; d. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen nach den Artikeln 2 und 3; e. die Unterlagen zu den verbundenen Transaktionen nach Artikel 2 Absatz 1; f. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Anwendung der Kri- terien nach Artikel 10; g. eine Notiz und die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 11; h. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG.
3 Auf der Basis der Dokumentation muss es möglich sein, die verbundenen und die
zu registrierenden Transaktionen nachzuvollziehen.
4 Die Unterlagen und Belege sind nach Abschluss eines Geschäfts zehn Jahre lang
an einem sicheren Ort aufzubewahren.
7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
(Art. 8 GwG)
Art. 17 Interne Richtlinien
1 Die Spielbank verfasst interne Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei.
Darin legt sie fest, wie die Sorgfaltspflichten nach GwG und nach dieser Verord- nung konkret erfüllt werden.
2 Insbesondere regelt sie darin:
a. die Identifizierungsmethode nach Artikel 2; b. die interne Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten; c. die Umsetzung der Vorgaben nach den Artikeln 2–16;
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d. die Kriterien, die sie zur Feststellung von Geschäftsbeziehungen mit erhöh- tem Risiko nach Artikel 10 anwendet; e. die Kriterien, die sie zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhtem Risiko nach Artikel 11 anwendet; f. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung; g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei.
3 Die internen Richtlinien werden vom Verwaltungsrat oder vom obersten
Geschäftsführungsorgan erlassen.
4 Sie sind den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise
bekannt zu geben.
Art. 18 Geldwäschereifachstelle
1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwä-
schereifachstelle.
2 Die Geldwäschereifachstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie sorgt für die Umsetzung und Einhaltung der internen Richtlinien. b. Sie plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geld- wäscherei. c. Sie veranlasst Abklärungen nach Artikel 12 oder führt sie selbst durch. d. Sie legt allenfalls die Parameter für das System der Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen nach Artikel 14 fest. e. Sie berät die Geschäftsleitung in allen Fragen, die mit der Bekämpfung der Geldwäscherei zusammenhängen.
3 Die Spielbank kann auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifach-
stelle bezeichnen oder für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 20 vor- sehen.
Art. 19 Aus- und Weiterbildung des Personals Die Spielbank sorgt bei den neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Ausbildung beim Stellenantritt und bei den bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die regelmässige Weiterbildung hinsichtlich der für ihre Funktion wesentlichen Aspekte der Geldwäschereibekämpfung.
Art. 20 Interne Kontrollen
1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die
Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.
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2 Eine mit der Überwachung beauftragte interne Person darf keine Geschäftsbezie-
hungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.
Art. 21 Revision
1 Die Revisionsstelle muss im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach Artikel 37
SBG3 kontrollieren, ob die Spielbank die Pflichten nach den Artikeln 3–10 GwG und nach dieser Verordnung einhält. 2 Sie hält die Ergebnisse der Überprüfung im Bericht nach Artikel 76 Absatz 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September 20044 (VSBG) fest.
8. Abschnitt:
Abbruch oder Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und Meldepflicht (Art. 9–10 GwG)
Art. 22 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
1 Die Spielbank lehnt die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht eine
bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, wenn: a. die Besucherin oder der Besucher nicht identifiziert oder die wirtschaftlich berechtigte Person nicht festgestellt werden kann; b. die Zweifel an den Angaben der Besucherin oder des Besuchers auch nach der Durchführung des Verfahrens nach Artikel 8 bestehen bleiben; c. sich der Spielbank der Verdacht aufdrängt, dass ihr wissentlich falsche Angaben über die Identität der Besucherin oder des Besuchers oder der wirt- schaftlich berechtigten Person gemacht wurden.
2 Lehnt die Spielbank die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie
eine bereits eingegangene Geschäftsbeziehung ab, so muss sie allfällige Vermö- genswerte der Besucherin oder dem Besucher in einer Form übergeben, die es den Behörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.
Art. 23 Pflicht zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung 1 Die Spielbank darf eine Geschäftsbeziehung nicht abbrechen, wenn die Vorausset- zungen für die Meldepflicht nach Artikel 9 GwG gegeben sind.
2 Sie darf eine Geschäftsbeziehung weder abbrechen noch den Abzug bedeutender
Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass behörd- liche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.
3 SR 935.52 4 SR 935.521
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Art. 24 Meldepflicht Die Meldung nach Artikel 9 GwG hat schriftlich gemäss den Vorgaben der Melde- stelle für Geldwäscherei zu erfolgen.
3. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen
Art. 25 Die Kommission kann mit Selbstregulierungsorganisationen zusammenarbeiten.
4. Kapitel: Aufsicht
Art. 26 Aufgaben der Kommission
1 Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Spielbanken (Art. 48 SBG5) überwacht die
Kommission die Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei durch die Spielbanken.
2 Sie kann neben den Massnahmen und Sanktionen nach dem SBG und der VSBG6
die in Artikel 20 GwG vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Art. 27 Anzeigepflicht Die Kommission erstattet Anzeige nach Massgabe von Artikel 21 GwG.
Art. 28 Widerhandlungen gegen Verfügungen Widerhandlungen gegen Verfügungen der Kommission werden nach Artikel 51 SBG7 geahndet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 29 Gebühren Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Artikeln 112–119 VSBG8.
5 SR 935.52 6 SR 935.521 7 SR 935.52 8 SR 935.521
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Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 28. Februar
20009 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geld-
wäscherei wird vorbehältlich der in Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen auf den 30. Juni 2007 aufgehoben.
2 Die Artikel 3, 4 und 8 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Die Artikel 2, 3, 9–13 und 17 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
12. Juni 2007 Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider
9 AS 2000 808
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