AS 2007 3459
AS 2007 3459
Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 29. Juni 2007
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 9c
2a. Kapitel: Funkkonzessionen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Funkkonzession für die
Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen erhebt die Konzessionsbehörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken. Belastet die Gebühr Veran- stalter mit Zugangsrecht, so reduziert die Behörde diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der gemäss der Funkkonzession für die Verbrei- tung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt
das BAKOM für jedes Gebiet, das für die digitale Versorgung mit einem Frequenz- block vorgesehen ist (Allotment), eine jährliche Verwaltungsgebühr von 4560 Fran- ken pro beanspruchte Hochfrequenzbandbreite von 1 MHz. Belastet diese Gebühr Radio- und Fernsehveranstalter mit Zugangsrecht, so reduziert das BAKOM diese Gebühr um 60 Prozent für den Teil der Übertragungskapazität, der für die Verbrei- tung von Programmen mit Zugangsrecht beansprucht wird.
1 SR 784.106.12
2007-1253 3459
Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich AS 2007
II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
29. Juni 2007 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger