AS 2007 3467
Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst
Verordnung über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst
Änderung vom 27. Juni 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. Dezember 20031 über das Verfahren der Zulassung zum Zivildienst wird wie folgt geändert:
Art. 7 Anhörung von stellungspflichtigen Personen (Art. 16 Abs. 1 ZDG) 1 Die zuständigen Militärbehörden und die Vollzugsstelle sorgen dafür, dass stel- lungspflichtige gesuchstellende Personen in der Regel im Rahmen der Rekrutierung angehört werden.
2 Nicht während der Rekrutierung angehört werden gesuchstellende Personen:
a. deren Gesuch erst zehn Arbeitstage vor der Rekrutierung eintrifft; b. die ihr Gesuch während der Rekrutierung einreichen.
Art. 8 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 13 Abs. 1bis 1bis Sie berücksichtigt die Erhöhung der Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage infolge der Wahl des Durchdienermodells nicht.
Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2007 Die Zulassungskommission berechnet die Dauer der ordentlichen Zivildienstleistun- gen von Personen, die im Militärdienst das Durchdienermodell gewählt haben und vor dem 1. Juli 2007 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gemäss Artikel 13 Absatz 1bis neu.
1 SR 824.016
2007-0741 3467
Verfahren der Zulassung zum Zivildienst AS 2007
II Diese Änderung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
27. Juni 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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