AS 2007 349
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK)
Änderung vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 19991 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. e Ziff. 3 Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentrale Tätig- keitsbereiche: e. Sprachdienstleistungen:
3. Sie koordiniert die Übersetzungen wichtiger amtlicher Texte, nament-
lich von ausgewählten Erlassen des Bundesrechts, ins Englische und sorgt dafür, dass diese Übersetzungen an zentraler Stelle öffentlich zugänglich sind.
Art. 5 Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen
Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für einen weiteren Fachkreis von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen. Solche Texte sind namentlich: a. Entscheide mit Leitcharakter; b. Gutachten und andere Texte, die geeignet sind, eine kohärente Praxis inner- halb der Bundesverwaltung sicherzustellen oder einen Beitrag zur einheitli- chen Anwendung und Auslegung des Bundesrechts zu leisten.
2 Die Texte werden periodisch über das Internet-Angebot der Bundeskanzlei online
veröffentlicht.
1 SR 172.210.10
2006-2830 349
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei AS 2007
Art. 6 Veröffentlichung des Staatskalenders und weiterer Verzeichnisse
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser
enthält: a. die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung; b. die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte; c. die Organigramme der Bundesverwaltung und der einzelnen Departemente sowie der Bundeskanzlei; d. die wichtigsten Namen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes erfüllen.
2 Sie kann weitere Verzeichnisse veröffentlichen, insbesondere solche, die der
Öffentlichkeit das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden nach Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 erschliessen.
3 Sie kann die Veröffentlichung von Verzeichnissen andern Verwaltungseinheiten
übertragen.
Art. 6a Elektronische Veröffentlichung von Personendaten
1 Die Bundeskanzlei kann, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen
Veröffentlichung von Verzeichnissen, verwaltungsintern Personendaten online zugänglich machen wie: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel und Anrede; d. verwendete Amtssprache; e. Telefon- und Faxnummer; f. Post- und E-Mail-Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungs- informationen.
2 Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten der-
jenigen Bediensteten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, soweit diese Funktion es erfordert. Im Zusammenhang mit der elek- tronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies auf Grund von deren Funktion zweck- mässig und notwendig ist. 3 Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit der Funktion unmittel- bar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken des Online-Verfahrens aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit wider- rufen.
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II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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