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AS 2007 3675

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. Dezember 1998 In Kraft getreten am 1. Januar 1999

Originaltext

Art. 1 …

Art. 2 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 32 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausfüh- rung müssen gewährleisten, dass eine elektronische oder fotografische Wie- dergabe auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. Wird der Massstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

2. Regel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung sind in einer Form einzurei- chen, die gewährleistet, dass eine elektronische sowie eine unmittelbare Vervielfäl- tigung, insbesondere durch Scanning, Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto- Offsetdruck und Mikroverfilmung, in einer unbeschränkten Stückzahl vorgenommen werden kann. Die Blätter müssen glatt und knitterfrei sein. Sie dürfen nicht gefaltet sein und sind einseitig zu beschriften.

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Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

3. Regel 66 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(2) Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem dafür zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch zu bestätigen.

4. Regel 76 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der sie aufnimmt, und dem Bediensteten, der die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme leitet, durch ihre Unterschrift oder andere geeignete Mittel als authentisch bestätigt.

5. Regel 78 erhält folgende Fassung:

Regel 78 Zustellung durch die Post (1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Europäischen Patentamts bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Zustellungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs. (2) Bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag zugegangen ist; im Zweifel hat das Europäische Patentamt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen. (3) Die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird. (4) Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1–3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

6. Regel 95a erhält folgende Fassung:

Regel 95a Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten (1) Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäi- schen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und auf- bewahrt werden. (3) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. (4) Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder

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c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der ent- sprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staa- ten abgelaufen ist. (5) Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmel- dung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmel- dungen erteilt worden sind.

7. Regel 104 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wird das Europäische Patentamt als Anmeldeamt nach dem Zusammenarbeits- vertrag tätig, so ist die internationale Anmeldung in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Die internationale Anmeldung ist in drei Stü- cken einzureichen. Das gleiche gilt für alle Unterlagen, die in der in Regel 3.3a Ziffer ii der Ausführungsordnung zum Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Kontrolliste genannt sind, mit Ausnahme der Gebührenquittung oder des Schecks für die Gebührenzahlung. Der Präsident des Europäischen Patentamts kann jedoch bestimmen, dass die internationale Anmeldung und alle dazugehörigen Unterlagen in weniger als drei Stücken einzureichen sind.

Art. 3 In die Ausführungsordnung zum EPÜ wird in Kapitel IV des siebenten Teils die folgende neue Regel 84a eingefügt: Regel 84a Verspäteter Zugang von Schriftstücken (1) Ein beim Europäischen Patentamt verspätet eingegangenes Schriftstück gilt als rechtzeitig eingegangen, wenn es nach Massgabe der vom Präsidenten des Europäi- schen Patentamts festgelegten Bedingungen rechtzeitig vor Ablauf der Frist bei der Post oder einem anerkannten Übermittlungsdienst aufgegeben wurde, es sei denn, das Schriftstück ist später als drei Monate nach Ablauf der Frist eingegangen. (2) Absatz 1 ist auf die im Übereinkommen vorgesehenen Fristen entsprechend anzuwenden, falls Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b vorgenommen werden.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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