AS 2007 3679
Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
SR 0.232.142.21; AS 1977 1780
Beschluss des Verwaltungsrats vom 5. Dezember 1996 In Kraft getreten am 1. Juli 1997
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Im zweiten Teil wird in dem neuen Kapitel V unter der Überschrift
«Frühere europäische Anmeldungen» die folgende neue Regel 23a eingefügt:
Regel 23a Frühere Anmeldung als Stand der Technik Eine europäische Patentanmeldung gilt nur dann als Stand der Technik nach Arti- kel 54 Absätze 3 und 4, wenn die Benennungsgebühren nach Artikel 79 Absatz 2 wirksam entrichtet worden sind.
2. In Regel 51 wird der folgende neue Absatz 8a eingefügt:
(8a) Werden die Benennungsgebühren nach Zustellung der Aufforderung nach Absatz 6 fällig, so wird der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekanntgemacht, wenn die Benennungsgebühren entrichtet sind. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2007-1620 3679
Ausführungsordnung zum Europäischen Patenübereinkommen AS 2007
3680