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AS 2007 3705

Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen

Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen

SR 0.741.20; AS 1993 498

Änderungen des Übereinkommens In Kraft getreten am 28. März 2006

Übersetzung1

A. Änderungen des Haupttextes des Übereinkommens

Art. 1 Folgende neue Bst. ebis und eter werden eingefügt: ebis) «Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt. eter) «Radweg» ist eine eigene Strasse oder ein Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrich- tungen getrennt.

Art. 7 Der bisherige Wortlaut des Artikels 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

1. Um die Strassenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, Vor-

schriftzeichen und Wegweiser, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder rückstrahlend auszugestalten, ohne jedoch die Verkehrsteilnehmer zu blenden.

2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Mate-

rialien zulassen; in diesem Falle legen sie fest, welche Zeichen mit diesen Materia- lien ausgestattet sein dürfen. 3. In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten die Regeln für die Verwendung beleuchteter Zeichen und mit rückstrahlenden und fluoreszierenden Materialien versehener Zeichen festgelegt werden. Ausserdem sind dort die Situationen festzu- legen, in denen die einzelnen Klassen rückstrahlender Materialen zu verwenden ist.

4. Die auf dem Zeichen in verschiedenen dunklen oder hellen Farben verwendeten

Symbole können durch eng anliegende helle bzw. dunkle Kontraststreifen eingefasst werden.

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3705).

2005-3410 3705

Übereink. vom 8. Nov.1968 über Strassenverkehrszeichen AS 2007

5. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinwei-

sen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.

Art. 8 Abs. 3 Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

3. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, hauptsächlich um die Verständ-

lichkeit der Zeichen zu erleichtern, eine Aufschrift auf einem rechteckigen Schild unter den Zeichen oder auf einem rechteckigen Schild, das das Zeichen enthält, hinzuzufügen; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Führer, nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.

Art. 13 Abs. 2 Der Wortlaut wird wie folgt geändert: 2. Die Vorschriftzeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Beginn der Ortschaft anzeigt, bedeuten, dass die Regelung in der ganzen Ort- schaft gilt, soweit nicht auf bestimmten Strassenabschnitten in der Ortschaft durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.

Art. 13bis Folgender neuer Absatz 2bis wird eingefügt: 2bis. Das Zeichen E 11a wird bei Tunneln von mehr 1000 m Länge und in den gemäss innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen verwendet. Bei Tunneln von mehr als 1000 m Länge wird die Länge gemäss Anhang 1 Abschnitt H entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einem Zusatzschild H 2 angezeigt. Der Name des Tunnels kann gemäss Artikel 8, Absatz 3 dieses Übereinkommens angezeigt werden.

Art. 26bis Abs. 1 Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

1. Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugkategorien vorbehal-

ten sind, einschliesslich Radstreifen, erfolgt durch Linien, die sich deutlich von den anderen auf der Fahrbahn angebrachten ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien unterscheiden, insbesondere durch ihre grössere Breite und durch die gerin- geren Strichabstände.

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Übereink. vom 8. Nov. 1968 über Strassenverkehrszeichen AS 2007

Art. 29 Abs. 2 Der erste Satz wie folgt geändert:

2. Sind die Fahrbahnmarkierungen aufgemalt, so müssen sie gelb oder weiss sein;

für die Markierungen zur Bezeichnung der Stellen, an denen das Parken erlaubt ist, aber bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen (begrenzte Parkdauer, Gebüh- renpflicht, Nutzerkategorie usw.) unterliegt, kann jedoch blaue Farbe verwendet werden. … Abs. 4 Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

4. Führer müssen die für den fliessenden Verkehr bestimmten Strassenmarkierun-

gen leicht und rechtzeitig erkennen können. Die Markierungen müssen bei Tag und Nacht sichtbar sein. Es wird empfohlen, solche Markierungen mit rückstrahlenden Materialien zu verse- hen, insbesondere in Bereichen, in denen die Beleuchtung ungenügend ist.

Folgender neuer Artikel 29bis wird eingefügt: Art. 29bis

1. Sollen dauerhafte Strassenmarkierungen für eine bestimmte Zeit geändert wer-

den, insbesondere wegen Strassenbauarbeiten oder Umleitungen, sind vorüber- gehende Markierungen anzubringen, die eine andere Farbe als für die dauerhaften Markierungen verwendete Farbe haben.

2. Vorübergehende Markierungen gehen dauerhaften Markierungen vor und sind

von den Verkehrsteilnehmern zu beachten. Könnte das Nebeneinander vorüberge- hender und dauerhafter Strassenmarkierungen zu einer Verwechslung führen, sind die dauerhaften Markierungen abzudecken oder zu entfernen.

3. Vorübergehende Markierungen sind vorzugsweise mit rückstrahlenden Materia-

lien zu versehen und können zur Verbesserung der Verkehrsleitung durch Baken, Nägel oder Rückstrahler ergänzt werden.

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Übereink. vom 8. Nov.1968 über Strassenverkehrszeichen AS 2007

B. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens Anhang 1

Abschnitt C, Unterabschnitt II Abs. 9, Bst. c Ziffer vii) wird gestrichen.

Abschnitt D, Unterabschnitt II Absatz 3 Der Wortlaut wird wie folgt geändert:

3. Das Zeichen D 3 «Kreisverkehr» zeigt den Führern an, dass sie im Kreisverkehr

die durch die Pfeile angegebene Fahrtrichtung einschlagen müssen. Ist der Kreisver- kehr durch das Zeichen D 3 in Verbindung mit Zeichen B 1 oder B 2 angezeigt, hat der Führer auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.

Abschnitt E, Unterabschnitt II Absatz 9 Der Wortlaut der bisherigen Buchstaben wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: a) Das Zeichen E 11a «Tunnel» kündigt einen Strassenabschnitt an, der durch einen Tunnel führt und auf dem besondere Vorschriften gelten. Es wird an der Stelle aufgestellt, ab der die besonderen Vorschriften gelten. b) Um die Verkehrsteilnehmer vorzuwarnen, kann das Zeichen E 11a zusätzlich in einem angemessenen Abstand vor der Stelle aufgestellt werden, ab der die besonderen Vorschriften gelten; dieses Zeichen gibt gibt entweder im unte- ren Teil oder auf einem Zusatzschild H 1 gemäss Abschnitt H dieses Anhangs die Entfernung zwischen seinem Standort und der Stelle an, ab der diese besonderen Vorschriften gelten. c) Ein Zeichen E 11b «Ende des Tunnels» kann an der Stelle aufgestellt wer- den, ab der die besonderen Vorschriften nicht mehr gelten.

Folgender neuer Absatz 14 wird eingefügt:

14. Zeichen, die eine Nothaltebucht anzeigen

Das Zeichen E 17 «Nothaltebucht» zeigt eine Stelle an, die Führer ausschliesslich im Not- oder Gefahrenfall zum Halten oder Parken benutzen dürfen. Ist diese Haltbucht mit einem Notfalltelefon und/oder einem Feuerlöscher ausgestattet, trägt das Zei- chen entweder im unteren Teil oder auf einem unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen Schild das Symbol F 14 und/oder F 15. Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: E 17a und E 17b.

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Übereink. vom 8. Nov. 1968 über Strassenverkehrszeichen AS 2007

Abschnitt F, Unterabschnitt I Absatz 2 Der letzte Satz wird wie folgt geändert: 2. … Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b, F 1c und F 15 sind rot. Das Symbol F 14 darf rot sein.

Unterabschnitt II Absatz 2 Es werden folgende neue Symbole F 14 und F 15 hinzugefügt: F 14 NOTFALLTELEFON F 15 FEUERLÖSCHER

Abschnitt G, Unterabschnitt V Folgender neuer Absatz 11 wird eingefügt:

11. Zeichen, die Notausgänge anzeigen:

a) Die Zeichen G 23a und G 23b zeigen den Standort von Notausgängen an. b) Die Zeichen G 24a, G 24b und G 24c sind Beispiele für Zeichen, die die Richtung und Entfernung zum nächstgelegenen Notausgang anzeigen. Sie werden an den Tunnelwänden in einem Abstand von höchstens 50 m und in einer Höhe von 1 bis 1,5 m angebracht. c) Die Zeichen G 23 und G 24 haben einen grünen Grund mit Symbolen, Pfei- len und Entfernungsangaben in weiss oder in heller Farbe.

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Übereink. vom 8. Nov.1968 über Strassenverkehrszeichen AS 2007

Anhang 3

Die neuen Zeichen und Symbole, die in den obigen Änderungsvorschlägen eingeführt werden, werden nachfolgend wiedergegeben:

E 17a E 17b

F 14 F 15

G 23a G 23b

G 24a G 24b

G 24c

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