AS 2007 3897
Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
SR 0.232.142.21; AS 1977 1780
Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2001 In Kraft getreten am 2. Januar 2002
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 85a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wird die Anmeldegebühr, die Recherchengebühr oder eine Benennungsgebühr nicht innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2 oder Regel 25 Absatz 2 vorgesehenen Fristen entrichtet, so kann sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristver- säumung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
2. Regel 85b erhält folgende Fassung:
Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der in Artikel 94 Absatz 2 vorgesehenen Frist gestellt, so kann er noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam gestellt werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrich- tet wird.
3. Regel 108 erhält folgende Fassung:
Regel 108 Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse (1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig einge- reicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die nationale Grundgebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird keine Benennungsgebühr rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. (2) Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht recht- zeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.
2007-0868 3897
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007
(3) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsver- lust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlags- gebühr entrichtet wird.
Art. 2 Artikel 2 der Gebührenordnung wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3b erhält folgende Fassung:
3b. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der betreffenden Gebühr oder Entrichtung der Anmeldegebühr, Gebühren, insgesamt jedoch höchs- der Recherchengebühr oder der tens 650 EUR Benennungsgebühren (Regel 85a)
2. Es wird folgende neue Nummer 3c eingefügt:
3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der betreffenden Gebühren, Einreichung der Übersetzung der jedoch mindestens 500 EUR bei internationalen Anmeldung oder verspäteter Einreichung der Über- die verspätete Stellung des Prü- setzung und insgesamt höchstens fungsantrags oder die verspätete 1 750 EUR Entrichtung der nationalen Grund- gebühr, der Recherchengebühr o- der der Benennungsgebühren (Re- gel 108 Absatz 3)
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 2. Januar 2002 in Kraft.
Art. 4 Die Regel 108 EPÜ und Artikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung in der Fassung dieses Beschlusses gelten für alle internationalen Anmeldungen, für die am 2. Januar
2002 die in Regel 107(1) a) und c)–f) EPÜ vorgeschriebenen Handlungen noch nicht
vorgenommen worden sind und die dort vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.
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