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AS 2007 3907

Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

SR 0.232.142.21; AS 1977 1780

Beschluss des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004 In Kraft getreten am 1. April 2005

Originaltext

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 54 erhält folgende Fassung:

Regel 54 Urkunde über das europäische Patent Sobald die europäische Patentschrift herausgegeben worden ist, stellt das Europäi- sche Patentamt dem Patentinhaber die Urkunde über das europäische Patent aus. Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt den Inhalt und die Form der Urkunde sowie die Art und Weise, wie sie übermittelt wird, und legt fest, in welchen Fällen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

2. In Regel 108 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

(4) Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

2007-0862 3907

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2007

Art. 2 Die Gebührenordnung wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Nummer 3c der Gebührenordnung (GebO) erhält folgende Fassung: 3c. Zuschlagsgebühr für die verspätete 50 % der betreffenden Gebühren, Einreichung der Übersetzung der jedoch mindestens 500 EUR internationalen Anmeldung oder bei verspäteter Einreichung der die verspätete Stellung des Prü- Übersetzung und insgesamt fungsantrags oder die verspätete höchstens 1 750 EUR Entrichtung der nationalen Grund- gebühr, der Recherchengebühr oder der Benennungsgebühren (Regel

108 Abs. 3 und 4)

Art. 3 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2005 in Kraft. (2) Die neue Regel 108 (4) EPÜ und der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Nummer 3c GebO gelten für in die europäische Phase eintretende internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005 nicht alle in Regel 107 (1) d) EPÜ vorge- schriebenen Benennungsgebühren wirksam entrichtet wurden und für die die Frist gemäss dieser Regel noch nicht abgelaufen ist.

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