AS 2007 4101
Änderungsvereinbarung zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Übersetzung1
Änderungsvereinbarung zum Protokoll vom 1. Dezember 1981 über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Angenommen von der INMARSAT-Versammlung am 25. September 1998 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 2001
Die Parteien dieser Vereinbarung Als Vertragsparteien des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation2 (früher Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatelliten-Organisation für die Seeschiffahrt [INMARSAT]), in der abge- änderten Fassung, («des Übereinkommens»); Als Vertragsparteien des am 1. Dezember 19813 in London abgeschlossenen Proto- kolls über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für mobile Satellitenkommunikation (Inmarsat) («des Protokolls»); In Anbetracht dessen, dass die Versammlung der Vertragsparteien von Inmarsat an ihrer Zwölften Tagung neue Änderungen des Übereinkommens bezüglich der Neu- organisation der Organisation, insbesondere Änderungen in Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens, auf Grund dessen das Protokoll abgeschlossen wurde, angenom- men hat; In der Erwägung, dass das Protokoll geändert werden soll, damit es mit dem geän- derten Übereinkommen vereinbar ist – Sind übereinkommen, das Protokoll wie folgt zu ändern
Artikel I Der Titel des Protokolls wird durch den folgenden Titel ersetzt:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Organisation für Mobile Stellitenkommunikation
Artikel II Die Absätze der Präambel des Protokolls werden durch folgenden neuen Text ersetzt: Im Hinblick auf das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufge- legte Übereinkommen über die Internationale Organisation für mobile Satelliten- kommunikation in der abgeänderten Fassung und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 der abgeänderten Fassung des Übereinkommens,
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 4101).
2 SR 0.784.607 3 SR 0.192.110.978.47
2007-1490 4101
Prot. über die Vorrechte und Immunitäten der INMARSAT. Änderungsvereinbarung AS 2007
Im Hinblick auf das die Organisation mit der Regierung des Vereinigten König- reichs von Grossbritannien und Nordirland am 15. April 1999 ein Sitzabkommen abschliessen wird, In der Erwägung, dass dieses Protokoll zum Ziel hat, die Erreichung des Zweckes der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten
Artikel III Art. 1 – Begriffsbestimmungen, wird durch folgenden Text ersetzt:
Begriffsbestimmungen In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: a) «Übereinkommen» bezeichnet das am 3. September 1976 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Internationale Organi- sation für mobile Satellitenkommunikation in der abgeänderten Fassung ein- schliesslich seines Anhangs; b) «Vertragspartei des Übereinkommens» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist; c) «Organisation» bezeichnet die Internationale Organisation für mobile Satel- litenkommunikation; d) «Sitzpartei» bezeichnet die Vertragspartei des Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz errichtet hat; e) «Vertragspartei des Protokolls» bezeichnet einen Staat, für den je nach Fall dieses Protokoll oder die abgeänderte Fassung dieses Protokolls in Kraft ist; f) «Mitglied des Personals» bezeichnet den Direktor und jede Person, die gemäss Personalstatut vollzeitlich von der Organisation beschäftigt ist; g) «Vertreter» bezeichnet im Fall der Vertragsparteien des Protokolls und der Sitzpartei die Vertreter bei der Organisation und umfasst in jedem Fall die Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater; h) «Archive» umfasst alle Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotogra- fien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen, grafische Darstellungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der Organisation befinden; i) «amtliche Tätigkeit» der Organisation bezeichnet die von der Organisation gemäss ihrem in dem Übereinkommen festgelegten Zweck ausgeübte Tätig- keit einschliesslich ihrer Verwaltungstätigkeit; j) «Sachverständiger» bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um für die Organisation oder in ihrem Namen und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen; k) «Vermögenswert» bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschliesslich vertraglicher Rechte.
Vorrechte und Immunitäten der INMARSAT AS 2007
Artikel IV Art. 2 – Immunität der Inmarsat von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung wird durch folgenden Text ersetzt:
Immunität der Inmarsat von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung 1) Sofern die Organisation im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen: a) hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit; b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schä- den aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für die Organisation betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmit- tel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrs- vorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist; c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versor- gungsansprüchen, welche die Organisation einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet; d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der Organisation angestrengten gerichtlichen Verfahren steht. 2) Ungeachtet des Absatzes 1 darf gegen die Organisation keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Überein- kommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden. 3) Die Vermögenswerte und Guthaben der Organisation, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwal- tung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf: a) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gericht- lichen Entscheidung, die mit irgendeinem nach Absatz 1 gegen die Organi- sation angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht; b) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für die Organisation betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist; c) eine Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen
umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Ent- eignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der Organisation nicht beeinträchtigt.
Prot. über die Vorrechte und Immunitäten der INMARSAT. Änderungsvereinbarung AS 2007
Artikel V Art. 3 – Unverletzlichkeit der Archive wird wie folgt geändert: Der Begriff «INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «die Organisa- tion» ersetzt.
Artikel VI Art. 4 – Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben wird wie folgt geändert: 1) Der Begriff «INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «die Organisation» ersetzt. 2) Die Absätze 3 und 8 werden gestrichen. 3) Die verbleibenden Absätze werden von 1–6 neu nummeriert.
Artikel VII Art. 5 – Geldmittel, Devisen und Wertpapiere wird wie folgt geändert: Der Begriff «INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «die Organi- sation» ersetzt.
Artikel VIII Art. 6 – Amtlicher Nachrichtenverkehr und amtliche Veröffentlichungen wird wie folgt geändert: Der Begriff «INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «die Organi- sation» ersetzt.
Artikel IX Art. 7 – Mitglieder des Personals wird wie folgt geändert: 1) In den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff «INMARSAT» gestrichen und durch den Begriff «die Organisation» ersetzt. 2) Der Absatz 3 wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: 3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der Organisation erfasst werden, sind die Organisation und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen an nationale Systeme der Sozialen Sicherheit befreit. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei des Protokolls nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.
Vorrechte und Immunitäten der INMARSAT AS 2007
Artikel X Art. 8 – Generaldirektor wird wie folgt geändert: Der Begriff «Generaldirektor» wird gestrichen und durch den Begriff «Direktor» ersetzt.
Artikel XI Art. 10 – Vertreter der Unterzeichner wird gestrichen.
Artikel XII Die Art. 11–23 werden von 10–22 neu nummeriert.
Artikel XIII Der neue Art. 10 – Sachverständige wird wie folgt geändert: Der Begriff «INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «die Organisa- tion» ersetzt.
Artikel XIV Der neue Art. 11 – Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen wird wie folgt geändert: Der Begriff «Generaldirektor der INMARSAT» wird gestrichen und durch den Begriff «Direktor der Organisation» ersetzt.
Artikel XV
Aufhebung Der neue Art. 12 – Aufhebung wird durch folgenden neuen Text ersetzt: