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AS 2007 421

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

Europäisches Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates

SR 0.142.103; AS 1967 845

I Geltungsbereich am 2. Oktober 2006, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikations- vorbehalt (U)

Griechenland* ** 13. Dezember 1957 U 1. Januar 1958 Malta* 7. Mai 1968 1. Juni 1968 Schweiz* **2 20. Dezember 1966 1. Januar 1967 Ukraine* 21. Juni 2006 1. Juli 2006 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

II Vorbehalte und Erklärungen Schweiz Die Schweiz und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkom- mens vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens hat die Schweiz beschlossen, die Anwendung dieses Übereinkommens, mit Aus- nahme der Bestimmungen des Artikels 5, gegenüber der Ukraine mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen.

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1967 848, 1971 727, 1981 499,

1982 1934, 1985 361 und 2004 3216.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).

2 Publikation auf Grund einer Erklärung.

2006-2618 421

Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates AS 2007

Die Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber der Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, deren Anhang I festlegt, dass die Ukraine zu den Staaten gehört, deren Angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.

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