AS 2007 4291
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)
vom 24. August 2007
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG), und auf Artikel 1 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 19932 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen, im Bestreben, den Aufbau von qualitativ hochstehenden und an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Masterstudiengängen an Fachhochschulen gemeinsam zu steuern, in der Erkenntnis, dass aufgrund der Bedeutung des Bachelorabschlusses im Fach- hochschulbereich gesamtschweizerisch nur eine beschränkte Anzahl von Master- studiengängen aufgebaut werden soll, vereinbaren Folgendes:
Art. 1 Anforderungen
1 Fachhochschulen können Masterstudiengänge nach Artikel 4 Absatz 3 FHSG
anbieten, sofern diese: a. von hoher Qualität sind; b. wettbewerbsfähig sind; c. stufengerecht sind; d. einem Bedürfnis entsprechen; e. praxisorientiert sind; f. international kompatibel sind.
SR 414.713.1 1 SR 414.71 2 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text der Vereinbarung kann beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Zähringer- strasse 25, Postfach 5975, 3001 Bern bezogen und unter www.edk.ch eingesehen werden.
2007-0262 4291
Fachhochschulmastervereinbarung AS 2007
2 Für die Führung von Masterstudiengängen gelten im Einzelnen:
a. die bundesrechtlichen Vorschriften über die Fachhochschulen; b. die Anforderungen nach dem Anhang dieser Vereinbarung.
Art. 2 Aufgabenteilung und Koordination Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sorgen für eine optimale Aufgabenteilung und Koordination mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen.
Art. 3 Gesuch und Bewilligung
1 Das EVD kann, auf Gesuch der Fachhochschule, die Führung des Studiengangs
versuchsweise und befristet bewilligen, wenn dieser die Anforderungen nach Artikel
1 erfüllt.
2 Ist der Studiengang akkreditiert, so kann es, auf Gesuch der Fachhochschule, die Führung des Studiengangs unbefristet bewilligen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 1 weiterhin erfüllt.
3 Es hört vorgängig den Schweizerischen Fachhochschulrat der EDK und die Konfe-
renz der Fachhochschulen der Schweiz an. Bei Gesuchen privater Fachhochschulen hört es vorgängig auch den Standortkanton an.
Art. 4 Beitragsberechtigung Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen haben für ihre bewilligten Masterstudien- gänge das Recht auf Beiträge nach Artikel 18 FHSG sowie nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 20033.
Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel
1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-
verwaltungsrechtspflege.
2 Gegen Verfügungen des EVD kann beim Bundeverwaltungsgericht Beschwerde
geführt werden.
Art. 6 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn das EVD und die EDK sie unterzeichnet
haben.
2 Das EVD bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten4.
3 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text der Vereinbarung kann beim Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Zähringer- strasse 25, Postfach 5975, 3001 Bern bezogen und unter www.edk.ch eingesehen werden.
4 Vom EVD am 24. August 2007 auf den 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt.
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Art. 7 Befristung Diese Vereinbarung ist bis Ende 2011 befristet.
24. August 2007 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard
8. August 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK): Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl
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Anhang (Art. 1 Abs. 2 Bst. b)
Anforderungen an die Führung von Masterstudiengängen
1 Mindestanzahl Studierender
1.1 Masterstudiengänge an öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen müssen
mindestens 30 eingeschriebene Studierende pro Jahrgang aufweisen.
1.2 Sie können einmalig mit mindestens 25 eingeschriebenen Studierenden pro
Jahrgang geführt werden.
1.3 In begründeten Ausnahmefällen können sie mit weniger als den in den Ziffern
1.1 und 1.2 festgelegten Mindestzahlen geführt werden.
2 Studienumfang
2.1 Masterstudiengänge müssen 90 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredit-
transfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.
2.2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere für die internationale Anerkennung der
Diplome, können Masterstudiengänge bis zu 120 Kreditpunkte umfassen.
2.3 Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden5.
3 Stufengerechte Kompetenzprofile und Bezug zur Forschung
3.1 Masterstudiengänge müssen fachbezogene und stufengerechte Kompetenz-
profile aufweisen.
3.2 Sie müssen an die erworbenen Kompetenzen auf der entsprechenden
Bachelorstufe anknüpfen.
3.3 Sie müssen sich hinsichtlich der Qualifikationsstufe klar von den
entsprechenden Bachelorstudiengängen unterscheiden. Die Anforderungen auf der Masterstufe müssen in definierter Weise anspruchsvoller sein als auf der Bachelorstufe. Studienpläne auf der Masterstufe dürfen keine Elemente enthalten, die Inhalte der Bachelorstufe wiederholen, es sei denn, es handle sich um wesensgemäss repetitive Elemente (z.B. Üben am Instrument).
3.4 Der Bezug der Lehre zur Forschung muss nachgewiesen sein, insbesondere
durch die Ausgestaltung des forschenden Lehrens und Lernens.
5 Art. 2 Abs. 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom 5. Dez. 2002 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschu- len (in der Fassung vom 1. April 2004). Nicht in der AS veröffentlicht. Die Richtlinien können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und auf der Website der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (www.edk.ch) eingesehen werden.
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4. Zulassungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Masterstudiengängen müssen gewährleisten, dass die auf der Bachelorstufe erworbenen Kompetenzen mit den verlangten Eintrittskompetenzen für die Masterstufe kohärent sind.
5. Gesamtstrategie
Masterstudiengänge müssen in die Gesamtstrategie der Fachhochschule, insbesondere in die Lehr- und Forschungsstrategie, eingebunden sein.
6 Forschungsschwerpunkt
6.1 Die Fachhochschulen müssen sich im Fachbereich des entsprechenden
Masterstudiengangs über Forschungskompetenz von mindestens nationaler Bedeutung sowie über ausreichende, nachhaltige und mit der Arbeitswelt und anderen Institutionen vernetzte Forschungsaktivitäten ausweisen können.
6.2 Die Dozierenden müssen neben der Lehrkompetenz über Forschungs-
kompetenz im gewählten Forschungsschwerpunkt verfügen.
7 Optimale Aufgabenteilung und Kooperation
7.1 Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sorgen beim Aufbau ihrer Master-
studiengänge für eine Aufgabenteilung und Kooperation mit anderen Fach- hochschulen oder universitären Hochschulen, wenn zu erwarten ist, dass sich daraus ein finanzieller oder qualitativer Nutzen ergibt.
7.2 Ein finanzieller oder qualitativer Nutzen kann sich insbesondere aus der
Zusammenlegung von Lehr- und Forschungsaktivitäten, der gemeinsamen Nutzung von Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen oder der Verbindung sich ergänzender Lehr- und Forschungskompetenzen ergeben.
8 Gesamtschweizerische Koordination und Schwerpunktbildung
Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen befolgen beim Aufbau ihrer Master- studiengänge die gemeinsamen Empfehlungen von Bund und Kantonen im Bereich der Studienangebote und der Bildung von Forschungsschwerpunkten.
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