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AS 2007 4315

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne

vom 30. August 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell)

an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne (Fakultät) fest: a. für das erste bis vierte Studienjahr der Humanmedizin; b. für das erste und zweite Studienjahr der Zahnmedizin.

2 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV und der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Aufbau des Studiums und Studiengang

Art. 2 Grundstruktur Das Studium ist modular aufgebaut.

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Der Studiengang besteht aus dem Kern- und dem Mantelstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für alle Studierenden obligatorischen Ausbildungs-

veranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

SR 811.112.242

2007-1690 4315

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die AS 2007

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 4 Information der Studierenden Zu Beginn jedes Studienjahres informiert die Fakultät die Studierenden schriftlich über: a. den Inhalt der Module, die für die Prüfungen relevant sind; b. den Zeitraum für die Durchführung der Prüfungen und allfälliger Teilprü- fungen sowie die Termine der Wiederholungsprüfungen; c. die Anmeldefristen für die Prüfungen eines Studienjahres; d. den genauen Ablauf der besonderen Beurteilungsverfahren, falls diese nicht dem in der AMV beschriebenen Ablauf entsprechen; e. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die Prüfungen; f. die Kriterien für die Vergabe der Kreditpunkte in jeder der Prüfungen; g. die Gewichtung allfälliger Teilprüfungen für die Vergabe der Kreditpunkte in der betreffenden Prüfung; h. die Gewichtung der verschiedenen Fragen, wenn sich eine Prüfung auf meh- rere Module bezieht; i. den Inhalt des Kern- und Mantelstudiums sowie die Art der Tests, die im Rahmen der Grundausbildung durchgeführt werden; j. die Bedingungen für die Promotion in das nächstfolgende Studienjahr.

Art. 5 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte und die Leistungsbeurteilung sind gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 6 Beurteilung der Leistungen der Studierenden

1 Die Leistungen der Studierenden werden nach jedem Modul und/oder am Ende

eines Studiensemesters mit einer Prüfung beurteilt.

2 Jede Prüfung besteht aus höchstens vier Teilprüfungen. Diese kompensieren sich

gegenseitig.

3 Die Prüfungen werden entsprechend dem folgenden Plan verteilt:

a. erstes Studienjahr: fünf Prüfungen; b. zweites Studienjahr: neun Prüfungen; c. drittes Studienjahr: neun Prüfungen; d. viertes Studienjahr: neun Prüfungen.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die AS 2007

Art. 7 Zulassung zu den Prüfungen

1 Zu den Prüfungen eines Studienjahres wird zugelassen, wer:

a. die nötigen Vorleistungen erbracht hat, nämlich:

1. die Ausbildungsveranstaltungen des Kernstudiums besucht hat,

2. die vorgeschriebene Anzahl Ausbildungsveranstaltungen des Mantel-

studiums besucht hat,

3. die Tests im Rahmen der Grundausbildung absolviert hat;

b. sich nach dem in der AMV festgelegten Verfahren für alle Prüfungen eines Studienabschnitts angemeldet hat.

2 Ausserdem müssen die Studierenden:

a. für die Zulassung zu den Prüfungen des zweiten Studienjahres:

1. im ersten Studienjahr 60 Kreditpunkte erzielt haben,

2. das Praktikum in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verordnung vom

19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte absolviert haben oder von der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbil- dung, davon dispensiert worden sein, und

3. gegebenenfalls gemäss dem kantonalen Hochschulgesetz auf der

Grundlage eines speziellen Verfahrens für die Zulassung zum Studium einen Studienplatz für das zweite Studienjahr erhalten haben; b. für die Zulassung zu den Prüfungen des dritten und des vierten Studien- jahres: 60 Kreditpunkte im zweiten beziehungsweise dritten Studienjahr erreicht haben.

3 DieFakultät meldet der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Studierende, die den

Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht genügen.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet über die Zulassung zu den Prü-

fungen oder den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Das Ressort Ausbildung der MEBEKO bezeichnet sie auf Vorschlag der Fakultät.

2 Die schriftlichen Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Exami-

nator bewertet. Sofern diese Verordnung keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden mündliche und praktische Prüfungen jeweils von zwei Examina- torinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich die Präsidentin oder der Präsident der

Prüfungskommission oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend.

3 SR 811.112.2

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4 Praktische Prüfungen werden stichprobenweise von der Präsidentin oder dem

Präsidenten der Prüfungskommission oder von der Stellvertreterin oder vom Stell- vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten beaufsichtigt.

Art. 9 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Die Fakultät teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission

die Prüfungsergebnisse eines Studienjahres mit. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission teilt den Studierenden die Prüfungsergebnisse eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 10 Bestehensnormen und Prüfungswiederholung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche in einem Studienjahr nicht 60 Kreditpunk-

te erreicht haben, haben das betreffende Studienjahr nicht bestanden.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Studienjahr mindestens 45 Kredit-

punkte erreicht haben, können die nicht bestandenen Prüfungen im nächsten Stu- dienjahr wiederholen.

3 Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Studienjahr weniger als 45 Kredit-

punkte erreicht haben, müssen das betreffende Studienjahr wiederholen; sie müssen jedoch nur die nicht bestandenen Prüfungen wiederholen. 4 Die Prüfungen des ersten und zweiten Studienjahres können einmal und diejenigen des dritten und vierten Studienjahres zweimal wiederholt werden.

Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

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4. Abschnitt: Besondere Prüfungsverfahren

Art. 12 Arten von Prüfungsverfahren Abgesehen von den Prüfungsverfahren im Sinne der AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19834 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizi- nalprüfungen kann die Fakultät die folgenden besonderen Verfahren anwenden: a. Wahlantwortverfahren in Verbindung mit anderen Fragetypen, deren Validi- tät zur Beurteilung der Leistung überprüft und bestätigt wurde; b. Lernbericht; c. objektive strukturierte klinische Prüfung (OSCE).

Art. 13 Lernbericht 1 Die Studierenden verfassen allein oder in einer kleinen Gruppe einen strukturierten Bericht mit Überlegungen zu ihren eigenen Lernerfahrungen in einem von der Fakultät festgelegten Modul.

2 Der Bericht wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren unabhängig von-

einander bewertet.

Art. 14 OSCE

1 Die OSCE dient der Beurteilung der praktischen Fertigkeiten der Studierenden.

2 Sie umfasst mehrere aufeinander folgende Stationen und dauert höchstens vier

Stunden.

3 Bei der OSCE ist eine Examinatorin oder ein Examinator allein für die gesamte

Prüfung zuständig.

4 Die Leistungen der Studierenden an einer Station werden von einer Examinatorin

oder einem Examinator auf der Grundlage von Evaluationskriterien beurteilt, die im kantonalen Recht festgelegt sind.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 15 Gebühren

1 Es werden die folgenden Prüfungsgebühren erhoben:

a. 170 Franken für das erste Studienjahr; b. 290 Franken für das zweite Studienjahr;

4 SR 811.112.18

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c. 330 Franken das dritte Studienjahr; d. 330 Franken für das vierte Studienjahr. 2 Für die Wiederholung einer Prüfung werden die Gebühren anteilsmässig reduziert.

Art. 16 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten für die Mitwirkung bei den Prü- fungen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19845 über die Gebühren und Entschä- digungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

6. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 17

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Die Fakultät erstattet der MEBEKO, Ressort Ausbildung, jährlich Bericht über die mit dem Modell gemachten Erfahrungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung geltenden Rechts Die Verordnung vom 21. Oktober 20046 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne wird aufgehoben.

Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für die Studierenden des ersten bis dritten Studienjahres ab 2007/2008, für die Studierenden des vierten Studienjahres ab 2008/2009.

2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach Verordnung vom

19. November 19807 über die Prüfungen für Ärzte: findet zum letzten Mal im Jahr

2008 statt.

5 SR 811.112.11 6 AS 2004 4475 7 SR 811.112.2

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3 Studierende, die ihr Studium nach der bisherigen Regelung begonnen haben,

müssen es entsprechend dem Modell wie folgt fortsetzen: a. wenn sie die Prüfung des ersten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin nach bisherigem Recht bestanden haben: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im zweiten Studienjahr; vorbehalten bleiben die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3; b. wenn sie die Prüfung des zweiten Studienjahres für Human- und Zahn- medizin nach bisherigem Recht bestanden haben: Fortsetzung des Studiums gemäss dem Modell im dritten Studienjahr; c. wenn sie den ersten Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte oder die Prüfung des dritten Studienjahres nach bisherigem Recht bestanden haben: gemäss dem Modell im vierten Studienjahr.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet auf Vorschlag der Fakultät, ob

und wie Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prü- fungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die auf diese Ver-

ordnung zurückzuführen sind, müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt gegeben werden.

Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

30. August 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

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