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AS 2007 4331

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin

Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin

vom 30. August 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung legt das Modell fest, nach dem Ausbildung und Prüfungen des

dritten, vierten und fünften Studienjahrs des Zahnmedizinstudiums an den folgenden Ausbildungsinstitutionen durchgeführt werden: a. Departement Zahnmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Basel; b. Zahnmedizinische Kliniken der medizinischen Fakultät der Universität Bern; c. Sektion Zahnmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Genf; d. Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der

AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Zahnärzte.

2. Abschnitt: Aufbau des Studiums

Art. 2 Kern- und Mantelstudium

1 Das Studium kann aus dem Kern- und dem Mantelstudium bestehen.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst diejenigen Ausbildungsveranstaltungen, aus denen die

Studierenden eine gewisse Anzahl auswählen müssen.

SR 811.112.31

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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin AS 2007

3. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 3 Information der Studierenden Die Ausbildungsinstitution gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich bekannt: a. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen, die obligatorischen ausbil- dungsbegleitenden theoretischen Tests sowie die Minimalanforderungen, damit die ausbildungsbegleitenden praktischen Tests erfüllt sind; b. gegebenenfalls das Angebot des Mantelstudiums und die von den Studieren- den auszuwählende Veranstaltungen; c. eine Übersicht über die für die Leistungskontrollen massgeblichen Lern- inhalte; d. die Anzahl der Leistungskontrollen in Form der aktiven Teilnahme; e. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Leistungskontrollen; f. die in den Leistungskontrollen angewendeten Bewertungsformen; g. die Voraussetzungen für die Erteilung von Kreditpunkten; h. die Gewichtung der in einer Einzelprüfung enthaltenen Teilprüfungen; i. die Voraussetzung für die Kompensation der Leistungen von Teilbeurteilun- gen innerhalb einer Leistungskontrolle; j. den Zeitpunkt der Leistungskontrollen; k. den Zeitpunkt der erstmaligen Wiederholung einer Leistungskontrolle vor Beginn des nächsten Studienjahres; l. die Anwendung der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung.

Art. 4 Zulassung zu den Leistungskontrollen

1 Zu den Leistungskontrollen wird, unabhängig vom Ergebnis der Leistungskontrol-

len während des Studienjahres, zugelassen, wer: a. die nötigen Vorleistungen erbracht hat, nämlich:

1. die obligatorischen Ausbildungsveranstaltungen besucht hat,

2. die ausbildungsbegleitenden theoretischen Tests absolviert hat, und

3. die von der Ausbildungsinstitution aufgestellten Minimalanforderungen

an die ausbildungsbegleitenden praktischen Tests erfüllt hat; b. sich nach dem von der AMV festgelegten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat; c. die nötigen Prüfungsleistungen erbracht hat, nämlich:

1. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des dritten Studienjahres:

alle Leistungskontrollen des zweiten Studienjahres für Human- und Zahnmedizin bestanden und 60 Kreditpunkte erreicht hat,

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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin AS 2007

2. für die Zulassung zu den Leistungskontrollen des vierten beziehungs-

weise fünften Studienjahres: alle Leistungskontrollen des dritten bezie- hungsweise vierten Studienjahres für Zahnmedizin bestanden und jeweils 60 Kreditpunkte erreicht hat.

2 Die Ausbildungsinstitution meldet dem Ressort Ausbildung der Medizinalberufe-

kommission (MEBEKO) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

3 Die MEBEKO entscheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen und

über den Entzug einer bereits erteilten Zulassung.

Art. 5 Formen und Anzahl der Leistungskontrollen

1 Die Leistungen der Studierenden werden während und/oder am Ende des jewei-

ligen Studienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a. mit theoretischen und praktischen Einzelprüfungen nach den Artikeln 30–33 AMV; b. mit von der Ausbildungsinstitution definierten aktiven Teilnahmen an Aus- bildungsveranstaltungen (aktive Teilnahme).

2 Das dritte und das vierte Studienjahr enthält jeweils:

a. zwei Einzelprüfungen; b. eine von der Ausbildungsinstitution festgelegte Anzahl aktiver Teilnahmen, höchstens aber deren acht.

3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile. Diese Teile kompensieren

sich gegenseitig.

4 Die Prüfungen des fünften Studienjahres erfolgen nach den Artikeln 11–17 der

Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Zahnärzte.

Art. 6 Kreditpunktesystem Die Leistungen der Studierenden werden mit einem Kreditpunktesystem bewertet, das dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) entspricht. Der Wert der Kredit- punkte und die Leistungsbeurteilung sind gesamtschweizerisch abgestimmt.

Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Die MEBEKO bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Ausbildungsinstitution. 2 Für die Bewertung schriftlicher Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Exami- nator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 SR 811.112.3

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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin AS 2007

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein

Prüfungsvorsitzender (Präsident/in der Prüfungskommission oder Stellvertreter/in) anwesend.

4 Praktische Prüfungen werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden stich-

probenweise beaufsichtigt.

Art. 8 Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungskontrollen 1 Die Ausbildungsinstitution meldet der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prü- fungskommission das Ergebnis der einzelnen Leistungskontrollen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission teilt den Studierenden das Gesamtergebnis der Leistungskontrollen eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit.

Art. 9 Wiederholung und Fortsetzung von Leistungskontrollen des dritten und vierten Studienjahres

1 Eine Leistungskontrolle kann zweimal wiederholt werden.

2 Studierende, die eine Einzelprüfung nicht bestanden haben, müssen nur die nicht bestandene Einzelprüfung mit allen darin enthaltenen Teilprüfungen wiederholen.

3 Die Ausbildungsinstitution bietet vor Beginn des vierten beziehungsweise des

fünften Studienjahres die Möglichkeit an, die theoretischen Einzelprüfungen zu wiederholen. Diese Möglichkeit steht auch Studierenden offen, die schriftliche Einzelprüfungen während des Studienjahres oder am Ende des Studienjahres aus wichtigen Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten. 4 Wer eine praktische Einzelprüfung nicht bestanden hat, muss neben der betreffen- den Einzelprüfung die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

5 Wer die Bedingungen für die Bestätigung einer aktiven Teilnahme nicht erfüllt,

muss die entsprechende Ausbildungsveranstaltung wiederholen.

Art. 10 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Studium nach dem Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtlichen weiteren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder herkömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge, die mit der Leistungs- kontrolle, in der die Kandidatin oder der Kandidat gesamthaft gescheitert ist, im Wesentlichen vergleichbar sind.

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4. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 11 Gebühren 1 Für die Leistungskontrollen des dritten und des vierten Studienjahres wird jeweils eine Gebühr von 240 Franken erhoben.

2 Für die Wiederholung einer Einzelprüfung werden die Gebühren anteilsmässig

reduziert.

Art. 12 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten für die Mitwirkung bei Leistungskontrollen nach dieser Verordnung auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19844 über Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

5. Abschnitt: Auswertung des Modells und Berichterstattung

Art. 13

1 Die Erfahrungen mit dem Modell sind laufend auszuwerten.

2 Jede Ausbildungsinstitution erstattet der MEBEKO jährlich Bericht über die mit

dem Modell gemachten Erfahrungen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Verordnung vom 20. September 20025 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizini- schen Fakultät der Universität Genf; b. Verordnung vom 6. Oktober 20066 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für das dritte und das vierte Studienjahr am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

4 SR 811.112.11 5 AS 2002 3652 6 AS 2006 4219

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Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Zahnmedizin AS 2007

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Das Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung gilt für Studie-

rende: a. an den Prüfungssitzen Genf und Zürich: ab 2007/2008; b. an den Prüfungssitzen Bern und Basel: für das dritte Studienjahr ab 2007/2008 und für das vierte Studienjahr ab 2008/2009.

2 Die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin der Verordnung vom

19. November 19807 über die Prüfungen für Zahnärzte an den Prüfungssitzen Basel und Bern wird letztmals im Jahr 2009 durchgeführt. Für diese Prüfung findet jähr- lich nur noch eine Prüfungssession statt. 3 Studierende, die die klinische Grundfächerprüfung für Zahnmedizin nach nach der Verordnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Zahnärzte nicht be- standen haben, aber nicht endgültig ausgeschlossen sind, können das dritte Studien- jahr nach dieser Verordnung absolvieren. Ihre Leistungen werden entsprechend dieser Verordnung beurteilt.

4 Die MEBEKO entscheidet auf Vorschlag der Ausbildungsinstitution, ob und wie

Prüfungen nach bisherigem Recht sowie Prüfungen und Beurteilungen aus Modell- studiengängen oder herkömmlichen Studiengängen der Medizinalberufe anderer Fakultäten auf die Leistungskontrollen nach dem Ausbildungs- und Prüfungsmodell nach dieser Verordnung angerechnet werden.

5 Änderungen des Studienprogramms und der Prüfungsordnung, die durch diese

Verordnung bewirkt werden, sind den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres bekannt zu geben.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

30. August 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

7 SR 811.112.3

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