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AS 2007 4451

Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Änderung vom 14. September 2007

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) verordnet:

I Die Verordnung des BVET (1/07) vom 7. August 20071 über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird wie folgt geändert:

Art. 1 Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Ent- scheidung 2007/554/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 9. August 20072 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in der Fassung nach der Entscheidung 2007/608/EG vom 13. September 20073 für die Schweiz anwendbar.

Art. 2 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Grossbritannien verboten.

II Diese Änderung tritt am 15. September 2007 um 0 Uhr in Kraft.4

14. September 2007 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss