AS 2007 4451
Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
Änderung vom 14. September 2007
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) verordnet:
I Die Verordnung des BVET (1/07) vom 7. August 20071 über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird wie folgt geändert:
Art. 1 Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Ent- scheidung 2007/554/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 9. August 20072 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in der Fassung nach der Entscheidung 2007/608/EG vom 13. September 20073 für die Schweiz anwendbar.
Art. 2 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Grossbritannien verboten.
II Diese Änderung tritt am 15. September 2007 um 0 Uhr in Kraft.4
14. September 2007 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss