Lexipedia

AS 2007 4639

Verordnung über die politischen Rechte

Verordnung über die politischen Rechte

Änderung vom 21. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 2b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können.

Art. 27a Abs. 3

3 Kantone, die solche Versuche durchführen, können soweit dafür nötig von den

Bestimmungen abweichen, die das Gesetz für die briefliche Stimmabgabe oder den Urnengang vorsieht.

Art. 27b Gesuch

1 Das Gesuch um Genehmigung eines einzelnen Versuchs muss enthalten:

a. den Nachweis, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt werden kann; b. die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden.

2 Das Gesuch um Genehmigung mehrerer aufeinanderfolgender Versuche muss

zusätzlich die Bestätigung enthalten, dass mindestens fünf aufeinanderfolgende pannenfreie Einzelversuche des Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen durchgeführt wurden.

1 SR 161.11

2007-2192 4639

Politische Rechte. V AS 2007

Art. 27c Abs. 2 und 3 2 Der Bundesrat achtet darauf, dass kein Versuch mehr als 10 Prozent der eidgenös- sischen Stimmberechtigten betrifft. Bei obligatorischen Referenden, bei denen auch das Ständemehr entscheidend ist, werden zusätzlich nicht mehr als 20 Prozent der jeweils betroffenen kantonalen Elektorate zur elektronischen Stimmabgabe zugelas- sen.

3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines

Kantons bei eidgenössischen Volksabstimmungen kann der Bundesrat diesem Kan- ton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine gewisse Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen, falls das System in technischer oder organisatorischer Hinsicht nicht massgeblich verändert wird.

Art. 27e Sachüberschrift und Abs. 8 Schutz der Meinungsbildung und der Stimmabgabe vor Manipulation 8 Die Stimmberechtigten erhalten die nötigen Angaben, um die Authentizität der zur Stimmabgabe benutzten Internetseite und des Servers zu kontrollieren.

Art. 27ebis Behinderte Die technische Umsetzung berücksichtigt die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit Behinderungen, namentlich mit Sehbehinderungen, soweit die Sicherheit und das Stimmgeheimnis dadurch nicht eingeschränkt werden.

Art. 27f Abs. 4

4 Die Angaben zur Kontrolle der Stimmberechtigung dürfen keinen direkten Schluss

auf die stimmende oder wählende Person zulassen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die zuständige Behörde die Kontrolle darüber gewährleisten kann, dass eine Person nur eine einzige Stimme abgibt.

Art. 27h Abs. 2 erster Satz und 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 27m Abs. 5

5 Die Resultate dürfen nicht in einem solchen Detaillierungsgrad wiedergegeben

werden, dass auf den Inhalt der Stimme geschlossen werden kann.

Art. 27nbis Plausibilisierung elektronischer Ergebnisse Wird ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis in Frage gestellt, muss das elektronische Ergebnis plausibilisiert werden können. Dazu sind unter steter Wahrung des Stimm- geheimnisses folgende Massnahmen zu ermöglichen:

4640

Politische Rechte. V AS 2007

a. Überprüfung der von Kontrolleuren protokolliert abgegebenen Teststimmen; b. Vergleich der Anteile an Ja- und Nein-Stimmen beziehungsweise der ver- schiedenen Wähleranteile zwischen der brieflichen Stimmabgabe, der elekt- ronischen Stimmabgabe und der Stimmabgabe an der Urne; c. Abgleich der ausgezählten elektronischen Stimmen mit den Protokoll- Dateien (Log-Dateien) des Abstimmungs- oder Wahlservers.

Art. 27o Wissenschaftliche Begleitung

1 Der Bundesrat kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erhe-

ben und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen. 2 Hat der Bundesrat die wissenschaftliche Begleitung eines Versuchs beschlossen, so legt die Bundeskanzlei die Rahmenbedingungen, namentlich die Kosten und die Untersuchungsziele, wissenschaftlicher Begleiterhebungen über die soziografische Zusammensetzung der Teilnehmer an Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe fest.

3 Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf

ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Aus- wirkungen auf die Stimmgewohnheiten, überprüft werden, und gewährleistet die Kohärenz der Überprüfungen.

4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei nach jeder Abstimmung statistische

Angaben darüber, an welchen Tagen wie viele Stimmen elektronisch abgegeben worden sind.

Art. 27p Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

21. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4641

Politische Rechte. V AS 2007

4642