AS 2007 4665
Verordnung über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen
Verordnung über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Änderung vom 12. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Anhang 2 der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen vom 30. Oktober 20021 wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
12. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 919.117.72
2006-2156 4665
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2007
Anhang 2 (Art. 11)
G. Produzentenorganisation Schweizer Rindviehproduzenten SRP
1. Höhe der Beiträge
Nichtmitglieder müssen einen jährlichen Beitrag von 4 Franken je gehaltenes Tier der Rindergattung an den Verband der Schweizer Rindviehproduzenten SRP als Produzentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die durch- schnittliche Anzahl der Tiere. Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn von der kantonalen Tierseuchenkasse ein ordentlicher Jahresbeitrag von mehr als 4 Franken je Tier der Rindergattung erhoben wird und die kantonale Tierseuchenkasse den Beitrag für Nichtmitglieder leistet.
2. Verwendung der Beiträge
Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen für die Ausrottung der Bovinen Virus- Diarrhoe (BVD) eingesetzt werden. Ende Jahr nicht aufgebrauchte Mittel können für dieselben Massnahmen aufs nächste Jahr übertragen werden.
3. Weitergabe von Daten
Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank übermittelt den Schweizer Rindviehprodu- zenten SRP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Rindviehhalter; b. die durchschnittlich gehaltene Anzahl Tiere der Rindergattung eines Rind- viehhalters.
4. Geltungsdauer
Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2010.