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AS 2007 4791

Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR)

Obligationenrecht (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (OR)

Änderung vom 16. Dezember 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 20011 und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst:

I

1. Buchstabe C des dritten Abschnitts des sechsundzwanzigsten Titels des Obli-

gationenrechts3 erhält folgende Fassung:

C. Revisionsstelle

Art. 727 I. Revisions- 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe- pflicht

1. Ordentliche

nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich Revision prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften,

die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buch- stabe a oder b beitragen;

2. Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei

aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung ver-

pflichtet sind.

2001-2722 4791

Obligationenrecht AS 2007

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden,

wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals vertreten, dies verlangen.

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung,

so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

2. Eingeschränk- 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht te Revision gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge-

schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung

ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens

20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer

Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so

gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversamm- lung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalver- sammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und

meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

II. Anforderun- 1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich gen an die Revisionsstelle beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des 1. Bei ordentli- Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20054 bezeichnen. Sie cher Revision müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexper- ten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.

2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich-

tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions- experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzu-

4 SR 221.302

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nehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

2. Bei ein- Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet

geschränkter Revision sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20055 bezeichnen.

Art. 728 III. Ordentliche 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungs- Revision

1. Unabhängig-

urteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch keit der dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Revisionsstelle

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheid-

funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver- hältnis zu ihr;

2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien-

kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegen- über der Gesellschaft;

3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied

des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid- funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen

anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen

Abhängigkeit führt;

6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin-

gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions- stelle am Prüfergebnis begründet;

7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von beson-

deren Vorteilen.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der

Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso- nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestim- mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Ent- scheidfunktion.

5 SR 221.302

Obligationenrecht AS 2007

4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt

sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die

Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions- stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.

6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesell-

schaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisions- stelle unter einheitlicher Leitung stehen.

2. Aufgaben der 1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

Revisionsstelle a. Gegenstand 1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung und Umfang der Prüfung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprechen;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung

über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3. ein internes Kontrollsystem existiert.

2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der

Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der

Prüfung durch die Revisionsstelle.

b. Revisions- 1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden bericht Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi- sion.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich

einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

2. Angaben zur Unabhängigkeit;

3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und

zu deren fachlicher Befähigung;

4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern-

rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Obligationenrecht AS 2007

3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die

Revision geleitet hat.

c. Anzeige- 1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten pflichten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen

das Gesetz oder die Statuten, wenn:

1. diese wesentlich sind; oder

2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der

Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der

Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 729 IV. Einge- 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsur- schränkte Revision teil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch (Review) dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

1. Unabhängig-

keit der 2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Revisionsstelle Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verläss- liche Prüfung sichergestellt werden.

2. Aufgaben der 1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu Revisionsstelle a. Gegenstand schliessen ist, dass: und Umfang der Prüfung 1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung

über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz- lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs-

handlungen und angemessene Detailprüfungen.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der

Prüfung durch die Revisionsstelle.

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b. Revisions- 1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich bericht einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit-

wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu

deren fachlicher Befähigung.

2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die

Revision geleitet hat.

c. Anzeigepflicht Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 730 V. Gemeinsame 1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Bestimmungen 1. Wahl der 2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristi- Revisionsstelle sche Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter

können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde- rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab- hängigkeit gelten sinngemäss.

4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz,

seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

2. Amtsdauer der 1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Revisionsstelle Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wie- derwahl ist möglich.

2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision

leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wie- der aufnehmen.

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3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über

die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General- versammlung mit.

4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit

sofortiger Wirkung abberufen.

3. Auskunft und 1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und Geheimhaltung erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.

2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen,

soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

4. Dokumenta- 1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen

tion und Aufbewahrung dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unter- lagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.

2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz-

lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

Art. 731 5. Abnahme der 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und Rechnung und Gewinn- gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü- verwendung fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Gene- ralversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung geneh- migt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi-

sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die General- versammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesen- heit der Revisionsstelle verzichten.

3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die

Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern- rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss- achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

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6. Besondere 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation

Bestimmungen der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates,

noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.

3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung

oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

2. Der achtundzwanzigste Titel des Obligationenrechts6 erhält folgende Fassung:

Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772 A. Begriff 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezo- gene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Sta- tuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesell- schaftsvermögen.

2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am

Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

Art. 773 B. Stammkapital Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

Art. 774 C. Stammanteile 1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.

2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben

werden.

D. Genuss- Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die scheine Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

6 SR 220

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Art. 775 E. Gesellschafter Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handels- gesellschaften gegründet werden.

Art. 776 F. Statuten Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: I. Gesetzlich vorgeschriebener 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn-

wert der Stammanteile;

4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt-

machungen.

II. Bedingt 1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten notwendiger

1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und

Nebenleistungspflichten;

2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vor-

kaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesell- schaft an den Stammanteilen;

3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;

4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher

oder statutarischer Pflichten;

5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen

verbunden sind (Vorzugsstammanteile);

6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der

Gesellschafterversammlung;

7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesell-

schafter, sich vertreten zu lassen;

8. Genussscheine;

9. statutarische Reserven;

10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über

die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;

11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer

durch die Gesellschafterversammlung;

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12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversamm-

lung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesell- schaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;

13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen

sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;

14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;

15. die Zusicherung von Bauzinsen;

16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern

dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedin-

gungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfin- dung;

18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus

der Gesellschaft;

19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die

Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von

neuen Vorzugsstammanteilen;

2. der Übertragung von Stammanteilen;

3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung;

4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;

5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;

6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer;

7. der Geschäftsführung und der Vertretung;

8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777 G. Gründung 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher I. Errichtungsakt Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile

und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die

Leistung der Einlagen erfüllt sind;

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4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich-

ten übernehmen.

II. Zeichnung der 1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Stammanteile Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe- nenfalls der Kategorie der Stammanteile.

2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf

statutarische Bestimmungen über:

1. Nachschusspflichten;

2. Nebenleistungspflichten;

3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;

4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder

der Gesellschaft;

5. Konventionalstrafen.

III. Belege 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

IV. Einlagen 1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe- betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2 ImÜbrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend

anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der

besonderen Vorteile in den Statuten;

2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von

besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

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Art. 778 H. Eintragung Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem ins Handels- register sie ihren Sitz hat. I. Gesellschaft

II. Zweignieder- Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, lassungen an dem sie sich befinden.

Art. 779 J. Erwerb der 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Persönlichkeit I. Zeitpunkt; Eintragung ins Handelsregister. mangelnde 2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Vor- Voraussetzungen aussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus-

setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der

Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

II. Vor der 1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Eintragung eingegangene Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch. Verpflichtungen

2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer

Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen einge- gangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 780 K. Statuten- Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 781 L. Erhöhung des 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm- Stammkapitals kapitals beschliessen.

2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.

3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften

über die Gründung. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vor- schriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwend-

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bar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.

4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten

nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handels- register zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent-

liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter-

versammlung;

2. das Bezugsrecht der Gesellschafter;

3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;

4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;

5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts-

führer;

6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels-

register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

Art. 782 M. Herabsetzung 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm- des Stamm- kapitals kapitals beschliessen.

2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herab-

gesetzt werden.

3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf

das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktien-

kapitals entsprechend anwendbar.

Art. 783 N. Erwerb 1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn eigener Stamm- anteile frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung,

einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stamm- kapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernich- ten.

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3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach-

schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.

4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die

Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend anwendbar.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 784 A. Stammanteile 1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur I. Urkunde als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.

2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte

und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 785 II. Übertragung 1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur

1. Abtretung Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.

a. Form

2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta-

rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

Art. 786 b. Zustimmungs- 1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der erfordernisse Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;

2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung

zur Abtretung rechtfertigen;

3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert

werden kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4. die Abtretung ausschliessen;

5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert

werden kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

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3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die

Gesellschafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 787 c. Rechtsüber- 1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der gang Gesellschafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.

2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung

zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 788

2. Besondere 1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter-

Erwerbsarten recht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesell- schafterversammlung auf die erwerbende Person über.

2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammen-

hängenden Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Aner- kennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.

3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur

verweigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stamm- anteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung

nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Aner- kennung als erteilt.

5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzich-

ten.

Art. 789

3. Bestimmung 1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der

des wirklichen Werts Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung

nach seinem Ermessen.

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4. Nutzniessung 1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung

einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

5. Pfandrecht 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung

eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 790 III. Anteilbuch 1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch.

2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse;

2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der

Stammanteile jedes Gesellschafters;

3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse;

4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der

damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell- schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht

zu nehmen.

Art. 791 IV. Eintragung 1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie ins Handels- register mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handels- register einzutragen.

2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

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Art. 792 V. Gemein- Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so: schaftliches Eigentum 1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungs-

pflichten solidarisch.

Art. 793 B. Leistung der 1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Einlagen Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.

2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794 C. Haftung der Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell- Gesellschafter schaftsvermögen.

Art. 795 D. Nachschüsse 1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach- und Neben- leistungen schüssen verpflichten. I. Nachschüsse 2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den

1. Grundsatz und

Betrag Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen

verbundenen Nachschüsse.

2. Einforderung 1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven

nicht mehr gedeckt ist;

2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel

nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen

Eigenkapital benötigt.

3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

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3. Rückzahlung Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück- bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapi- tal gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

4. Herabsetzung 1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.

2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind

entsprechend anwendbar.

5. Fortdauer 1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

2 Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten,

wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.

3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach-

folger erfüllt wurde.

4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht

erhöht werden.

Art. 796 II. Neben- 1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver- leistungen pflichten.

2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck

der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wah- rung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.

3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen

wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Neben- leistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter- versammlung verwiesen werden.

4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leis-

tung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

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Art. 797 III. Nachträg- Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach- liche Einführung schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798 E. Dividenden, 1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- Zinse, Tantiemen deten Reserven ausgerichtet werden. I. Dividenden 2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile

festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

II. Zinsen 1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden.

2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des

Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar.

III. Tantiemen Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäfts- führer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799 F. Vorzugs- Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über stammanteile Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800 G. Rück- Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell- erstattung von Leistungen schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801 H. Geschäfts- Für den Geschäftsbericht, für die Reserven sowie für die Offenlegung bericht, Reserven und der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sind die Vorschriften Offenlegung des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

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J. Zustellung 1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaf- des Geschäfts- berichts tern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesell- schafterversammlung zuzustellen.

2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell-

schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts- berichts zugestellt wird.

Art. 802 K. Auskunfts- 1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über und Einsichts- recht alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell-

schafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht nehmen. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsichtnahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse

zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke ver- wendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Ein- sichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die

Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Art. 803 L. Treuepflicht 1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und Konkurrenz- verbot verpflichtet.

2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft

beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.

3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treue-

pflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich ist.

4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von

Geschäftsführern bleiben vorbehalten.

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Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 804 A. Gesellschaf- 1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung. terversammlung I. Aufgaben 2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Änderung der Statuten;

2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;

3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi-

sionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;

4. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Konzernrech-

nung;

5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss-

fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson- dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;

7. die Entlastung der Geschäftsführer;

8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;

9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm-

anteilen, falls die Statuten dies vorsehen;

10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor-

hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;

11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener

Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;

12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem

Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;

13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der

Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;

14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt wer-

den soll, ein Gesellschafter aus wichtigem Grund auszu- schliessen;

15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor-

gesehenen Gründen;

16. die Auflösung der Gesellschaft;

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17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die

die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;

18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz

oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

3 Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku-

risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

Art. 805 II. Einberufung 1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, und Durch- führung nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs- recht steht auch den Liquidatoren zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs

Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem

Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist ver- längern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.

4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein

Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

5 ImÜbrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend

anwendbar für:

1. die Einberufung;

2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;

3. die Verhandlungsgegenstände;

4. die Anträge;

5. die Universalversammlung;

6. die vorbereitenden Massnahmen;

7. das Protokoll;

8. die Vertretung der Gesellschafter;

9. die unbefugte Teilnahme.

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Art. 806 III. Stimmrecht 1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert

1. Bemessung ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine

Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so

festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist

nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der

Geschäftsführung oder einzelner Teile davon;

3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort-

lichkeitsklage.

2. Aus- 1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben

schliessung vom Stimmrecht Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die

Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht.

3 Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesell-

schafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot ver- stossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

3. Nutzniessung Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus- übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

Art. 807 IV. Vetorecht 1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

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2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim-

mung aller Gesellschafter.

3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808 V. Beschluss- Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht fassung

1. Im

ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, Allgemeinen soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

2. Stichentscheid Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent- scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

3. Wichtige 1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei

Beschlüsse Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;

3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der

Übertragbarkeit der Stammanteile;

4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungs-

weise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;

5. die Erhöhung des Stammkapitals;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der

Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen;

8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem

Grund auszuschliessen;

9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor-

gesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

11. die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse

grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

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VI. Anfechtung Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung von Beschlüssen der Gesellschaf- sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. terversammlung

Art. 809 B. Geschäfts- 1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die führung und Vertretung Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln. I. Bezeichnung 2 Als der Geschäfts- Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt führer und werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Han- Organisation delsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natür- liche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung ver- langen.

3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell-

schafterversammlung den Vorsitz regeln.

4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Beschlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

Art. 810 II. Aufgaben der 1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die Geschäftsführer nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die

Geschäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufga- ben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen

Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und

Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz-

kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Füh- rung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts-

führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahres-

bericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die

Ausführung ihrer Beschlüsse;

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7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul-

dung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der

einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han-

delsregister.

Art. 811 III. Genehmi- 1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell- gung durch die Gesellschafter- schafterversammlung: versammlung

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;

2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die

Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

Art. 812 IV. Sorgfalts- 1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung und Treuepflicht; Konkurrenz- befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die verbot Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei

denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesell- schafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafter- versammlung erforderlich ist.

Art. 813 V. Gleich- Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung behandlung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 814 VI. Vertretung 1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss

mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Ein- zelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

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3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,

die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden.

4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis

sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar.

5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der

Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre

Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 815 VII. Abberufung 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts- von Geschäfts- führern; führer jederzeit abberufen. Entziehung der Vertretungs- 2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts- befugnis führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand-

lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.

4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt

worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu- berufen.

5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen

eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Art. 816 VIII. Nichtigkeit Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die glei- von Beschlüssen chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm- lung der Aktiengesellschaft.

Art. 817 IX. Haftung Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

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Art. 818 C. Revisions- 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- stelle sprechend anwendbar.

2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine

ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

Art. 819 D. Mängel in der Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif- Organisation der Gesellschaft ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 820 E. Kapitalverlust 1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der und Über- schuldung Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Kon- kurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar.

2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder

eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nach- schüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 821 A. Auflösung 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: I. Gründe

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund ein-

tritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;

3. wenn der Konkurs eröffnet wird;

4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf

der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell-

schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut- bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagen- den Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

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II. Folgen 1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge-

tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Art. 822 B. Ausscheiden 1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf von Gesell- schaftern Bewilligung des Austritts klagen. I. Austritt 2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

II. Anschluss- 1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem austritt Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unver- züglich die übrigen Gesellschafter informieren.

2 Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang

dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesell- schafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

Art. 823 III. Ausschluss 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung

Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimm- te Gründe vorliegen.

3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824 IV. Vorsorgliche In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters Massnahme kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

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Art. 825 V. Abfindung 1 Scheidetein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er

1. Anspruch und Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner

Höhe Stammanteile entspricht.

2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts

können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

2. Auszahlung 1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell- schaft:

1. über verwendbares Eigenkapital verfügt;

2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;

3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor-

schriften herabsetzen darf.

2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren

Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie-

dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Eigenkapital festgestellt wird.

4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der

ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi- dieren lässt.

Art. 826 C. Liquidation 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor-

schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

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Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827 Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquida- tion befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts7 werden wie folgt geändert:

Art. 181 Abs. 4

4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels-

gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038.

5. Geltungs- Die Artikel 227a–227h finden keine Anwendung, wenn der Käufer als

bereich Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigter eines Einzelunter- nehmens oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister einge- tragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vor- wiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.

Art. 554 C. Register- Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem eintrag I. Ort der sie ihren Sitz hat. Eintragung

Art. 596 Randtitel, Abs. 1 und 2 C. Register- 1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an eintrag I. Ort der dem sie ihren Sitz hat. Eintragung und 2 Aufgehoben Sacheinlagen

7 SR 220 8 SR 221.301

Obligationenrecht AS 2007

Art. 625 D. Aktionäre Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 628 Abs. 2 und 4 zweiter Satz

2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe

stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach- übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.

4 ... Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben

werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.

Art. 631 II. Belege 1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

b. Prüfungs- Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt bestätigung schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 640 G. Eintragung Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem ins Handels- register sie ihren Sitz hat. I. Gesellschaft

Art. 641 II. Zweig- Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen, niederlassungen an dem sie sich befinden.

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Art. 642 III. Sacheinla- Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen gen, Sach- übernahmen, Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung besondere Vorteile der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben

Art. 647 J. Statuten- Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates änderung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

3 Bei Gesellschaften, die über keine Revisionsstelle verfügen, muss

der Verwaltungsrat durch einen zugelassenen Revisor einen Revi- sionsbericht erstellen lassen und über das Ergebnis der Revision im Emissionsprospekt Aufschluss geben.

2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der

von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.

1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und

bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes

Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.

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7. Streichung 1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies

von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prüfungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statuten- bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der

Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

Art. 662 Randtitel Betrifft nur den französischen Text.

Der Anhang enthält:

12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung;

13. allenfalls die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revi-

sionsstelle geführt haben;

14. die anderen vom Gesetz vorgeschriebenen Angaben.

Art. 663c Randtitel 9 V. Beteiligungs- verhältnisse bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

2 Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzern-

rechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren Untergesellschaften zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:

3. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

3 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

1. die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert

hat;

2. die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;

9 Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der Änd. vom 7. Okt. 2005 des OR

(BBl 2005 5963) oder später in Kraft, so wird die vorliegende Änd. gegenstandslos. (Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers; Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

Obligationenrecht AS 2007

Art. 670 Abs. 2

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor

zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.

Art. 695 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 698 Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 700 Abs. 3

3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen-

ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.

IV. Teilnahme Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der General- der Mitglieder des Verwal- versammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen. tungsrates

Art. 703 Randtitel V. Beschluss- fassung und Wahlen

1. Im

Allgemeinen

Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel

der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

8. die Auflösung der Gesellschaft.

Art. 705 Randtitel VI. Abberufung des Verwal- tungsrates und der Revisions- stelle

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Art. 706 Randtitel VII. Anfechtung von General- versammlungs- beschlüssen

1. Legitimation

und Gründe

Art. 706b Randtitel VIII. Nichtigkeit

Art. 707 Abs. 1 und 2

1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehre-

ren Mitgliedern.

2 Aufgehoben

Art. 708 Aufgehoben

Art. 709 Randtitel

2. Vertretung

von Aktionärs- kategorien und -gruppen

Art. 710 Randtitel

3. Amtsdauer

Art. 711 Aufgehoben

Art. 716a Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 718 Abs. 410

4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,

die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.

10 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

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3. Verträge Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige

zwischen der Gesellschaft und Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der ihrem Vertreter Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719 Randtitel

4. Zeichnung

Art. 720 Randtitel

5. Eintragung

Art. 721 Randtitel

6. Prokuristen

und Bevoll- mächtigte

Art. 722 Randtitel VI. Haftung der Organe

Art. 725 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3

2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine

Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. ...

3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem

zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.

Gliederungstitel vor Art. 731b

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist

eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:

1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist

ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder her- zustellen ist;

Obligationenrecht AS 2007

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor-

schriften über den Konkurs anordnen.

2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so

bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter

die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.

Art. 732 Abs. 2, 3 und 5

2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener

Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde- rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.

3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und

anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch- geführt werden soll.

5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer-

den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.

B. Vernichtung 1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herab- von Aktien im Fall einer gesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Sanierung Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen

Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 733 Randtitel C. Aufforderung an die Gläubiger

Art. 734 Randtitel und zweiter Satz D. Durchführung … Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen. der Herab- setzung

Obligationenrecht AS 2007

Art. 735 Randtitel E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz

Art. 740 Abs. 3

3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft

und zur Vertretung berechtigt sein.

Art. 745 Abs. 3

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen,

wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

Art. 755 Abs. 2

2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand

oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref- fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

Art. 765 Abs. 2

2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mit-

glieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.

Art. 831 Abs. 2

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Min-

destzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.

Art. 832 Ziff. 4 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

4. die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die

Art der Ausübung der Vertretung;

Art. 835 IV. Eintragung Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem ins Handels- register sie ihren Sitz hat.

1. Gesellschaft

Obligationenrecht AS 2007

Art. 836

2. Zweig- Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutragen,

niederlassungen an dem sie sich befinden.

Art. 837

3. Verzeichnis Genossenschaften, deren Statuten eine persönliche Haftung oder

der Genossen- schafter Nachschusspflicht vorsehen, müssen dem Handelsregisteramt ein Verzeichnis der Genossenschafter einreichen. Dieses wird nicht ins Handelsregister eingetragen, steht jedoch zur Einsicht offen.

Art. 857 Abs. 1

1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte

Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver- langen.

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 2

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

2. die Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

Art. 881 Abs. 1 erster Satz

1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein ande-

res nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. ...

Art. 887 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 890 Randtitel und Abs. 1 VIII. Ab- 1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal- berufung der Verwaltung und tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll- der Revisions- stelle mächtigte und Beauftragte abzuberufen.

Art. 895 Aufgehoben

Art. 898 IV. Geschäfts- 1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung führung und Vertretung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben

1. Im und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer

Allgemeinen

Obligationenrecht AS 2007

oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft zu sein brauchen.

2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön-

nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied der Verwaltung, einen Geschäftsführer oder einen Direk- tor erfüllt werden.

3. Verträge Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch

zwischen der Genossenschaft diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so und ihrem Vertreter muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900 Randtitel

4. Zeichnung

Art. 901 Randtitel

5. Eintragung

Art. 902 Abs. 3

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und

diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäfts- bücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter gemacht werden.

Art. 906 C. Revisions- 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- stelle I. Im sprechend anwendbar. Allgemeinen 2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions- stelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter;

2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des

Anteilscheinkapitals vertreten;

3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer

Nachschusspflicht unterliegen.

Obligationenrecht AS 2007

Art. 907 II. Prüfung des Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss- Genossenschaf- terverzeichnisses pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis11 korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis12 durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908 D. Mängel in der Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor- Organisation schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910 Aufgehoben

Art. 916 A. Haftung Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquida- gegenüber der Genossenschaft tion befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verlet- zung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 926 Abs. 1 und 3 erster Satz

1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen

Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genos- senschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.

3 Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu. …

Art. 929 Abs. 1

1 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einrichtung, die

Führung und die Beaufsichtigung des Handelsregisters sowie über das Verfahren, die Anmeldung zur Eintragung, die einzureichenden Bele- ge und deren Prüfung, den Inhalt der Eintragungen, die Gebühren und die Beschwerdeführung.

11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 12 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

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B. Eintragungen 1 Bei juristischen Personen obliegt die Anmeldung zur Eintragung ins I. Anmeldung Handelsregister dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Spezialgesetzliche Vorschriften betreffend öffentlich-rechtliche Kör- perschaften und Anstalten bleiben vorbehalten.

2 Die Anmeldung muss von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs-

oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeich- nungsberechtigung unterzeichnet werden. Die Anmeldung ist beim Handelsregisteramt zu unterzeichnen oder mit den beglaubigten Unterschriften einzureichen.

Art. 932 Randtitel II. Beginn der Wirksamkeit

Art. 933 Randtitel III. Wirkungen

Art. 934 IV. Eintragung 1 Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmän- ins Handels- register nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses am Ort

1. Recht und der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Pflicht

2 Wer unter einer Firma ein Gewerbe betreibt, das nicht eingetragen

werden muss, hat das Recht, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen.

1 Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollek-

tiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer.

Art. 937 Randtitel V. Änderungen

Art. 938 VI. Löschung Wenn ein im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen 1. Pflicht zur aufhört oder auf eine andere Person übergeht, so sind die bisherigen Löschung Inhaber oder deren Erben verpflichtet, die Eintragung löschen zu lassen.

Obligationenrecht AS 2007

2. Löschung von 1 Weist eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie Amtes wegen keine verwertbaren Aktiven mehr, so kann sie der Handelsregister- führer nach dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handels- register löschen.

2 Macht ein Gesellschafter beziehungsweise ein Aktionär oder Genos-

senschafter oder ein Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend, so entscheidet der Richter.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3. Organe und 1 Scheiden im Handelsregister als Organ eingetragene Personen aus

Vertretungs- befugnisse ihrem Amt aus, so muss die betroffene juristische Person unverzüglich deren Löschung verlangen.

2 Die ausgeschiedenen Personen können ihre Löschung auch selbst

anmelden. Der Registerführer teilt der juristischen Person die Löschung unverzüglich mit.

3 Diese Vorschriften sind für die Löschung eingetragener Zeichnungs-

berechtigter ebenfalls anwendbar.

Art. 939 Randtitel VII. Konkurs von Handels- gesellschaften und Genossen- schaften

Art. 940 Randtitel VIII. Pflichten des Register- führers

1. Prüfungspflicht

3. Überweisung 1 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisa- an den Richter oder an die tion der Gesellschaft stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, Aufsichts- behörde die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

2 Bei Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi-

sation der Stiftung stellt der Registerführer der Aufsichtsbehörde den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

3 Sind die zwingenden Vorschriften über die Revisionsstelle im Ver-

ein verletzt, so stellt der Registerführer dem Richter den Antrag, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

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Art. 942 Randtitel IX. Nicht- befolgung der Vorschriften

1. Haftung für

Schaden

Art 945 Randtitel II. Einzel- unternehmen

1. Wesentlicher

Art. 946 Randtitel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 949 Aufgehoben

Art. 950

2. Aktien- Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und

gesellschaft, Gesellschaft mit Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze beschränkter Haftung und der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Genossenschaft Rechtsform angegeben werden.

Art. 951 3. Ausschliess- 1 Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen lichkeit der eingetragenen Firma von Einzelunternehmen gelten auch für die Firma der Kollek- Firma tivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditak- tiengesellschaft.

2 Die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit

beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden.

B. Firmen- und 1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Namens- gebrauchspflicht Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden.

2 Zusätzlichkönnen Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich-

nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

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Art. 955 Randtitel C. Überwachung

Art. 956 Randtitel D. Schutz der Firma

Art. 1175 c. Status und Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen Bilanz darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver- sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ord- nungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005

Art. 1 A. Allgemeine 1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit Regel die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkraft-

treten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 B. Anpassungs- 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des frist Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmun- gen anpassen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen

Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.

Obligationenrecht AS 2007

3 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung.

4 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.

Art. 3 C. Leistung der 1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit- Einlagen punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechen- den Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

2 Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm-

kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen- rechts in der Fassung vom 18. Dezember 193613.

Art. 4 D. Partizipa- 1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen tionsscheine und Genussscheine Nennwert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermögensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapi- talherabsetzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden.

2 Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

können mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen.

3 Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in

den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

13 BS 53 185

Obligationenrecht AS 2007

Art. 5 E. Eigene Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten Stammanteile dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

Art. 6 F. Nachschuss- 1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die pflicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechtsgültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herab- gesetzt werden.

2 Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen

Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

Art. 7 G. Revisions- Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom stelle ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

Art. 8 H. Stimmrecht 1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim- mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen.

2 Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2

zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

Art. 9 J. Anpassung Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wieder- statutarischer Mehrheits- gabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten erfordernisse aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafter- versammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesell- schafterversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestim- mungen an das neue Recht beschliessen.

Obligationenrecht AS 2007

Art. 10 K. Vernichtung Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten von Aktien und Stammanteilen dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und im Fall einer Sanierung anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11 L. Ausschliess- Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses lichkeit eingetra- gener Firmen Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 193614.

IV

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 16. Dezember 2005 Ständerat, 16. Dezember 2005 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. April 2006 unbenützt

abgelaufen.15

2 Es wird auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

14 BS 53 185

15 BBl 2005 7289

Obligationenrecht AS 2007

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch16

Art. 56 D. Sitz Der Sitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.

Art. 61 Randtitel und Abs. 2 II. Eintragung 2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er: ins Handels- register 1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;

2. revisionspflichtig ist.

Art. 69 Randtitel II. Vorstand

1. Rechte und

Pflichten im Allgemeinen

2. Buchführung Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie

über die Vermögenslage des Vereins. Ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, so finden die Vorschriften des Obli- gationenrechts17 über die kaufmännische Buchführung Anwendung.

III. Revisions- 1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle stelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

16 SR 210 17 SR 220

Obligationenrecht AS 2007

2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ein-

geschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer per- sönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies ver- langt.

3 Die Vorschriften des Obligationenrechts18 über die Revisionsstelle

bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversamm-

lung19 in der Ordnung der Revision frei.

IV. Mängel in 1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein der Organisation Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen.

2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wieder-

herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.

3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den

Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leis- ten.

4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die

Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

Art. 8320 B. Organisation Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die I. Im Stiftungsurkunde festgestellt. Allgemeinen

II. Buchführung 1 Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung nach den Vorschriften des Obligationenrechts22 über die kaufmän- nische Buchführung.

2 Betreibt die Stiftung für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe, so sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Rechnungslegung und die Offenlegung der Jahresrechnung für Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

18 SR 220 19 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

20 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545).

21 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545).

22 SR 220

Obligationenrecht AS 2007

III. Revisions- 1 Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle. stelle 1. Revisions- 2 Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, pflicht und anwendbares eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Der Bundesrat legt die Voraus- Recht setzungen der Befreiung fest.

3 Soweit für Stiftungen keine besonderen Vorschriften bestehen, sind

die Vorschriften des Obligationenrechts24 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.

4 Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, so

kann die Aufsichtsbehörde eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.

2. Verhältnis zur Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Aufsichts- behörde Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung.

IV. Mängel in 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung der Organisation eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:

1. der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige

Zustand wieder herzustellen ist; oder

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.

2 Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden,

so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.

3 Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichts-

behörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Auf-

sichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese ein- gesetzt hat.

23 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545).

24 SR 220

Obligationenrecht AS 2007

Aufgehoben

Art. 393 Ziff. 4 Aufgehoben

Art. 905 Randtitel und Abs. 2 II. Vertretung 2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter verpfändeter Aktien und Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesell- Stammanteile von Gesell- schafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. schaften mit beschränkter Haftung

Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts

Art. 6b Randtitel III. Juristische Personen

1. Im

Allgemeinen

2. Buchführung Die Bestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 200526 betref-

und Revisions- stelle fend die Buchführung und die Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200327

Art. 1 Abs. 1

1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapital-

gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Verei- nen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Zusammenhang mit Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung.

25 Änd. der Fassung gemäss Ziff. I. des BG vom 8. Okt. 2004 (AS 2005 4545).

26 AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969

27 SR 221.301

Obligationenrecht AS 2007

Art. 2 Bst. a In diesem Gesetz gelten als: a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Institute des öffentlichen Rechts;

Art. 6 Abs. 2

2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss dem Handelsregisteramt eine

Bestätigung einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revi- sionsexperten einreichen, wonach die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 Einleitungssatz

1 Die an der Fusion beteiligten Gesellschaften müssen den Fusionsvertrag, den

Fusionsbericht und die der Fusion zu Grunde liegende Bilanz von einer zuge- lassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen, falls die übernehmende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen ist. Sie können eine gemeinsame Revisions- expertin oder einen gemeinsamen Revisionsexperten bestimmen. 3 Die beteiligten Gesellschaften müssen der Revisionsexpertin oder dem Revisions- experten alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4 Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte legt in einem schriftlichen

Prüfungsbericht dar:

Art. 18 Abs. 1 Bst. c

1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das

oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsvertrag der Generalver- sammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erfor- derlich: c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht ver- bunden ist;

Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz 2… Sie können von einer Publikation absehen, wenn eine zugelassene Revi- sionsexpertin oder ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass keine For- derungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das freie Vermögen der beteiligten Gesellschaften nicht ausreicht.

Obligationenrecht AS 2007

Art. 55 Abs. 3

3 Die Fortführung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzel-

unternehmen nach Artikel 579 des Obligationenrechts28 bleibt vorbehalten.

Art. 62 Abs. 1, 3 und 4

1 Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan, den Umwandlungsbericht und die

der Umwandlung zu Grunde liegende Bilanz von einer zugelassenen Revisions- expertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten prüfen lassen.

3 DieGesellschaft muss der Revisionsexpertin oder dem Revisionsexperten alle

zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4 Die Revisionsexpertin oder der Revisionsexperte muss prüfen, ob die Voraus-

setzungen für die Umwandlung erfüllt sind, insbesondere, ob die Rechtsstellung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter nach der Umwandlung gewahrt bleibt.

Art. 64 Abs. 1 Bst. c

1 Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das

oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Umwandlungsplan der Generalver- sammlung zur Beschlussfassung unterbreiten. Folgende Mehrheiten sind erfor- derlich: c. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Kapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist;

Art. 81 Abs. 1

1 Die Stiftungen müssen den Fusionsvertrag sowie die Bilanzen von einer

zugelassenen Revisorin oder einem zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 83 Abs. 1 dritter Satz

1 … Mit dem Antrag sind der Aufsichtsbehörde die von der zugelassenen Revisorin

oder dem zugelassenen Revisor geprüften Bilanzen der beteiligten Stiftungen sowie der Revisionsbericht einzureichen.

Art. 85 Abs. 2 2 Die Aufsichtsbehörde oder, bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen, das oberste Stiftungsorgan kann von einer Aufforderung an die Gläubigerinnen und Gläubiger absehen, wenn auf Grund des Berichts der zugelassenen Revisorin oder des zugelassenen Revisors keine Forderungen bekannt oder zu erwarten sind, zu deren Befriedigung das Stiftungsvermögen der beteiligten Stiftungen nicht ausreicht.

28 SR 220

Obligationenrecht AS 2007

Art. 100 Abs. 2 dritter Satz 2… Das Inventar muss von einer zugelassenen Revisionsexpertin oder einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden, sofern nicht in anderer Weise sichergestellt ist, dass die Erstellung und die Bewertung des Inventars den aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen entsprechen.

3. Bundesgesetz vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und

Konkurs

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 5 Aufgehoben

4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198730 über das

Internationale Privatrecht

Art. 162 Abs. 3

3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht

eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisionsauf- sichtsgesetzes vom 16. Dezember 200531 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Art. 164 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b

1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft

kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelas- senen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200332 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische,

schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in aus- ländische Gesellschaften auf, so muss überdies: b. ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die auslän- dische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesellschaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitglied- schaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Ausgleichszah- lung oder Abfindung ausgerichtet oder sichergestellt hat.

29 SR 281.1 30 SR 291 31 SR 221.302 32 SR 221.301

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5. Strafgesetzbuch33

Übertretung Wer für einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger oder firmen- und namens- eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung eine rechtlicher Bestimmungen. Bezeichnung verwendet, die mit der im Handelsregister eingetragenen nicht übereinstimmt und die irreführen kann, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen Rechtsträger oder eine im Handelsregister nicht eingetragene Zweigniederlassung eine irreführende Bezeichnung verwendet, wer für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz, wird mit Haft oder Busse bestraft.

6. Bundesgesetz vom 27. Juni 197334 über die Stempelabgaben

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und b Ziff. 3

1 Der Bund erhebt Stempelabgaben:

a. auf der Ausgabe folgender inländischer Urkunden:

2. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteil-

scheine von Genossenschaften, b. auf dem Umsatz der folgenden inländischen und ausländischen Urkunden:

3. Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteil-

scheine von Genossenschaften,

Art. 5 Abs. 1 Bst. a zweites Lemma und Abs. 2 Bst. b

1 Gegenstand der Abgabe sind:

a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nenn- wertes von Beteiligungsrechten in Form von: – Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

2 Der Begründung von Beteiligungsrechten in Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind

gleichgestellt: b. der Handwechsel der Mehrheit der Aktien, Stammanteilen oder Genossen- schaftsanteile an einer inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist;

33 SR 311.0 34 SR 641.10

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Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 Die Abgabeforderung entsteht:

a. bei Aktien, Partizipationsscheinen und bei Stammanteilen von Gesell- schaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister;

Art. 9 Abs. 1 Bst. e

1 Die Abgabe beträgt:

e. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über die Fusion, Spaltung oder Umwandlung von Einzelunternehmen, Handels- gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmen des öffentlichen Rechts begründet oder erhöht werden, sofern der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestand:

1 Prozent des Nennwerts, vorbehältlich der Ausnahmen in Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe h. Über den Mehrwert wird nachträglich abgerechnet, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die Beteiligungsrechte veräussert werden.

Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2

2 Steuerbare Urkunden sind:

a. die von einem Inländer ausgegebenen:

2. Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genuss- scheine,

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b

1 Von der Abgabe sind ausgenommen:

a. die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine von Genossenschaften, Partizipations- scheine, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emis- sion; b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stamm- anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds;

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7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199035 über

die direkte Bundessteuer

Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesell-

schaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fort- besteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199036 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 8 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personenge-

sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte über- nommen werden:

9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196537 über die Verrechnungssteuer

Art. 4 Abs. 1 Bst. b

1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen

Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sons- tigen Erträge: b. der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafts- anteile, Partizipationsscheine und Genussscheine.

35 SR 642.11 36 SR 642.14 37 SR 642.21

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1 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf

einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine, Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unter- liegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts38 überschreitet.

2 Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft im Rahmen der

Artikel 659 oder 783 des Obligationenrechts eigene Beteiligungs- rechte, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert.

38 SR 220

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