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AS 2007 4953

Verordnung über die Nationale Alarmzentrale

Verordnung über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ)

vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021 und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:

Art. 1 Aufgaben

1 Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist im Rahmen der Zuständigkeiten nach

Artikel 2 Fachstelle des Bundes für folgende ausserordentliche Ereignisse: a. Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität; b. Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen; c. Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Über- schwappen; d. Gefährdung infolge Satellitenabsturzes.

2 Sie beschafft, analysiert und verbreitet Daten im Zusammenhang mit den genann-

ten Ereignissen. 3 Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte fachtechnische Information der zuständigen Bundesstellen, der Behörden und Fachstellen der Kantone und des Auslandes sowie der internationalen Kontaktstellen.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft regelmässig die Sicherheit der entsprechenden Informations- und Datenkanäle sowie der Meldewege. b. Sie plant und koordiniert im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) die vorbereitenden Massnahmen zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den zivilen und militärischen Stellen. c. Sie sammelt die Ereignisdaten, wertet sie aus und stellt sie den Fachstellen des Bundes, der Kantone und des Auslandes zur Verfügung.

5 Der Bundesrat kann der NAZ auch Aufgaben bei Gefährdung durch andere ausser-

ordentliche Ereignisse übertragen.

SR 520.18

2006-3371 4953

Nationale Alarmzentrale AS 2007

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes

nicht handeln können, hat die NAZ in eigener Kompetenz zu informieren, die Behörden zu warnen, die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und ihr Verhaltensanweisungen über Radio zu erteilen. Über die Information der Öffent- lichkeit und der Behörden spricht sie sich soweit möglich mit der Bundeskanzlei ab. 2 Die Zuständigkeiten betreffend die einzelnen ausserordentlichen Ereignisse sind in den folgenden Erlassen geregelt: a. bei Gefährdung durch Radioaktivität in der Verordnung vom 17. Oktober

20073 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität;

b. bei Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen in der Verordnung vom 27. Februar 19914 über den Schutz vor Störfällen; c. bei Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Über- schwappen von Talsperren in der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 19985.

3 DieNAZ informiert bei ausserordentlichen Ereignissen den Führungsstab der

Armee, nach einer Teil- oder allgemeinen Mobilmachung der Armee das Armee- kommando.

Art. 3 Organisation

1 Die NAZ ist Teil des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz.

2 Sie gliedert sich in mehrere Fachbereiche, insbesondere:

a. die Alarmstelle NAZ (ASNAZ); diese ist die dauernd besetzte Anlaufstelle für Meldungen aus dem In- und Ausland und leitet die eingehenden Mel- dungen zeitgerecht an das Pikett weiter; b. das Pikett; es ist das ständig erreichbare Fachorgan der NAZ; es beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und veranlasst die Mass- nahmen nach Artikel 2 Absatz 1.

3 Bei einem Ereignis wird die NAZ personell durch den Stab Bundesrat NAZ ver-

stärkt; dieser kann auch für Vorbereitungsarbeiten beigezogen werden.

4 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz):

a. betreibt die ASNAZ für die NAZ; b. stellt der NAZ oder dem Stab Bundesrat NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetterdaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung;

3 SR 520.17; AS 2007 4943 4 SR 814.012 5 SR 721.102

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Nationale Alarmzentrale AS 2007

c. stellt die Übermittlung der Daten des Netzes für automatische Dosisalarmie- rung und -messung (NADAM) an die NAZ sicher.

Art. 4 Mittel

1 Zur Erfüllung ihrer Einsatzaufgaben benützt die NAZ Teile der Anlage KNAZ

sowie Mess- und Kommunikationsmittel des Bundes.

2 Die NAZ sorgt für den Unterhalt der entsprechenden Teile der Anlage KNAZ und

der ihr zur Verfügung stehenden übrigen Mittel.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) kann kantonale Fachstellen und Dritte zur Unterstützung der NAZ beiziehen. Es regelt den Einsatz militärischer Mittel zugunsten der NAZ.

Art. 5 Kontakte mit anderen Stellen 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbin- dung, insbesondere mit: a. der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft für die Verbreitung von Alarmierungsaufträgen und Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei; b. den Fachstellen des Bundes und der Kantone für fachtechnische Belange; c. den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage; d. ausländischen Fachstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und internatio- naler Organisationen, für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund bestehender zwischenstaat- licher Abkommen.

2 Die Kantone geben der NAZ ihre Fachstelle bekannt.

Art. 6 Ausbildung

1 Zur Ausbildung werden regelmässig Übungen durchgeführt.

2 Die NAZ arbeitet zu diesem Zweck mit den Fachstellen des Bundes sowie der

Kantone zusammen und nimmt an den Übungen teil.

Art. 7 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. Dezember 19906 über die Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.

6 AS 1991 735, 1996 3027, 1999 4

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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.

17. Oktober 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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