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AS 2007 497

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)

vom 14. Februar 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG), verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Die Versicherer müssen allen nach der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die

Krankenversicherung (KVV) versicherungspflichtigen Personen eine Versicherten- karte ausstellen.

2 Personen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e KVV in der Schweiz

versicherungspflichtig sind, aber ausser über die internationale Leistungsaushilfe keine Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Gebiet der Schweiz beziehen können, wird keine Versichertenkarte ausgestellt.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen

Art. 2

1 Die Versichertenkarte muss einen Mikroprozessor enthalten, der folgende Anwen-

dungen unterstützt: a. Bearbeitung von Personendaten; b. Überprüfen der Berechtigung für den Datenzugriff; c. Sperren von Daten mit einem persönlichen Geheimcode (PIN-Code); d. weitere Anwendungen für kantonale Modellversuche.

2 Die von den Versicherern herausgegebenen Karten müssen untereinander kompa-

tibel sein.

SR 832.105

2006-2093 497

Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

3. Abschnitt: Daten für die Rechnungstellung

Art. 3 Aufgedruckte Daten

1 Der Versicherer muss auf der Versichertenkarte folgende Daten aufdrucken:

a. Name und Vorname der versicherten Person; b. Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV); c. Geburtsdatum der versicherten Person; d. Geschlecht der versicherten Person; e. Name und Kennnummer des Versicherers (BAG-Nummer); f. Kennnummer der Versichertenkarte; g. Ablaufdatum der Versichertenkarte. 2 Auf der Rückseite der Versichertenkarte können zusätzlich die Daten der Europäi- schen Krankenversicherungskarte aufgedruckt sein. In diesem Fall muss die Kenn- nummer der Versichertenkarte mit der Kennnummer der Europäischen Krankenver- sicherungskarte identisch sein. 3 Das Eidgenössische Departement des Inneren legt die Anforderungen an die grafi- sche Gestaltung fest.

Art. 4 Elektronische Daten

1 Der Versicherer muss die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 elektronisch auf der

Versichertenkarte abspeichern.

2 Er kann zusätzlich folgende Angaben elektronisch auf der Versichertenkarte

abspeichern: a. Zustelladresse der versicherten Person; b. Rechnungsadresse des Versicherers; c. besondere Versicherungsformen nach Artikel 62 KVG; d. Angabe, ob die Unfalldeckung nach Artikel 8 KVG sistiert ist; e. Angaben über Zusatzversicherungen, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist; f. Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte.

3 Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme

oder die Nichtaufnahme von Angaben über Zusatzversicherungen nach Absatz 2 Buchstabe e weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen.

Art. 5 Verifizierung der Versichertennummer der AHV 1 Vor der Ausstellung der Versichertenkarte muss der Versicherer die Versicherten- nummer der AHV bei der zuständigen Stelle verifizieren und nötigenfalls deren Zuweisung veranlassen.

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

2 Er muss zum Schutz der Versichertennummer die sichernden Massnahmen nach

Artikel 50g des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung treffen.

4. Abschnitt: Daten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG

Art. 6 Umfang der Daten

1 Die Personen nach dem Anhang können zur Verbesserung der Effizienz, der

Sicherheit und der Qualität der medizinischen Behandlung folgende Daten in elekt- ronischer Form auf der Versichertenkarte abspeichern, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist: a. Blutgruppen- und Transfusionsdaten; b. Immunisierungsdaten; c. Transplantationsdaten; d. Allergien; e. Krankheiten und Unfallfolgen; f. in medizinisch begründeten Fällen einen zusätzlichen Eintrag; g. Medikation; h. eine oder mehrere Kontaktadressen für den Notfall; i. Hinweis auf bestehende Patientenverfügungen.

2 Sie müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–g mit ihrer EAN-Nummer

(European Article Numbering) und dem Datum des Eintrages versehen.

3 Sie sind nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 aufzunehmen.

4 Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme

oder die Nichtaufnahme von Daten nach Absatz 1 weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen.

Art. 7 Zugriff auf die Daten nach Artikel 6

1 Die Personen nach dem Anhang haben Zugriff auf die Daten nach Artikel 6. Der

Umfang der Bearbeitung richtet sich nach dem Anhang.

2 Der Zugriff erfolgt mit einem elektronischen Leistungserbringernachweis.

3 Die Personen nach dem Anhang dürfen die Daten nach Artikel 6 nur mit Einwilli-

gung der versicherten Person bearbeiten. 4 Die versicherte Person kann die Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–g mit einem PIN-Code sperren.

3 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777)

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

5 Ist es für die Versorgung im Notfall erforderlich und kann die versicherte Person ihre Einwilligung nicht erteilen, so dürfen die Personen nach dem Anhang ohne Einwilligung der versicherten Person auf die Daten nach Artikel 6 zugreifen.

Art. 8 Elektronischer Leistungserbringernachweis

1 Der elektronische Leistungserbringernachweis muss eine Authentifizierung der

zugriffsberechtigten Person ermöglichen.

2 Für die Ausgabe der elektronischen Leistungserbringernachweise sind die zur

Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer zuständig. Sie können diese Aufgabe auch Dritten übertragen. 3 Die Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass der elektronische Leistungserb- ringernachweis nur den Personen nach dem Anhang ausgestellt wird, die über eine nach den Vorschriften des Bundes oder der Kantone anerkannte Ausbildung verfü- gen.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 9 Rechte der versicherten Person 1 Die versicherte Person hat das Recht, über die auf der Versichertenkarte enthalte- nen Daten informiert zu werden und sie nötigenfalls berichtigen zu lassen. Freiwillig aufgenommene Daten kann sie jederzeit löschen lassen. Diese Rechte kann sie für die Daten nach den Artikeln 3 und 4 beim Versicherer und für die Daten nach Arti- kel 6 bei den Personen nach dem Anhang geltend machen.

2 Sie kann die Offenlegung der Daten nach Artikel 6 ohne Angabe von Gründen

verweigern.

Art. 10 Pflichten der versicherten Person

1 Die versicherte Person muss dem Leistungserbringer die Versichertenkarte beim

Bezug von Leistungen vorweisen. 2 Weist die versicherte Person die Versichertenkarte nicht vor und verursacht sie dadurch zusätzliche Aufwendungen bei der Vergütung von Leistungen, so kann der Versicherer eine angemessene Gebühr erheben.

3 Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses und nach Ablauf der Gültig-

keitsdauer muss die versicherte Person die Versichertenkarte dem Versicherer auf Verlangen zurückgeben.

Art. 11 Rechte des Versicherers 1 Das Eigentum an der Versichertenkarte bleibt beim Versicherer, der sie ausgestellt hat.

2 Der Versicherer kann die Gültigkeit der Versichertenkarte befristen.

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

Art. 12 Pflichten des Versicherers Bei Abgabe der Versichertenkarte muss der Versicherer die versicherte Person schriftlich, ausführlich und verständlich über die ihr zustehenden Rechte und Pflich- ten informieren. Diese Information muss insbesondere umfassen: a. die Pflicht zur Verwendung der Karte beim Bezug von Leistungen; b. die Aufklärung über die Rechte nach Artikel 9; c. die Aufklärung darüber, wer berechtigt ist, Daten von der Versichertenkarte abzurufen und zu welchen Zwecken diese bearbeitet werden; d. den Hinweis, die Daten nach Artikel 6 vor der Rückgabe der Versicherten- karte an den Versicherer löschen zu lassen.

Art. 13 Pflichten der Personen nach dem Anhang Personen nach dem Anhang, die Daten nach Artikel 6 auf der Versichertenkarte abspeichern, sind verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte aufzuklären. Diese Information muss insbesondere umfassen: a. die Aufklärung über die Rechte nach Artikel 9; b. die Aufklärung darüber, wer die Daten zu welchen Zwecken bearbeiten kann; c. den Hinweis auf die Möglichkeit, die Daten mittels PIN-Code zu sperren sowie die Vor- und Nachteile einer solchen Sperrung; d. den Hinweis, die Daten nach Artikel 6 vor Rückgabe der Versichertenkarte an den Versicherer löschen zu lassen.

6. Abschnitt: Rechnungstellung

Art. 14 Übernahme der Daten für die Rechnungstellung Der Leistungserbringer muss die für die Rechnungstellung erforderlichen Daten von der Versichertenkarte übernehmen. Er kann die Daten auch über ein Online-Ver- fahren abfragen.

Art. 15 Online-Verfahren

1 Der Versicherer muss ein Online-Verfahren anbieten. Er muss dem Leistungs-

erbringer folgende Informationen zur Verfügung stellen: a. Angaben darüber, ob ein Versicherungsverhältnis besteht; b. Gültigkeit der Versichertenkarte; c. Daten nach Artikel 3 Absatz 1.

2 Bei der Abfrage im Online-Verfahren kann der Versicherer dem Leistungserbrin-

ger zusätzlich die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung stellen.

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

3 Die Abfrage im Online-Verfahren darf nur im Einverständnis der versicherten

Person erfolgen.

4 Der Versicherer muss das Online-Verfahren so einrichten, dass die Abfrage nur

mittels der Kennnummer der Versichertenkarte erfolgen kann.

5 Der Versicherer und der Leistungserbringer müssen durch angemessene technische

Vorkehren eine sichere Datenübermittlung gewährleisten.

7. Abschnitt: Kantonale Modellversuche

Art. 16

1 Im Rahmen von kantonalen Modellversuchen im Gesundheitsbereich ist die erwei-

terte Nutzung der Versichertenkarte über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 KVG und über die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG hinaus mög- lich, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist. Die Funktion der Versicher- tenkarte nach Artikel 42a Absätze 1–3 KVG muss gewährleistet bleiben.

2 Das kantonale Recht muss:

a. den Rahmen und den Zweck des Versuchs festlegen; b. eine zeitliche Befristung des Versuchs festlegen; c. das zuständige kantonale Organ bezeichnen; d. die Freiwilligkeit der Teilnahme der Versicherten und der Leistungserbrin- ger gewährleisten; e. die im Rahmen des Versuchs bearbeiteten Personendaten festlegen; f. die Zugriffsrechte auf Personendaten regeln.

3 Der Modellversuch ist durch eine Evaluation des Kantons zu begleiten. Der Kan-

ton erstattet dem Bundesamt für Gesundheit über den Modellversuch Bericht.

8. Abschnitt: Technische Standards

Art. 17 Das Eidgenössische Departement des Inneren legt unter Einbezug der interessierten Kreise die technischen Standards für die Versichertenkarte und das Online- Verfahren fest. Bei der Festlegung der technischen Standards ist die internationale Normung zu berücksichtigen.

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 59 Abs. 1 Bst. d und e Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: d. Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 14. Februar 20075 über die Versichertenkarte für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung; e. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 19 Übergangsbestimmungen 1 Die Versicherer müssen die Versichertenkarte bis zum 1. Januar 2009 ausstellen.

2 Sie müssen das Online-Verfahren nach Artikel 15 bis zum 1. Januar 2009 ein-

richten. 3 Die Versicherer und die Leistungserbringer müssen die sichere Datenübermittlung nach Artikel 15 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2009 gewährleisten.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. März 2007 in

Kraft. 2 Artikel 5 tritt zusammen mit der Änderung vom 23. Juni 20067 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung («Neue AHV-Versicherten- nummer») in Kraft.

3 Artikel 18 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

14. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 SR 832.102 5 SR 832.105; AS 2007 497

6 SR 831.10; AS … (BBl 2006 5777)

7 AS … (BBl 2006 5777)

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

Anhang (Art. 7)

Zugriff auf die Daten nach Artikel 6

Blutgruppen- Immunisie- Transplanta- Allergien Krankheiten u. Zusätzlicher Medikation Kontakt- Hinweis auf und rungsdaten tionsdaten (Art. 6 Abs. 1 Unfallfolgen Eintrag (Art. 6 Abs. 1 adressen für best. Patienten- Transfusions- (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. d) (Art. 6 Abs. 1 in med. begrün- Bst. g) den Notfall verfügungen daten Bst. b) Bst. c) Bst. e) deten Fällen (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. h) Bst. i) Bst. a) Bst. f)

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Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung AS 2007

Blutgruppen- Immunisie- Transplanta- Allergien Krankheiten u. Zusätzlicher Medikation Kontakt- Hinweis auf und rungsdaten tionsdaten (Art. 6 Abs. 1 Unfallfolgen Eintrag (Art. 6 Abs. 1 adressen für best. Patienten- Transfusions- (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. d) (Art. 6 Abs. 1 in med. begrün- Bst. g) den Notfall verfügungen daten Bst. b) Bst. c) Bst. e) deten Fällen (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 Abs. 1 Bst. h) Bst. i) Bst. a) Bst. f)

Pflegefachmänner Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen und Pflegefachfrauen Schreiben Schreiben Löschen Löschen Logopäden und Logopädinnen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Schreiben Schreiben Löschen Löschen Ernährungsberater Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen Lesen und Ernährungsberaterinnen Schreiben Schreiben Löschen Löschen

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