AS 2007 5013
AS 2007 5013
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforde- rungen an die Verkehrsexperten.
3bis Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1 ist bei einem von der Zulas- sungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunter- richt für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen.
2bis Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ist bei einem von der Zulas- sungsbehörde anerkannten Kursveranstalter zu besuchen. Massgebend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunter- richt für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen Fahrlehrer der Kategorie C zu erteilen, der Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D ist.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
2 Folgende Funktionen werden untersucht:
b. bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport zusätzlich das Stereosehen und die Pupil- lenmotorik.
1 SR 741.51
2007-1420 5013
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motor-
leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei: b. Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden;
Art. 19 Abs. 1
1 Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben
will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die prakti- sche Grundschulung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A absolvieren.
Art. 24 Abs. 4 Bst. b
4 Die Leistungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht für:
b. Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;
Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 1 Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für: a. die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
3. Aufgehoben
Zur Veranstaltung von Weiterausbildungskursen ist eine Bewilligung erforderlich. Diese wird von der zuständigen Behörde des Sitzkantons erteilt, wenn sie feststellt, dass der Gesuchsteller: e. eine Bewilligung des ASTRA hat, falls er Fahrsimulatoren einsetzen will; diese wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass sich die Fahrsimu- latoren für die Vermittlung der Inhalte und zur Erreichung der Ziele der Weiterausbildung eignen;
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
Ziffer 15 (Art. 47–64) Aufgehoben
3 Wer die Moderatorenprüfung nicht bestanden hat, kann die nicht bestandenen
Elemente im Rahmen einer Nachprüfung wiederholen. Wird diese Nachprüfung nicht bestanden, so muss der Kandidat das Hauptmodul ein zweites Mal absolvieren, bevor er zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen wird.
Gliederungstitel vor Art. 88
22 Prüfungsfahrzeuge
Art. 89 Aufgehoben
Art. 148 Aufgehoben
Art. 150 Abs. 2 Bst. d «Fahrlehrerausweise» durch «Fahrlehrerbewilligungen» ersetzen
Art. 150 Abs. 5 Bst. f Aufgehoben
Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. März 2007
1 Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezial-
kategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen.
2 Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den
Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjah- res sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen.
II
1 Die Anhänge 5 und 6 werden aufgehoben.
2 Die Anhänge 1, 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang 1 (Art. 7, 27 und 65)
Medizinische Mindestanforderungen
1. Gruppe 2. Gruppe 3. Gruppe
Führerausweis-Kategorie D d. Aufgehoben d. Aufgehoben
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
Anhang 2
Ärztliches Zeugnis
I Für den Arzt bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
II Ärztliches Zeugnis über die Eignung des Von der Behörde auszufüllen und abzustempeln
Name: Vorname: Geburtsdatum: Beruf: Heimatgemeinde: (Für Ausländer. Heimatland)
Wohnort: Strasse:
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* C. als Verkehrsexperte*
III Ergebnis der ärztlichen Untersuchung A. Wichtige anamnestische Angaben
B. Befunde
1 Allgemeine Körperbeschaffenheit (Konstitutionstyp
11 Grösse (ohne Schuhe): Gewicht (ohne Kleider):
12 Der Bewerber macht den Eindruck eines gesunden*/kranken* Menschen
* Zutreffendes unterstreichen.
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2 Nervensystem
Reflexe: Athetose: Lage- und Gleichgewichtssinn: Geistig-psychische Veränderungen:
3 Gesicht
31 Sehschärfe:
rechts unkorr.: korr.: links unkorr.: korr.:
32 Farbensinn:
33 Gesichtsfeld rechts: links:
34 Augenkrankheiten oder -anomalien:
35 Einäugigkeit: angeboren
unfallbedingt krankheitsbedingt
4 Gehör
41 Konversationssprache rechts: links:
42 Krankheiten des Innen- oder Mittelohres:
5 Brustkorb und Wirbelsäule
Missbildungen, Deformitäten, Versteifungen:
6 Atmungsorgane
61 Obere und untere Luftwege:
62 Lungen:
7 Herz und Gefässe
71 Herzgrenzen (rel. Dämpfung, Spitzenstoss):
72 Herztöne, evtl. Geräusche:
73 Herzfrequenz in Ruhe:
nach zehn Kniebeugen: Erholungszeit:
74 Blutdruck (systolisch und diastolisch):
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
8 Bauch- und Stoffwechselorgane
81 Verdauungsorgane:
82 Urogenitalorgane inkl. Urinuntersuchung auf Eiweiss und Zucker:
83 Endokrines System:
84 Hernien, Prolaps:
9 Gliedmassen
91 Defekte, Verstümmelungen:
92 Funktionsstörungen:
01 Überweisung an spezialärztliche Untersuchung
Ja*/Nein*
Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
* Zutreffendes unterstreichen.
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Anhang 3
Ärztliches Gutachten
I Für die Zulassungsbehörde bestimmt Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
II Ärztliche Begutachtung der Eignung des
Name: Vorname: Geburtsdatum: Heimatgemeinde: (Für Ausländer: Heimatland)
Wohnort: Strasse:
A. als Motorfahrzeugführer der Gruppe B. als Führer von Motorfahrrädern und Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist* C. als Verkehrsexperte* Angaben des für die Beurteilung massgebenden Befundes:
1 Der Bewerber ist geeignet zur Führung von Fahrzeugen
11 der 3. Gruppe (Kat. A, B, Unterkat. A1, B1, Spezialkat. F, G Ja*/Nein*
und M):
12 der 2. Gruppe (Kat. C, Unterkat. C1, D1): Ja*/Nein*
13 der 1. Gruppe (Kat. D): Ja*/Nein*
14 für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: Ja*/Nein*
15 zum berufsmässigen Personentransport: Ja*/Nein*
2 Der Bewerber ist geeignet als
21 Verkehrsexperte: Ja*/Nein*
* Zutreffendes unterstreichen.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2007
3 Der Bewerber ist geeignet nur unter folgenden medizinisch bedingten
Auflagen:
4 Wiederholung der Untersuchung alle … … Jahre durch
Vertrauensarzt*/Hausarzt*
5 Weitere Bemerkungen:
Ort und Datum: Unterschrift des Arztes:
* Zutreffendes unterstreichen.