AS 2007 5023
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung
Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
vom 28. September 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und
106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Fahr- lehrerbewilligung; b. Fahrschule: Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist; c. selbstständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen; d. Arbeitszeit: Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer oder eine angestellte Fahrlehrerin zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbs- tätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. e. Fahrunterricht: theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Arti-
SR 741.522 1 SR 741.01
2007-1418 5023
Fahrlehrerverordnung AS 2007
kel 25 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19762 (VZV) einschliesslich Unterricht mit Hilfe von Fahrsimulatoren; f. Ausbildungspraktikum: die in den Modulen B7, A7 und C7 von Anhang 1 beschriebene Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen durch angehende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen unter Aufsicht der Berufsschule.
2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung
Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung
1 Der Fahrlehrerbewilligung bedürfen Personen, die:
a. mehr als einen Fahrschüler oder eine Fahrschülerin pro Jahr ausbilden; b. in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.
2 Die Fahrlehrerbewilligung ist nicht erforderlich für:
a. die Erteilung von Fahrunterricht an Personen, zu denen eine nähere Bezie- hung besteht; b. die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M; c. die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums; d. die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, soweit sie diese befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen.
Art. 4 Bewilligungskategorien Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerbewilligungen erteilt: a. Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1; b. Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorie F; Ausbildung für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV3 mit diesen Fahr- zeugen; c. Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien und D1E; Ausbildung für die Bewilligung zum berufs- mässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV mit Fahr- zeugen der Kategorie C oder Unterkategorie C1.
2 SR 741.51 3 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Art. 5 Voraussetzungen
1 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B wird Personen erteilt, die:
a. den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» besitzen, wenn dieser die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 abdeckt; b. den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzen und während den vorangegangenen zwei Jahren Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine ver- kehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben; c. die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV4 besitzen; und d. nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.
2 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A wird Personen erteilt, die:
a. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und b. die Zusatzqualifikation «Motorradfahrlehrer/in» (Modulabschluss A) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 abdeckt.
3 Die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C wird Personen erteilt, die:
a. die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B besitzen; und b. die Zusatzqualifikation «Lastwagenfahrlehrer/in» (Modulabschluss C) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» erworben haben, wenn die Zusatzqualifikation die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 abdeckt.
4 Wer Fahrunterricht mit Fahrzeugkombinationen durchführen will, muss den ent-
sprechenden Führerausweis besitzen.
Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
1 Die Fahrlehrerbewilligung wird vom Wohnsitzkanton erteilt.
2 Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die Fahrlehrerbewilligung von demjeni-
gen Kanton erteilt, in dem sie vorwiegend tätig sind.
3 Die Fahrlehrerbewilligung ist unbefristet und gilt für die ganze Schweiz.
4 Die Fahrlehrerbewilligung wird im Führerausweis eingetragen.
Art. 7 Eidgenössischer Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» und Zusatzqualifikationen
1 Die für den eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» verantwort-
liche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen.
4 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
2 Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der
Berufsausbildung zum eidgenössischen Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» und der Modulabschlüsse A und C bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
3. Abschnitt: Berufsausübung
Art. 8 Voraussetzung zur Berufsausübung Wer als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin tätig ist, muss jederzeit im Besitz der Bewilli- gung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV5 sein.
Art. 9 Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben sich bei der zuständigen Behörde des Kan- tons, in dem sie vorwiegend tätig sind, zu melden, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder aufgeben. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die ausschliesslich für die Armee tätig sind, melden sich bei ihrem Wohnsitzkanton.
Art. 10 Fahrschulfahrzeuge
1 Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte
Fahrzeuge müssen den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (Anhang 12 Ziff. V VZV6) genügen.
2 In Fahrschulfahrzeugen der Kategorie B müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrleh-
rerin dieselben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahr- schüler oder der Fahrschülerin, in Fahrschulfahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 ein zweites Brems- und Kupplungspedal. Ausgenommen sind jeweils Ersatzfahrzeuge. 3 Absatz 2 gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die den Behinderungen körperlich behinderter Fahrschüler und Fahrschülerinnen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare abstufbare Feststellbremse ist ausreichend.
4 Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die
dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin möglichst denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
5 Bei Fahrschulfahrzeugen müssen die Geschwindigkeitsanzeige und die für die
Betriebssicherheit wesentlichen Anzeigen vom Beifahrersitz her eingesehen werden können.
5 SR 741.51 6 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
Art. 12 Fahrsimulatoren
1 Der Einsatz von Fahrsimulatoren bedarf einer Bewilligung durch das ASTRA.
Jedes System muss gesondert bewilligt werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das System auf das schweizerische Strassen-
verkehrsrecht zugeschnitten und für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so ist der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin befugt, dies der kantonalen Behörde zu melden.
Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen darf höchstens 55 Stunden betragen. 2 Selbstständig erwerbende sowie angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen im Tag durchschnittlich neun Stunden, jedoch höchstens elf Stunden praktischen Fahrunterricht erteilen, mit Ausgleich innert sechs Monaten.
Art. 15 Kontrollmittel
1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Unterrichtszeit müssen die Fahr-
lehrer und Fahrlehrerinnen folgende Kontrollmittel führen: a. eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler und zu jeder Fahrschülerin, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und gegebenenfalls die abgelegten Führerprüfungen enthält; und b. ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten prak- tischen und bei angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen auch theoreti- schen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
2 Die Kontrollmittel sind laufend nachzuführen und aktuell zu halten.
Art. 16 Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen:
a. der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nöti- gen Abklärungen gestatten;
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b. an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochen- blätter und gegebenenfalls Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren. 2 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahr- lehrerinnen müssen zusätzlich: a. dafür sorgen, dass die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen die Bestimmungen über die Arbeitszeit und die praktische Unterrichtszeit einhalten, die Kon- trollmittel vorschriftsgemäss führen und sie rechtzeitig abgeben; b. eine aktuelle Gesamtarbeitskontrolle führen; c. den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen. 3 Zweigniederlassungen, die angestellte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen selbststän- dig einsetzen, bewahren die Dokumente nach Absatz 1 Buchstabe b an ihrem Sitz auf. Die Dokumente sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahr- schule oder der Zweigniederlassung vorzulegen.
4. Abschnitt: Alkoholverbot und Kontrolle
Art. 17 Alkoholverbot Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen ihre berufliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweisen oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
Art. 18 Verfahren Für die Feststellung der Missachtung des Alkoholverbotes gelten unter Vorbehalt der Artikel 19–21 dieser Verordnung die Artikel 10–17 der Strassenverkehrskon- trollverordnung vom 28. März 20077.
Art. 19 Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe Die Missachtung des Alkoholverbotes gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin diesen Wert anerkennt.
Art. 20 Blutuntersuchung Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem- Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 entspricht und der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin das Ergeb- nis der Messungen nicht anerkennt.
7 SR 741.013; AS 2007 2081
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Art. 21 Meldungen an die zuständige Behörde Der für die Erteilung und den Entzug der Fahrlehrerbewilligung zuständigen Behör- de sind zu melden: a. von der Polizei: das anerkannte Ergebnis der Atem-Alkoholprobe; b. von der für die Anordnung der Blutuntersuchung zuständigen Behörde: das Ergebnis der Blutuntersuchung.
5. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 22 Weiterbildungspflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B müssen sich
ab Ausstellung der Fahrlehrerbewilligung jeweils innert fünf Jahren während min- destens fünf Tagen zu sieben Stunden in folgenden Gebieten weiterbilden: a. psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts; b. Unterrichtsmethodik; c. rechtliche und technische Kenntnisse; d. Fahrtechnik; e. Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre; f. umweltschonendes und energieeffizientes Fahren.
2 Inhaber und Inhaberinnen der Fahrlehrerbewilligung der Kategorien A und C
haben sich zusätzlich während mindestens zwei Tagen zu sieben Stunden je Katego- rie zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.
3 Den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung
über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Personen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.
Art. 23 Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen Die Durchführung von Weiterbildungskursen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung erteilt der Kanton, in dem der Kursver- anstalter seinen Sitz hat, im Einvernehmen mit der für den eidgenössischen Fach- ausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin» zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
6. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen
Art. 24 Aufsicht
1 Die Kantone überwachen die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und
Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtun- gen durch regelmässige Inspektionen.
Fahrlehrerverordnung AS 2007
2 Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die Veranstalter von Weiterbildungs- kursen sowie die Durchführung der Kurse. 3 Die Kantone, bei denen die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen gemeldet sind, erstat- ten gegebenenfalls Meldung an den Wohnsitzkanton der Fahrlehrer und Fahrlehre- rinnen.
4 Die Kantone können die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und nach Arti-
kel 25 an Dritte, insbesondere an die für den eidgenössischen Fachausweis «Fahr- lehrer/Fahrlehrerin» zuständige Organisation der Arbeitswelt, delegieren.
Art. 25 Kontrollprüfung Wird an einer Inspektion festgestellt, dass der Fahrunterricht mangelhaft erteilt wird, so kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahr- lehrerin anordnen.
Art. 26 Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung 1 Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die kantonale Behörde eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt: a. eine Verwarnung; b. im Wiederholungsfall einen Entzug der Fahrlehrerbewilligung, bis die Wei- terbildung innerhalb der Nachfrist absolviert ist. 2 Beachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin das Alkoholverbot, die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8–16) oder über die Fahrausbildung gemäss VZV8 nicht, so verfügt die kantonale Behörde: a. eine Verwarnung:
1. in leichten Fällen,
2. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen
Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 oder mehr, aber we- niger als 0,50 Promille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt; b. einen befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung:
1. in schweren Fällen,
2. in leichten Fällen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren die Fahr-
lehrerbewilligung entzogen war oder eine andere Massnahme nach die- sem Artikel verfügt wurde,
3. wenn der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin während der beruflichen
Tätigkeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.
8 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Art. 27 Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung Die Fahrlehrerbewilligung ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn: a. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV9 ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann die Fahrlehrerbewilligung auf ein- zelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden; b. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer miss- braucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtä- tigkeit den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann; c. gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass der erteilte Fahrunterricht gravierende Mängel aufweist; d. die nach Artikel 25 angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird; e. die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Artikel 26 Absatz 1 unbe- nutzt verstrichen ist.
Art. 28 Wirkung des Führerausweisentzugs Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder praktischen Fahrunterricht erteilen noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten.
Art. 29 Strafbestimmungen
1 Mit Busse bestraft wird, wer:
a. die Bestimmungen über die Arbeits- und die praktische Unterrichtszeit oder das Alkoholverbot missachtet; b. die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen behin- dert; c. der vorgeschriebenen Meldepflicht bei der Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommt; d. Fahrschulfahrzeuge verwendet, die nicht mit den vorgeschriebenen Vorrich- tungen ausgerüstet sind; e. trotz Entzug der Fahrlehrerbewilligung Fahrunterricht erteilt oder Ausbil- dungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet; f. trotz Entzug des Führerausweises praktischen Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleitet.
9 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
2 Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit ange- stellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fahrlehrerin veran- lasst oder nicht nach Möglichkeit verhindert hat.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
1 Das ASTRA kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen.
2 In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewil-
ligen.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
1 Inhaber und Inhaberinnen von Fahrlehrerausweisen nach bisherigem Recht müssen
die Fahrlehrerbewilligung bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord- nung im Führerausweis im Kreditkartenformat eintragen lassen bzw. einen Führer- ausweis im Kreditkartenformat beantragen. Dabei wird für die bisherige Kategorie I die Kategorie B, für die bisherige Kategorie II die Kategorie C und für die bisherige Kategorie IV die Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Zudem ist die Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport nach Arti- kel 25 VZV10 zu erteilen und im Führerausweis einzutragen. Vorhandene Beschrän- kungen (z. B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen. 2 Inhaber und Inhaberinnen der bisherigen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Der Wohnsitzkanton legt die Weiterbil- dungspflicht in Anlehnung an Artikel 22 im Einzelfall fest.
3 Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch während zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber und Bewerberinnen, die keine Vorprü- fung ablegen müssen, müssen sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungs- behörde angemeldet haben. 4 Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung. 5 Fahrschulfahrzeuge, welche die neuen Anforderungen nach Artikel 10 nicht erfül- len, müssen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entspre- chend umgerüstet werden.
10 SR 741.51
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Art. 32 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Anhang 2 dieser Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2009.
28. September 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Anhang 1 (Art. 5)
1. Fachausweis «Fahrlehrer/in»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B Modul B1 Lernprozesse Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. Modul B2 Kommunikation und Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- Lernatmosphäre und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine optimale Beziehung zwischen Lehrenden und Lernenden zu gestalten. Modul B3 Rechtliche Grundlagen Die Lernenden können eine Lernveranstal- Lernveranstaltungen tung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen und durchführen planen, durchführen und evaluieren. Modul B4 Automobiltechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der Physik vermittelten theoretischen Grundlagen der Ausbildungsplanung Automobiltechnik Ausbildungsabläufe zu planen und diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen. Modul B5 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend ver- mitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahr- schülerinnen entwickeln und festigen. Modul B6 Verhalten im Verkehr – Die Lernenden können sich unter Einbezug Ausbildungsplanung der aktuellen Verkehrsregeln und der Ver- für den praktischen kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- Fahrunterricht bildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Aus- zubildenden sicher. Sie sind fähig, Aus- bildungssequenzen der praktischen Fahr- ausbildung entsprechend zu planen. Modul B7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Modul B8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese regelkonform, eine umfassende sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst Fahrlehrer-/Fahr- und verantwortungsvoll im Strassenverkehr lehrerinnen-Kompetenz bewegen.
2. Zusatzqualifikation «Motorradfahrlehrer/in»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A Modul A4 Motorradtechnik und Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Physik theoretischer Grundlagen aus der Motorrad- Ausbildungsplanung technik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. Modul A6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Ver- Verkehr – Ausbildungs- kehrskunde in der heutigen Mobilität vor- planung für den prakti- bildlich verhalten und stellen dadurch eine schen Fahrunterricht diesbezügliche Wirkung auf die Aus- zubildenden sicher. Sie können Aus- bildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassen- verkehr entsprechend planen. Modul A7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. Modul A8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit Motor- eine umfassende rädern regelkonform, sicher, partner- Fahrlehrer-/Fahr- schaftlich, umweltbewusst und verant- lehrerinnen-Kompetenz wortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
3. Zusatzqualifikation «Lastwagenfahrlehrer/in»:
erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C Modul C3 Rechtliche Grundlagen Die Lernenden können eine Lern- Lernveranstaltungen veranstaltung im Bereich Strassenverkehrs- planen und durchführen recht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren.
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Modul C4 Nutzfahrzeugtechnik, Die Lernenden sind fähig, auf der Basis Fahrphysik und theoretischer und praktischer Grundlagen Ladung – Ausbildungs- der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, planung Ladung und Ladungssicherung Aus- bildungsabläufe zu planen und durch- zuführen. Modul C6 Verkehrssinnbildung Die Lernenden können sich unter Einbezug und Verhalten im der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehr – Ausbildungs- Verkehrskunde sowie der Besonderheiten planung für den prakti- der schweren Fahrzeuge im Verkehr vor- schen Fahrunterricht bildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Aus- zubildenden sicher. Sie sind fähig, Aus- bildungssequenzen der praktischen Fahr- ausbildung entsprechend zu planen. Modul C7 Ausbildungspraktikum Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. Modul C8 Prüfung: Zusammen- Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fassen der erworbenen fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so Teilqualifikationen in auszubilden, dass sich diese mit schweren eine umfassende Motorwagen und deren Anhängern regel- Fahrlehrer-/Fahr- konform, sicher, partnerschaftlich, umwelt- lehrerinnen-Kompetenz bewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.
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Anhang 2 (Art. 31 Abs. 3)
Ausbildung nach Übergangsrecht
I. Ausbildung
1. Anforderungen
1.1 Wer sich um die Fahrlehrerbewilligung bewirbt, hat bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzkantons vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und Angaben über die gewünschte Bewilligungskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeug- nisse beizulegen.
1.2 Zur Ausbildung zugelassen wird, wer:
a. das 22. Altersjahr vollendet hat; b. sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer andern gleichwertigen Ausbildung ausweist; c. seit mindestens zwei Jahren im Besitz des schweizerischen Führeraus- weises ist und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften began- gen zu haben; d. nach bisherigem Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bietet; e. ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten bei- bringt; f. die Vorprüfung nach Artikel 31 Absatz 3 bestanden hat.
1.3 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die sich um die Fahrlehrer-
bewilligung bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Verkehrsexperten-Prüfung nicht bezogen hat.
2. Ausbildung
2.1 Die Bewerber und Bewerberinnen haben eine vom ASTRA anerkannte
Berufsschule zu besuchen. Sie können durch die Prüfungskommission nach Ziffer 6.1 nach Anhören des Wohnsitzkantons vom Schulbesuch befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse auf an- dere Weise erworben haben.
2.2 Die Ausbildung muss den Personen, die sich um die Fahrlehrerbewilligung
der Kategorien B, C und A bewerben, die für einen zweckmässigen Unter- richt erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Ziffer II vermit- teln und sie befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu ertei- len und die Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beurteilen.
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2.3 Die Personen, die sich um die Fahrlehrerbewilligung der Kategorien B, C
und A bewerben, erteilen im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem bzw. einer für die Berufsschule als Instruktor oder Instruktorin tätigen Fahrlehrer oder Fahrlehrerin. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 3) dürfen sie bis zur Erlangung der Fahrlehrerbewilligung nicht ertei- len.
3. Berufsschulen
3.1 Berufsschulen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedürfen der Anerken-
nung durch das ASTRA. Die Anerkennung wird erteilt, wenn: a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Berufsschule und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet; b. der Berufsschule für die einzelnen Fachgruppen geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen; c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden ist; d. der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbil- dung gewährleisten.
3.2 Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahr-
lehrer und Fahrlehrerinnen erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Sie haben für jeden Kandidaten und jede Kandidatin in jeder Fachgruppe aufgrund von schriftlichen Arbeiten oder Lehrproben eine Erfahrungsnote zu erteilen und sie mit den Unterlagen der Prüfungs- kommission zu übermitteln. Sie haben die Kandidaten und Kandidatinnen der am Ort der Berufsschule zuständigen Prüfungskommission zur Prüfung anzumelden.
3.3 Ergeben sich während der Ausbildung Zweifel an den erforderlichen Fähig-
keiten des Kandidaten oder der Kandidatin, so führt die Berufsschule eine Zwischenprüfung durch und lädt dazu einen Vertreter oder eine Vertreterin der Prüfungskommission aus dem Kanton ein, in dem der Kandidat oder die Kandidatin seinen bzw. ihren Wohnsitz hat. Besteht der Kandidat oder die Kandidatin diese Prüfung nicht, so beantragt die Berufsschule dem Wohn- sitzkanton die Verweigerung der Fahrlehrerbewilligung.
3.4 Das ASTRA kann die Anerkennung der Berufsschule entziehen, wenn die
Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Schule während mehr als zwei Jahren keine Ausbildungskurse durchgeführt hat.
4. Fahrlehrerprüfungen
4.1 Nach Abschluss der Ausbildung haben die Personen, die sich um die Fahr-
lehrerbewilligung der Kategorien B, C und A bewerben, mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den in Ziffer II aufgeführten Fach- gruppen zu bestehen. Ferner haben sie in der praktischen Prüfung pro- beweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler oder die Fahrschülerin zu beurteilen.
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4.2 Wer sich nach der Erlangung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B um
die Bewilligung der Kategorie C oder A bewirbt, hat eine theoretische Prü- fung in den Fächern nach Ziffer II.2 oder II.3 sowie eine praktische Fahr- lehrerprüfung abzulegen. Zur Erlangung der Fahrlehrerbewilligung der Kategorie B, C oder A hat der Inhaber oder die Inhaberin der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er oder sie für die bisherige Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu bestehen.
4.3 Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfung sind die Erfahrungsnoten der
Berufsschulen zu berücksichtigen.
4.4 Die Prüfungskommission hat dem Kandidaten oder der Kandidatin das
Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung auch dem Wohn- sitzkanton des Kandidaten oder der Kandidatin mit.
5. Wiederholung der Prüfungen
5.1 Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf
eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat oder die Kandidatin auch die zweite Prüfung nicht, so wird er oder sie frü- hestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.
5.2 Die zweite Fahrlehrerprüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen
das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.
6. Prüfungskommissionen
6.1 Die Kantone setzen kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen
ein. Diese müssen mehrheitlich aus Vertretern und Vertreterinnen der Kan- tone sowie weiteren Fachleuten, namentlich Psychologen und Psychologin- nen, Pädagogen und Pädagoginnen sowie Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, zusammengesetzt sein.
6.2 Die Prüfungskommissionen führen die Fahrlehrerprüfungen durch.
6.3 Die Prüfungskommissionen sind zuständig für Kandidaten und Kandidatin-
nen sowie die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen aus Kantonen und für Berufs- schulen in Kantonen, die in der Prüfungskommission vertreten sind. Kandi- daten und Kandidatinnen, die eine auswärtige Berufsschule besuchen, legen die Fahrlehrerprüfung stets vor der am Ort der Berufsschule tätigen Prü- fungskommission ab; die Prüfungskommission, in der der Wohnsitzkanton des Kandidaten oder der Kandidatin vertreten ist, kann in diesem Fall ein Mitglied an die Prüfung abordnen.
6.4 Die Prüfungskommissionen überwachen die Berufsschulen.
Fahrlehrerverordnung AS 2007
7. Verfahren
Gegen Entscheide der Prüfungskommission über das Ergebnis der Fahr- lehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale Behörde zulässig, die für die Erteilung der Fahrlehrerbewilligung zuständig ist.
II. Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Ziff. I.2. und I.4.)
1. Für die Fahrlehrerbewilligungen der Kategorien B, C und A
1. Fachgruppe: Psychologie
Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation.
2. Fachgruppe: Strassenverkehrsrecht
Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; Aus- weise; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts; Vorschriften über die Verzollung eingeführter Motor- fahrzeuge und Bestandteile; Vorschriften über Fahrlehrer und Fahrlehrerin- nen; Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motor- fahrzeugführer und -führerinnen; Vorschriften über internationalen Verkehr.
3. Fachgruppe: Verkehrskunde
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Ver- halten bei Unfällen; lebensrettende Sofortmassnahmen; Gefahren und Fol- gen der Einnahme von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimittel.
4. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Statik, Dynamik, Bewegungslehre; Kenntnisse über die Ausrüstung, den Aufbau und die Funktion der Bremsen, der Lichter, der Verbrennungsmotoren, der elektrischen Ausrüstung und der Kraftübertragung, soweit sie für die Beurteilung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft erforderlich sind; praktische Motorfahrzeugkunde, soweit sie der Betriebs- und Fahrbereitschaft dient.
5. Fachgruppe: Geschäftskunde
Buchhaltung und Kalkulation.
2. Zusätzlich für die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie C
Fachgruppe Strassenverkehrsrecht Regeln und Vorschriften für den Schwerverkehr: Vorschriften für den Fahr- verkehr, Verwendung der Fahrzeuge, Ausnahmefahrzeuge und Ausnahme- transporte, Sonntags- und Nachtfahrverbot, Transport gefährlicher Güter.
Fahrlehrerverordnung AS 2007
Fachgruppe Motorfahrzeugtechnik und Physik Aufbau und Funktion der Bremsanlagen bei schweren Motorwagen und ihren Anhängern, der Kraftübertragung und der Kippmechanik; Arten und Arbeitsweise der Motoren in schweren Motorwagen; Anhängerbetrieb; Bereifung und Felgen; Fahrtschreiber; Fahrphysik.
3. Zusätzlich für die Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A
Fachgruppe Motorradtechnik und Physik Praktische Motorradkunde und Kenntnisse über Bau und Ausrüstung der verschiedenen Motorräder, insbesondere über Bereifung, Bremsen, Antriebs- einheit und Kraftübertragung, elektrische Anlage, soweit sie für die Beurtei- lung der Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft nötig sind; Fahrphysik der zwei- und dreirädrigen Motorräder.
Fahrlehrerverordnung AS 2007